BGer 9C_728/2007 | |||
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BGer 9C_728/2007 vom 14.03.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_728/2007
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Urteil vom 14. März 2008
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Seiler, nebenamtlicher
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Bundesrichter Bühler,
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Gerichtsschreiber Maillard.
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Parteien
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A.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, Löwenstrasse 54, 8001 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
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8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 31. August 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1979 geborene A.________ ist gelernter Verkäufer und seit 1. September 1999 als Herrenkonfektionsverkäufer bei der Firma X.________ AG tätig. Ab März 2002 litt er unter diffusen Schmerzen im Rücken und einer rechtsbetonten Paraparese in den Beinen, was zur Diagnose eines intraspinalen Chondroms Th1 und dessen operativen Behandlung in der Klinik Y.________ am 4. Juni 2002 führte. Im weiteren Verlauf blieb A.________ teilweise arbeitsunfähig und meldete sich am 24. August 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 2. November 2005 einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2005 ab.
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Am 18. Mai 2006 meldete sich A.________ unter Vorlage eines Verlaufsberichtes seines Hausarztes, Dr. med. B.________, FMH Allgemeinmedizin, vom 2. Mai 2006 erneut bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle holte einen Bericht der Dr. med. V.________, Fachärztin für Neurologie, vom 26. September 2006 ein und verneinte nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 27. November 2006 bei einem gegenüber dem Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2005 unveränderten Invaliditätsgrad von 34 % wiederum einen Anspruch auf eine Invalidenrente mangels rentenbegründender Invalidität.
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B.
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Mit hiegegen erhobener Beschwerde beantragte A.________ die Zusprechung einer mindestens hälftigen Invalidenrente ab 1. Juni 2006. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 31. August 2007 ab.
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C.
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Beschwerdeweise lässt A.________ beantragen, es sei ihm ab 1. Januar 2006 eine Viertelsrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu ergänzender Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme verzichtet.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann daher gemäss Art. 95 und 96 BGG nur wegen Rechtsverletzung erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Bezug auf die zulässigen Sachverhaltsrügen sind strenge Anforderungen an die Begründungspflicht gerechtfertigt (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Diese strengen Begründungsanforderungen gelten namentlich auch dann, wenn die Beweiswürdigung gerügt wird, auf welcher die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen beruhen.
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1.2
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1.2.1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im Verfahren vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern diese Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).
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1.2.2 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde die Lohnabrechnungen seiner Arbeitgeberin für die Monate Januar 2005 - Dezember 2006 eingereicht. Er legt aber in keiner Weise dar, dass und weshalb es sich dabei um neue und zulässige Beweismittel handeln soll. Die Lohnabrechnungen Januar - November 2006, auf welche das kantonale Gericht abgestellt hat, wurden vielmehr bereits im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegt. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass und inwiefern erst der vorinstanzliche Entscheid zur Vorlage der Lohnabrechnungen Anlass gegeben hat, soweit es sich dabei tatsächlich um Noven handelt. Alle vom Beschwerdeführer erst mit der bundesgerichtlichen Beschwerde vorgelegten Schriftstücke sind daher unbeachtlich.
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2.
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Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente zusteht. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung dieses Leistungsanspruches einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt; namentlich auch die im Neuanmeldeverfahren massgebende Bestimmung von Art. 87 Abs. 4 IVV und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 130 V 64 E. 5.2.3 S. 68, 71 E. 3.2.3 S. 75 ff. mit Hinweisen, 109 V 108 E. 2 S. 114 f.). Dasselbe gilt für die Methode der Invaliditätsschätzung bei Vorliegen eines besonders stabilen Arbeitsverhältnisses (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine falsche Bemessung seines Invalideneinkommens durch das kantonale Gericht, weil es dazu nicht auf die für sein konkretes Arbeitsverhältnis bei der Firma massgebende, jährliche Normalarbeitszeit abgestellt habe. Ferner habe es nicht beachtet, wie viele Stunden er im Jahre 2006 tatsächlich gearbeitet habe. Die Vorinstanz sei deshalb statt von einem tatsächlich geleisteten Pensum von 54,8 % fälschlicherweise von einem solchen von lediglich 50 % ausgegangen.
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3.2 Die Vorinstanz ist für die Bemessung des Invalideneinkommens von dem vom Beschwerdeführer in den Monaten Januar - November 2006 bei einem Arbeitspensum von 50 % tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen ausgegangen und hat dieses auf ein Jahr umgerechnet. Sowohl beim fraglichen Arbeitspensum als auch beim tatsächlich erzielten Einkommen handelt es sich um Tatfragen. Die gegen die vorinstanzlichen Feststellungen erhobenen Vorbringen stützen sich auf unzulässige neue Tatsachen und Beweismittel (E. 1.2) und können schon deshalb nicht gehört werden. Inwiefern das kantonale Gericht diesbezüglich offensichtlich unrichtig vorgegangen sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dies umso weniger, als die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei zu 50 % arbeitstätig, auf der von ihm in der Neuanmeldung vom 18. Mai 2006 selbst getätigten Aussage basiert und diese von der Firma bestätigt wird. Da der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Feststellung der beiden massgebenden Vergleichseinkommen auch keine Rechtsfrage aufwirft (vgl. dazu BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.), bleiben diese daher für das Bundesgericht verbindlich (E. 1.2), was zur Abweisung der Beschwerde führt.
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4.
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Der Beschwerdeführer ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss den von ihm eingereichten Belegen steht dem Ehepaar ein monatliches Einkommen von Fr. 6'244.- zur Verfügung. Dem steht der prozessuale Notbedarf von Fr. 5'085.- (Grundbetrag Ehepaar und Kind Fr. 1'800.-; Zuschlag von 25 % zum Grundbetrag Fr. 450.-; Mietzins Fr. 1'845.-; Krankenkassenprämien Fr. 673.70; Steuerschulden Fr. 201.70; Arbeitsweg Fr. 100.-) gegenüber. Dabei können, da im Grundbetrag bereits enthalten, die Kosten für Elektrizität, Kaffeeautomat, Telefon sowie Radio/TV nicht berücksichtigt werden. Private Schuldzinsen sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. März 2000, U 219/99, E. 3b). Aus dem Vergleich des Einkommens mit dem Notbedarf resultiert ein Überschuss von Fr. 1'159.-, womit eine Bedürftigkeit nicht ausgewiesen ist; und zwar selbst dann, wenn zufolge Geburt des Kindes Alessandro am 21. Juli 2006 aktuell von einem reduzierten Arbeitspensum der Ehefrau des Beschwerdeführers auszugehen wäre.
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5.
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Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Gross- und Transithandel und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. März 2008
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Maillard
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