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Informationen zum Dokument  BGer 9C_128/2008  Materielle Begründung
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BGer 9C_128/2008 vom 17.03.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_128/2008
 
Urteil vom 17. März 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
 
Gerichtsschreiber Attinger.
 
Parteien
 
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner, Schaffhauserstrasse 28, 4332 Stein,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Dezember 2007.
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 14. September 2004 und Einspracheentscheid vom 29. Juni 2006 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau das Gesuch der 1968 geborenen A.________ um berufliche Massnahmen und Invalidenrente ab.
 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 18. Dezember 2007 ab.
 
A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung, "insbesondere (zur) psychiatrischen Begutachtung".
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
2.
 
Kantonales Gericht und IV-Stelle haben die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG sowohl in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 altAbs. 2 IVG; vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136), richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen.
 
3.
 
Des Weitern hat die Vorinstanz - wobei es die hievor (E. 1) angeführte Kognitionsregelung zu beachten gilt - gestützt auf das Gutachten des Neurologen Dr. M.________ vom 11. Mai 2004 zutreffend erkannt, dass die Beschwerdeführerin wegen der verbliebenen Unfallfolgen einer am 29. September 2001 erlittenen Distorsion der Halswirbelsäule (leicht bis mässig ausgeprägtes Zervikalsyndrom, leicht bis mässig ausgeprägte zervikozephale Beschwerden) ihre früher ausgeübte Tätigkeit als Putzfrau nicht mehr ausüben kann, hingegen einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit (mit abwechselnd sitzend/stehender Körperhaltung, ohne Zwangshaltung des Kopfes und ohne Schultergürtelbelastung) weiterhin uneingeschränkt nachgehen könnte. Jedenfalls galt diese Feststellung noch für den hier massgebenden Zeitraum bis zum Erlass des streitigen Einspracheentscheids vom 29. Juni 2006. Mit einer solchen Verweisungstätigkeit würde die Versicherte klarerweise ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Berufliche Massnahmen kommen schon deshalb nicht in Betracht, weil sich die Beschwerdeführerin subjektiv für weitgehend arbeitsunfähig hält.
 
Sämtliche letztinstanzlich erhobenen Einwendungen vermögen an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern. Wenn sich die Beschwerdeführerin auf die Berichte der Klinik S.________ vom 12. Januar 2007 und des Psychiaters Dr. C.________ vom 23. September 2007 beruft, in denen erstmals eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wurden, gilt es festzuhalten, dass sich diesen Stellungnahmen für den relevanten Zeitpunkt des Einspracheentscheides (29. Juni 2006) nichts Aussagekräftiges entnehmen lässt. Aufgrund des Umstandes, dass die Klinikärzte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit "für 2 Wochen ab 21.12.06" (Klinikaustritt) bescheinigten, kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass schon fünf Monate vor dem Klinikeintritt vom 29. November 2006 eine anhaltende Leistungsbeeinträchtigung bei adaptierten Erwerbstätigkeiten vorgelegen habe. Auch der später behandelnde Psychiater Dr. C.________ vermag zur Frage der seinerzeitigen Arbeitsfähigkeit nichts Entscheidendes beizutragen. Dieselben Überlegungen gelten mit Bezug auf die beantragte psychiatrische Begutachtung, weshalb Verwaltung und Vorinstanz auf entsprechende Weiterungen verzichten konnten, ohne dadurch den Untersuchungsgrundsatz zu verletzen.
 
4.
 
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
 
5.
 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 17. März 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Attinger
 
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