BGer 4A_134/2008 | |||
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BGer 4A_134/2008 vom 20.03.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_134/2008 /len
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Urteil vom 20. März 2008
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
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gegen
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B.________,
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X.________ Versicherungen,
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Beschwerdegegner,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Fleischmann.
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Gegenstand
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Haftung des Motorfahrzeughalters,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantons-
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gerichts des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer,
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vom 13. Februar 2008.
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In Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. August 2006 beim Bezirksgericht Schwyz eine Forderungsklage gegen die Beschwerdegegner über Fr. 1'107'232.-- einreichte;
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dass der Vize-Gerichtspräsident des Bezirks Schwyz im Rahmen des Beweisverfahrens mit Verfügung vom 20. März 2007 den Beizug eines Sachverständigen zur Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und dessen Ursache anordnete und mit Verfügung vom 23. April 2007 den von keiner Partei vorgeschlagenen Dr. Thomas Weber, Basel, als Experten bestimmte;
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dass der Vize-Gerichtspräsident mit Verfügung vom 21. Mai 2007 die Einwände des Beschwerdeführers ablehnte und Dr. Thomas Weber definitiv als Experten einsetzte;
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dass das Kantonsgericht Schwyz auf die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Vize-Gerichtspräsidenten vom 21. Mai 2007 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 13. Februar 2008 mangels rechtsgenügender Begründung für die Zulässigkeit der Anfechtung prozessleitender Entscheide nach § 214 Abs. 1 ZPO/SZ nicht eintrat;
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. März 2008 beim Bundesgericht erklärt hat, den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 13. Februar 2008 mit Beschwerde anzufechten;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass der Beschwerdeführer zwar den Anspruch auf einen unabhängigen Richter nach Art. 30 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK erwähnt, jedoch mit keinem Wort darauf eingeht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid gegen diese Bestimmungen verstossen haben soll;
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dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Frage einer möglichen Interessenkollision des eingesetzten Experten vorwirft, jedoch auf die Frage der von der Vorinstanz verneinten Eintretensvoraussetzungen nach § 214 Abs. 1 ZPO/SZ nicht eingeht;
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. März 2008 die erwähnten Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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2.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. März 2008
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Corboz Leemann
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