BGer 8C_735/2007 | |||
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BGer 8C_735/2007 vom 27.03.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_735/2007
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Urteil vom 27. März 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Parteien
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J.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. September 2007.
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In Erwägung,
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dass J.________, geboren 1964, am 12. November 2002 einen Verkehrsunfall erlitt, für den die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen bis zum 22. August 2003 erbrachte,
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dass der Versicherte im März 2005 einen Rückfall meldete, für welchen die SUVA nach Vornahme verschiedener Abklärungen ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 5. April 2005 verneinte, da kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 12. November 2002 und den geltend gemachten Beschwerden bestehe,
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dass die SUVA diese Verfügung mit Einspracheentscheid vom 30. August 2005 bestätigte,
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dass eine dagegen erhobene Beschwerde vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau abgewiesen wurde (Entscheid vom 26. September 2007),
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dass J.________ mit Eingabe vom 19. November 2007 an das Bundesgericht Beschwerde führt mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihm die Versicherungsleistungen zu erbringen und es sei über die "Unfallrente und Integritätsentschädigung" zu entscheiden; sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung zu bewilligen,
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dass der Beschwerde u.a. Berichte des Dr. med. C.________ vom 14. April 2007 und des Dr. med. H._______ vom 24. November 2007 beigefügt worden sind,
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dass mit Verfügung vom 31. Januar 2008 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde, wobei J.________ in der Folge den vom Gericht einverlangten Kostenvorschuss am 16. Februar 2008 geleistet hat,
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dass SUVA und Vorinstanz die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt haben (Art. 109 Abs. 3 BGG),
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dass das kantonale Gericht die gesamten Akten einlässlich und sorgfältig gewürdigt hat und gestützt darauf zum Schluss gelangt ist, dass zwischen dem Unfall vom 12. November 2002 und den geltend gemachten Beschwerden des Versicherten kein mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesener natürlicher Kausalzusammenhang als erstellt gelten kann,
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dass die dagegen in der letztinstanzlichen Beschwerde erhobenen Einwendungen insbesondere bezüglich der Arztberichte der Dres. med. Z.________, K._______ und H._______, mit denen sich bereits das kantonale Gericht zutreffend befasst hat, nichts zu ändern vermögen,
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dass auch die mit der Beschwerde aufgelegten Berichte der Dres. med. C.________ und H._______ zu keinem andern Ergebnis führen, wobei fraglich erscheint, ob diese Berichte als neue Beweismittel überhaupt zugelassen werden könnten (Art. 99 Abs. 1 BGG), was hier letztlich offen bleiben kann,
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dass auf die Entscheide von SUVA und Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), denen nichts Weiteres beizufügen ist,
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dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen ist und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. März 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Batz
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