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Informationen zum Dokument  BGer 2P.51/2005  Materielle Begründung
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BGer 2P.51/2005 vom 17.03.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2P.51/2005/FRA/leb
 
Verfügung vom 17. März 2008
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
Aargauischer Lehrerinnen- und Lehrer-Verband,
 
A.________,
 
B.________,
 
C.________,
 
Beschwerdeführer,
 
alle vertreten durch Fürsprecher Dr. Guido Fischer,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Aargau,
 
Staatskanzlei, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Dekret über die Löhne der Lehrpersonen,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Dekret
 
des Regierungsrats des Kantons Aargau
 
vom 24. August 2004.
 
Nach Einsicht
 
in das Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführer vom 14. März 2008, womit die staatsrechtliche Beschwerde vom 31. März 2005 gegen das Dekret des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 24. August 2004 über die Löhne der Lehrpersonen zurückgezogen wird,
 
in Erwägung,
 
dass der Rechtsstreit mit der Rückzugserklärung beendet wird und mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten als erledigt erklärt werden kann, wobei dieser über die Gerichtskosten entscheidet und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung bestimmt (Art. 5 Abs. 2 und 73 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG),
 
dass die Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen im Hinblick auf die Kostenregelung als unterliegende Partei zu betrachten sind, sodass ihnen die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 153 und 153a OG) zu gleichen Teilen unter Solidarhaft aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1, 6 und 7 OG) und sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG),
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Der Rechtsstreit wird zufolge Rückzugs der staatsrechtlichen Beschwerde als erledigt erklärt.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern und dem Regierungsrat des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. März 2008
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Merkli Feller
 
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