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Informationen zum Dokument  BGer 2C_167/2008  Materielle Begründung
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BGer 2C_167/2008 vom 18.03.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_167/2008/FRA/leb
 
Verfügung vom 18. März 2008
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident.
 
Parteien
 
X.________,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Aargau,
 
Sektion Verlängerungen und Massnahmen, Bahnhofstrasse 86/88, 5001 Aarau.
 
Gegenstand
 
Ausschaffungshaft,
 
Eingabe betreffend das Urteil des Rekursgerichts
 
im Ausländerrecht des Kantons Aargau
 
vom 7. Februar 2008.
 
Erwägungen:
 
Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau bestätigte mit Urteil vom 7. Februar 2008 die gegen die marokkanische Staatsangehörige X.________, geboren 1982, angeordnete Ausschaffungshaft.
 
Mit Eingabe vom 20. Februar 2008 stellte der Rechtsanwalt, der X.________ im kantonalen Haftprüfungsverfahren vertreten hatte, in Aussicht, dass das Urteil vom 7. Februar 2008 beim Bundesgericht angefochten werden soll, und ersuchte darum, es sei ihr hierfür die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wobei er im Hinblick auf das Verfassen der Beschwerdeschrift als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen sei. Am 25. Februar 2008 teilte ihm der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung mit, dass sich die Prozessaussichten in der Regel ohne Vorliegen einer kurz begründeten Beschwerdeschrift nicht beurteilen liessen; so verhalte es sich auch vorliegend, sodass dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im aktuellen Stadium nicht entsprochen werden könne; nach Vorliegen einer Beschwerdeschrift würde, wie insbesondere in Fällen ausländerrechtlicher Haft üblich, wohl erst gleichzeitig mit dem Endurteil über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung entschieden.
 
In der Folge liess der Rechtsanwalt dem Bundesgericht ein von ihm verfasstes, an X.________ adressiertes Schreiben vom 26. Februar 2008 zukommen. Darin erläuterte er dieser, dass er nicht zu Aufwendungen verpflichtet sei, deren Entschädigung ungewiss sei, und empfahl ihr, entweder selbst eine Beschwerdeschrift zu verfassen oder die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiterzuziehen.
 
Innert der am 14. März 2008 ablaufenden Beschwerdefrist ist weder durch den Rechtsanwalt noch durch X.________ selber eine Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 7. Februar 2008 nachgereicht worden. Das Gesuch vom 20. Februar 2008 erweist sich als blosse Beschwerdeanmeldung und kann auch nicht sinngemäss als Beschwerde betrachtet werden.
 
Unter diesen Umständen fehlt es an einer Grundlage für die Durch- bzw. Weiterführung eines förmlichen Verfahrens vor Bundesgericht. Das gestützt auf das Gesuch vom 20. Februar 2008 provisorisch eröffnete Verfahren 2C_167/2008 ist in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG durch Verfügung des Abteilungspräsidenten abzuschreiben. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren 2C_167/2008 wird abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird X.________, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Migration sowie, zur Kenntnisnahme, Fürsprecher Y.________, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. März 2008
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Merkli Feller
 
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