BGer 8C_497/2007 | |||
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BGer 8C_497/2007 vom 25.03.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_497/2007
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Urteil vom 25. März 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Parteien
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M.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1958 geborene, seit Dezember 1999 von ihrem Ehemann getrennt lebende und seit April 2005 geschiedene M.________, Mutter zweier 1987 und 1990 geborener Kinder, meldete sich am 8. Januar 2003 unter Hinweis auf seit einem Auffahrunfall vom 20. April 1998 persistierende Beschwerden ("HWS/BWS-Schleudertrauma") bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern klärte die Verhältnisse in medizinischer, beruflich-erwerblicher sowie haushaltlicher Hinsicht ab, wobei sie insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstation (MEDAS; Expertise vom 18. Juli 2005 [samt Ergänzung vom 25. August 2006]) und Erhebungen vor Ort (Abklärungsbericht Haushalt vom 23. Mai 2006 [samt Fragebogen vom 4. April 2006]) veranlasste. Gestützt darauf gelangte sie, nachdem mit Verfügung vom 31. Januar 2006 berufliche Massnahmen in Form von Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten gewährt worden waren, - ausgehend von einer Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt im Gesundheitsfall von je 50 %, einer Arbeitsfähigkeit von 50 %, einer Erwerbseinbusse von 0 % sowie einer Einschränkung in den häuslichen Verrichtungen von 27 % - zu einem gewichteten Invaliditätsgrad von rentenausschliessenden 14 % ([0,5 x 0 %] + [0,5 x 27 %]; Vorbescheid vom 27. Juni 2006). Daran wurde am 18. Dezember 2006, u.a. nach Einholung einer Stellungnahme des IV-Abklärungsdienstes vom 5. Dezember 2006, verfügungsweise festgehalten.
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B.
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Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 10. Juli 2007).
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C.
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M.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und - sinngemäss - Zusprechung einer Rente. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung sowie, sofern ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden sollte, der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes).
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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Da sich die letztinstanzlich erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als zulässig erweist (Art. 82 lit. a BGG), ist auf die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten (Art. 113 BGG).
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2.
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2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.2
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2.2.1 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen - im hier zu beurteilenden Fall indessen nicht anfechtungsgegenständlichen - Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]).
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2.2.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - insbesondere bei der Ermittlung von Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie bei der Festsetzung der Vergleichseinkommen (Einkommen, welches die versicherte Person ohne Gesundheitsschädigung hätte erzielen können [Valideneinkommen]; Einkommen, welches sie trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte [Invalideneinkommen]) - sind zwecks Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen von den (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakten der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden.
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3.
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Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin ein Rentenanspruch zusteht. Das kantonale Gericht hat die hierfür massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird.
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4.
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4.1 Die Vorinstanz ist bei der Invaliditätsbemessung davon ausgegangen, die Versicherte wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nach der Trennung von ihrem Ehemann im Dezember 1999 vorerst zu 50 % im kaufmännischen Bereich tätig gewesen und hätte dieses Pensum mit zunehmendem Alter ihrer Kinder sukzessive auf einen Beschäftigungsgrad von 60 bis 80 % erhöht. Angesichts des Alters des jüngeren Kindes (13. November 1990) und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aktuell Anspruch auf Unterhaltszahlungen für sich und ihre Tochter in der Höhe von monatlich Fr. 2500.- habe, könne eine 100 %ige Erwerbstätigkeit im massgeblichen Beurteilungszeitraum ausgeschlossen werden. Unter Annahme einer im Gesundheitsfall zu maximal 80 % ausgeübten erwerblichen Beschäftigung wurde - in Anwendung der gemischten Methode (vgl. dazu BGE 125 V 146 E. 2a-c S. 148 ff. in Verbindung mit BGE 130 V 343 und BGE I 246/05 vom 30. Oktober 2007, E. 7) - bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 %, einer Erwerbseinbusse von 37,5 % sowie einer Einschränkung im Haushalt von 27 % ein Invaliditätsgrad von 35 % ([0,8 x 37,5 %] + [0,2 x 27 %]) ermittelt.
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Die Beschwerdeführerin bringt dagegen, namentlich zur Statusfrage vor, dass sie spätestens bei Schulaustritt ihres jüngsten Kindes wieder vollzeitig erwerbstätig gewesen wäre.
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4.2 Bei der Feststellung des kantonalen Gerichts, in welchem Ausmass die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer ausserhäuslichen Arbeit nachginge, handelt es sich um eine Erkenntnis tatsächlicher Art, die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (E. 2 hievor; Urteil I 693/06 vom 20. Dezember 2006, E. 4.1).
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4.2.1 Zur Statusfrage enthalten die Akten die folgenden sachdienlichen Hinweise: Nachdem die Beschwerdeführerin die nach der obligatorischen Schulzeit begonnene Lehre als kaufmännische Angestellte abgebrochen hatte, erlangte sie 1986 das Bürofachdiplom, woraufhin sie im kaufmännischen Bereich arbeitete. Nach der Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 1987 war sie vollzeitig im Haushalt tätig. Von 1995 bis 2000 verkaufte die Versicherte auf selbstständiger Basis Berufs- und Sicherheitsbekleidung. Anfangs September 2001 nahm sie eine Tätigkeit als Versicherungsmaklerin auf, welche sie auch aus gesundheitlichen Gründen jedoch lediglich während eines Monats ausübte. Seit April 2006 erledigt die Beschwerdeführerin stundenweise Administrationsarbeiten für eine physiotherapeutische Praxis. Im Dezember 1999 trennte sie sich von ihrem Ehemann, wobei die beiden 1987 und 1990 geborenen Kinder unter ihre Obhut gestellt wurden und der Ehegatte sich verpflichtete, für die beiden Kinder Unterhaltsbeiträge von monatlich je Fr. 829.- zu bezahlen (vgl. Trennungsvereinbarung vom 11. Januar 2001). Die Scheidung wurde - hinsichtlich des Scheidungspunktes sowie der Kinderzuteilung - anfangs April 2005 rechtskräftig (Bescheinigung des Gerichtskreises X.________ vom 10. Januar 2006). Mit Vergleich vom 8. Dezember 2005 vereinbarten die geschiedenen Ehegatten vor dem Obergericht des Kantons Bern, dass der Ehemann für die 1990 geborene Tochter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1000.- sowie für die Beschwerdeführerin einen solchen von Fr. 1500.-, erstmals zahlbar ab 1. Januar 2006, leiste (vgl. auch Schreiben des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. Januar 2006). Seit Februar 2002 wird die Versicherte sozialdienstlich betreut und finanziell unterstützt (bis Ende Juni 2004 durch die Sozialdienste S.________, daraufhin durch diejenigen der Gemeinde H.________; Formular der IV-Stelle vom 23. Februar 2006; letztinstanzliche Beschwerde, S. 15). Anlässlich der im Oktober 2005 im Haushalt der Beschwerdeführerin durchgeführten IV-Erhebung erklärte sie, dass sie ohne Behinderung gerne einem Erwerb im Bürobereich nachgehen würde. Aus finanziellen Gründen hätte sie nach der Trennung von ihrem Ehemann 1999 eine Halbtagesstelle angenommen und das Pensum wahrscheinlich mit Schulaustritt der Kinder gesteigert (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 23. Mai 2006, Ziff. 3.5). Auf die Frage, in welchem Ausmass und seit wann sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausserhäuslich erwerbstätig wäre, gab die Beschwerdeführerin im Rahmen eines vom 4. April 2006 datierten Fragebogens der IV-Stelle an: "50 % ab Trennung, individuelle Steigerung bis 100 %, den Verhältnissen der Kinder angepasst". In ihrer Stellungnahme vom 16. August 2006 zum Vorbescheid der IV-Stelle vom 27. Juni 2006, welchem eine hypothetische Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 50 % zugrunde gelegt worden war, liess die Versicherte ausführen, ohne Unfall zu mehr als 50 % gearbeitet zu haben. Spätestens nach der Trennung hätte sie dieses Pensum, wie bereits dargelegt, einhergehend mit dem Abschluss der Ausbildung der Tochter sowie dem Auszug der Kinder sukzessive auf 100 % erhöht. Sowohl in ihrer gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Dezember 2006 erhobenen Beschwerde wie auch letztinstanzlich hielt die Versicherte daran fest, als Gesunde spätestens nach der Trennung ihr Arbeitspensum stufenweise auf 100 % gesteigert zu haben.
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4.2.2 Vor diesem Hintergrund kann als erstellt angesehen werden, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen nach der Trennung von ihrem Ehemann im Dezember 1999 zunächst zu 50 % im kaufmännischen Bereich gearbeitet und dieses Pensum sukzessive mit zunehmender Verselbstständigung ihrer Kinder erhöht hätte. Entgegen der Annahme des kantonalen Gerichts erscheint indessen in Anbetracht der Akten nicht eine Steigerung des Arbeitspensums ab Abschluss der Schulausbildung der Tochter (bis zum Zeitpunkt des grundsätzlich die zeitliche Grenze der richterlichen Beurteilung bildenden Erlasses der Verfügung durch die IV-Stelle vom 18. Dezember 2006 [BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4 mit Hinweis]) auf 60 bis 80 % als überwiegend wahrscheinlich, sondern eine solche auf 100 %. Dies ergibt sich zum einen aus den diesbezüglich schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen der Beschwerdeführerin sowie dem - von der Vorinstanz in nur ungenügendem Ausmasse berücksichtigten - Umstand, dass die Versicherte vorerst, gemäss Trennungsvereinbarung vom 11. Januar 2001, keine Alimentenzahlungen für sich beansprucht hat und der ihr gemäss Vergleich vom 8. Dezember 2005 per 1. Januar 2006 zugesprochene Unterhaltsbeitrag in ihrem beeinträchtigten Gesundheitszustand bzw. im Fehlen der wider Erwarten nicht geflossenen sozialversicherungsrechtlichen Leistungen begründet liegt (vgl. auch Schreiben des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. Januar 2006 sowie der Versicherten vom 10. Juni 2006 zuhanden ihres Rechtsvertreters; letztinstanzliche Beschwerde, S. 15). Entgegen der Stellungnahme des IV-Abklärungsdienstes vom 5. Dezember 2006 sowie den Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann auf Grund der aktenkundigen Trennungs- und Scheidungsakten nicht davon ausgegangen werden, dass die Versicherte bei gesundheitlich intakter Situation Alimentenzahlungen für sich in Anspruch genommen hätte, zumal diese, da der geschiedene Ehegatte seiner Unterhaltsverpflichtung gemäss Angaben der Sozialdienste H.________ nicht oder jedenfalls nicht regelmässig nachkommt, weshalb für die Tochter eine Alimentenbevorschussung besteht, ohnehin keine verlässliche Einnahmequelle zu bilden scheinen. Unter diesen Vorzeichen gaben denn auch die Sozialdienste H.________ im Februar 2006 zuhanden der Beschwerdegegnerin auf die Frage, in welchem Ausmass (Beschäftigungsgrad) von Seiten des Sozialdienstes bei gutem Gesundheitszustand der Versicherten eine Erwerbstätigkeit erwartet würde, 100 % an. Im Übrigen war die Beschwerdeführerin seit 1995 stets bemüht gewesen, zumindest in einem Teilpensum erwerbstätig zu sein, was eine etappenweise Aufstockung im Gesundheitsfall angesichts der konkreten Gegebenheiten ebenfalls nahe legt.
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Auf Grund der persönlichen, familiären, sozialen und finanziellen Verhältnisse (vgl. zur diesbezüglich massgeblichen Gesamtbetrachtung: BGE 125 V 146 E. 2c S. 150, 117 V 194 E. 3b S. 194 ff.) bestehen somit gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in einem gesundheitlich unbelasteten Zustand nach Abschluss der Schulausbildung der Tochter - laut Zwischenbericht der IV-Stelle, Abteilung Berufliche Eingliederung, vom 16. Februar 2006 war dies im Verlaufe des Jahres 2006 der Fall - ihr nach der Trennung von ihrem Ehemann aufgenommenes und sukzessive erweitertes Halbtagespensum auf eine Vollzeittätigkeit erweitert hätte. Der von der Vorinstanz insoweit offensichtlich unrichtig ermittelte, rechtlich relevante Sachverhalt ist für das Bundesgericht nicht verbindlich und entsprechend zu berichtigen. Es ist mithin von einem (hypothetischen) Beschäftigungsgrad bis Ende Schulausbildung der Tochter von 60 bis 80 % (bzw. 80 %; vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.3) - und der Bemessung der Invalidität nach der gemischten Methode - sowie ab diesem Zeitpunkt von einem Vollzeitpensum auszugehen, was die Festsetzung der Erwerbsunfähigkeit anhand der Einkommensvergleichsmethode indiziert.
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5.
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Zu prüfen ist im Weiteren - wenn auch ebenfalls lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel (E. 2.2.2 hievor) -, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer gesundheitlichen Probleme in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. Nach Lage der Akten zu Recht vor- wie letztinstanzlich unbeanstandet geblieben ist demgegenüber die gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 23. Mai 2006 auf 27 % veranschlagte Behinderung in den häuslichen Verrichtungen.
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5.1 Namentlich gestützt auf die gutachterlichen - rheumatologische, neurologische sowie psychiatrische Teilbegutachtungen beinhaltenden - Schlussfolgerungen der MEDAS vom 18. Juli 2005 (samt ergänzender Stellungnahme vom 25. August 2006) hat das kantonale Gericht erwogen, dass die Beschwerdeführerin an einem sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden funktionell-mechanischen cervicospondylogenen und cervicocephalen Schmerzsyndrom beidseits sowie an einem progredienten Weichteilschmerzsyndrom leidet, welche ausserhäusliche, den Leiden entsprechend angepasste Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich (Sachbearbeiterin/kaufmännische Angestellte/Einzelunternehmerin im Detailhandel) noch im Umfang von vier Stunden pro Tag (50 % eines Vollpensums) zuliessen, dieser Leistungsgrad längerfristig aber noch erheblich steigerbar sei. Es besteht kein Anlass, von dieser Feststellung der noch vorhandenen (Rest-)Arbeitsfähigkeit abzuweichen. Sie ist vor dem Hintergrund der medizinischen Aktenlage weder offensichtlich unrichtig, noch beruht sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG. Das kantonale Gericht hat im Rahmen einer umfassenden, sorgfältigen und inhaltsbezogenen, mithin bundesrechtskonformen Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG; BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zutreffend erläutert, weshalb es die MEDAS-Expertise im Lichte der bundesrechtlichen Beweisgrundsätze als verlässliche Entscheidungsgrundlage einstuft und der dortigen Einschätzung des verbliebenen Leistungsvermögens ausschlaggebendes Gewicht beimisst.
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5.2 Die vor dem Bundesgericht dagegen erhobenen Einwendungen vermögen, soweit nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräftet, zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
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5.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin, um die Plausibilität des von ihr geltend gemachten Beschwerdebildes zu dokumentieren, erneut auf den Unfallhergang (vom 20. April 1998) Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass die Invalidenversicherung als finale Versicherung - im Unterschied zur Unfallversicherung - sämtliche Leiden unabhängig von ihrer Ursache zu berücksichtigen hat (BGE 124 V 174 E. 3b S. 178; Urteil I 654/05 vom 22. November 2006, E. 3.2.3 mit Hinweisen).
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5.2.2 Ferner hat sich bereits das kantonale Gericht einlässlich mit den gegen das konsiliarische Teilgutachten des Dr. med. C.________, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, vom 18. Juli 2005 vorgebrachten Rügen befasst und schlüssig dargelegt, weshalb diese die Glaubwürdigkeit der betreffenden Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Weiterungen in dieser Hinsicht erübrigen sich daher.
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5.2.3 Was schliesslich die Aussagen der behandelnden Ärztinnen Frau Dr. med. R.________, Innere Medizin & Rheumatologie FMH, in deren Berichten vom 12. und 22. Februar 2007 sowie der Frau Dr. med. K.________, Fachärztin FMH Psychiatrie/Psychotherapie, vom März 2007 anbelangt, wonach die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (nunmehr) zu einem erheblichen Teil durch eine psychische Störung eingeschränkt sei, dürften diese, soweit überhaupt entscheidwesentlich (vgl. dazu die E. 3.3.2 - 3.3.4 des angefochtenen Entscheides), mangels Relevanz für den vorliegenden Prozess - die richterliche Überprüfungsbefugnis endet in zeitlicher Hinsicht mit Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2006 (vgl. E. 4.2.2 hievor) -, allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu berücksichtigen sein (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweis).
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6.
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Zu beurteilen sind sodann die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin meldete sich erstmals im Januar 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, sodass ein allfälliger Rentenbeginn nach Massgabe von Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG, nach welchem Leistungen grundsätzlich lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden (für den Tatbestand des Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG liegen keine Anhaltspunkte vor), frühestens auf den 1. Januar 2002 fallen könnte. Es sind folglich, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, die (hypothetischen) Einkommensverhältnisse des Jahres 2002 massgebend.
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6.1 Zur Bemessung des Valideneinkommens wurde - in für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlicher Weise (vgl. E. 2.2.2 hievor) - die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 herangezogen und gestützt auf deren Tabelle TA7 (Privater und öffentlicher Sektor zusammen), wonach der monatliche Durchschnittslohn im Wirtschaftszweig 23 (Andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten) bei Anforderungsniveau 4 (Einfache und repetitive Tätigkeiten) für Arbeitnehmerinnen bei Fr. 4769.- liegt (S. 53), ein Valideneinkommen von Fr. 45'782.- für ein im Gesundheitsfall zu 80 % (bzw. von Fr. 57'228.- für ein zu 100 %) ausgeübtes Arbeitspensum ermittelt. Wie hiernach noch aufzuzeigen ist, würde selbst unter Zugrundelegung der für Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) geltenden Lohnansätze (Fr. 5070.- monatlich; S. 53), wie sie die Beschwerdeführerin moniert, kein höherer Invaliditätsgrad erreicht.
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6.2 Das Invalideneinkommen ist ebenfalls auf der Basis der statistischen Werte des Jahres 2002 festzusetzen, indessen ausgehend von einer noch zumutbaren Arbeitsleistung von 50 %, woraus ein Betrag von Fr. 28'614.- resultiert (Fr. 57'228.- : 2). Gründe, welche einen hievon vorzunehmenden Abzug rechtfertigten (vgl. dazu BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80 mit Hinweisen), sind - mit der Vorinstanz - nicht erkennbar und werden denn auch nicht geltend gemacht, zumal eine allenfalls gesundheitlich bedingte Lohnminderung bereits mit der Berücksichtigung der dem Anforderungsniveau 4 inhärenten tieferen Ansätze abgegolten würde.
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Für die Zeit bis zum Schulaustritt der jüngeren Tochter im Frühsommer 2006 ergibt sich mithin aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 45'782.- [80 %-Pensum, Anforderungsniveau 4], Fr. 48'672.- [80 %-Pensum, Anforderungsniveau 3]) und Invalideneinkommen (Fr. 28'614.-) eine Erwerbseinbusse von 37,5 bzw. 41,2 %. Ab diesem Zeitpunkt beläuft sich diese bei gleichbleibendem Invalideneinkommen aber einem Valideneinkommen von Fr. 57'228.- (100 %-Pensum, Anforderungsniveau 4) bzw. Fr. 60'840.- (100 %-Pensum, Anforderungsniveau 3) auf 50 bzw. 53 %. In Anbetracht einer Beeinträchtigung im Aufgabenbereich Haushalt von 27 % beträgt die Invalidität gewichtet insgesamt während der ersten Phase demnach rentenausschliessende 35 bzw. 38 % ([0,8 x 37,5 bzw. 41,2 %] + [0,2 x 27 %]; zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121). Ab Sommer 2006, wobei der genaue Zeitpunkt noch durch die Beschwerdegegnerin zu eruieren sein wird, ist alsdann ein Invaliditätsgrad von 50 bzw. 53 % zu verzeichnen, welcher Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründet (zum Moment der revisionsrechtlich bedeutsamen prozentualen Erweiterung des Erwerbspensums im Gesundheitsfall: Urteil I 599/05 vom 6. Februar 2006, E. 5.2.3 mit Hinweisen).
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7.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Gerichtskosten je hälftig den Parteien auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung kann jedoch, da die diesbezüglichen Voraussetzungen zu bejahen sind (Art. 64 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202), entsprochen werden. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist. Das Ersuchen der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erweist sich mangels Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2007 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 18. Dezember 2006 werden aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Invalidenrente festsetze. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2.
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Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
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4.
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Von den Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je Fr. 250.- auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführerin wird vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. März 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Fleischanderl
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