VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2C_221/2008  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2C_221/2008 vom 28.03.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_221/2008/leb
 
Urteil vom 28. März 2008
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Müller, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Wyssmann.
 
Parteien
 
A.X.________,
 
B.X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Zürich,
 
Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern 2004,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
 
2. Abteilung, 2. Kammer, vom 19. Dezember 2007.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Gegen die Veranlagung für die Staats- und Gemeindesteuern 2004 erhoben A.________ und B.X.________ Einsprache. Streitig war die Aufrechnung des Emissionsdisagios von Fr. 7'000.--, die der Steuerkommissär im Hinblick auf die Rückzahlung der zu 2,75% verzinslichen Optionsanleihe im Nennwert von Fr. 50'000.-- per 5. Januar 2004 vorgenommen hatte.
 
Das kantonale Steueramt wies die Einsprache ab. Rekurs und Beschwerde blieben erfolglos. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2007 führen A.________ und B.X.________ Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
 
2.
 
Der Sachverhalt ist unbestritten. Die Beschwerdeführer haben per 5. Januar 1994 eine vom Kanton St. Gallen emittierte, mit 2,75% verzinsliche Optionsanleihe im Nennwert von Fr. 50'000.-- gezeichnet. Die Steuerbehörden ermittelten darauf ein Emissionsdisagio von Fr. 7'000.--, entsprechend 14% des Nennwerts von Fr. 50'000.--. Die bis 15. November 1995 gültige Option zum Bezug von Aktien der CS-Holding verfiel wertlos, weil die Börsenkurse dieser Aktien am Ende der Bezugsperiode unter dem Bezugspreis lagen. Am 5. Januar 2004 zahlte der Emittent die Anleihe vorzeitig zum Nennwert zurück. Streitig ist die Aufrechnung des Emissionsdisagios. Nach Auffassung des kantonalen Steueramts floss den Steuerpflichtigen im Rückzahlungsjahr zusätzlich zum periodischen Jahreszins ein steuerbares Emissionsdisagio von Fr. 7'000.-- zu.
 
3.
 
Gemäss § 20 Abs. 1 des Zürcher Steuergesetzes (StG/ZH) sind insbesondere steuerbar lit. a: die Zinsen aus Guthaben, sowie lit. b: die Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen). Das kantonale Steuergesetz unterscheidet somit - wie das harmonisierte Recht des Bundes, vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) - zwischen Zinsen aus Guthaben (einschliesslich Obligationen ohne überwiegende Einmalverzinsung) und solchen mit überwiegender Einmalverzinsung.
 
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erwogen, dass es sich bei der in Frage stehenden Optionsanleihe um eine Anleihe handelt, die aus einem durch einen Schuldtitel repräsentierten Obligationenteil (Bond) sowie aus einem in Optionsscheinen verbrieften Optionsteil (Warrant) bestand. Der im Vergleich zu klassischen Anleihen tiefere Zinssatz im Zeitpunkt der Emission wird mit der Gewährung des Optionsrechts abgegolten. Im Unterschied zu einer Diskontobligation, welche mit einem Einschlag (Disagio) unter dem Nennwert herausgegeben wird, hat der Ersterwerber der Optionsanleihe die volle Kapitalschuld zu bezahlen und erhält dafür zusätzlich eine Option. Mit dem Optionsschein wird der Anleger dafür entschädigt, dass er während der Laufzeit eine (im Emissionszeitpunkt) nicht marktkonforme periodische Verzinsung in Kauf nimmt. Ohne Optionsschein hätte die Obligation mit gleichem Zinscoupon nur mit einem entsprechenden Diskont auf den Markt gebracht werden können.
 
Der Differenzbetrag ist daher nicht als Teil des dem Emittenten zur Verfügung gestellten Kapitals zu betrachten, sondern als Erwerbspreis für den Optionsschein (Diskonttheorie). Was die Besteuerung betrifft, sind der Optionsteil und der Obligationenteil getrennt zu betrachten. Während ein allfälliger Kapitalgewinn auf der Option steuerfrei bleibt, folgt die Besteuerung der Obligation den allgemeinen Regeln. Es handelt sich demnach - hinsichtlich des Obligationenteils - sowohl beim letztmals fällig gewordenen periodischen Zins wie auch beim Emissionsdisagio um steuerbaren Vermögensertrag. Da es sich zudem unbestrittenermassen nicht um eine überwiegend einmalverzinsliche Obligation nach § 20 Abs. 1 lit. b StG handelt, ist das Emissionsdisagio nach dem Fälligkeitsprinzip im Zeitpunkt der Rückzahlung nach § 20 Abs. 1 lit. a StG zu besteuern. Das entspricht auch der Praxis zur direkten Bundessteuer (Art. 20 Abs. 1 lit. a und b DBG; vgl. das Kreisschreiben Nr. 4 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 12. April 1999, ASA 68 S. 21 ff., und dazu Walter Jeck, Neueste Entwicklungen bei der Besteuerung moderner Finanzinstrumente, ASA 68 S. 177 ff., bes. 188, 194, 200 f.; ferner Urteil 2A.203/2006 vom 17. Oktober 2007). Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG).
 
4.
 
Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, ist unbehelflich. Für die fragliche Besteuerung besteht offensichtlich eine gesetzliche Grundlage, nur ist sie in § 20 Abs. 1 lit. a (nicht b) StG zu finden. Art. 20 Abs. 1 lit. b StG bezieht sich (wie Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG) auf die Veräusserung und Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung, doch handelt es sich beim Obligationenteil der hier in Frage stehenden Optionsanleihe gerade nicht um eine solche.
 
Der aus dem Emissionsdisagio resultierende Vermögensertrag ist im Übrigen nicht fiktiv, wie die Beschwerdeführer geltend machen. Dass der Wert des Optionsanteils mitunter schwierig zu bestimmen ist, ändert nichts daran, dass den Beschwerdeführern im Umfang des Differenzbetrags für das Disagio eine Leistung seitens des Emittenten zugeflossen ist. Es handelt sich um die Gegenleistung für die Hingabe des Kapitals und somit um Vermögensertrag. Bei der Berechnung des Emissionsdisagios als Differenzbetrag zwischen dem Nennwert und dem ersten Schlusskurs ex-Option handelte es sich um eine mögliche Methode zur Ermittlung des Vermögensertrages. Für Wandelobligationen, bei denen kein separater Handel stattfindet, ist der Wert der Obligationenkomponente im Emissionszeitpunkt finanzmathematisch zu bestimmen (vgl. Jeck, a.a.O., S. 202 Ziff. 2.3.3.1). Inwiefern die Steuerbehörden dieser Aufgabe nicht nachgekommen sein sollen, wird in der Beschwerde nicht dargelegt, obschon es beanstandet wird. Das genügt den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde, mit welcher die Verletzung von kantonalem Recht gerügt wird, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 BGG).
 
5.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen; sie haften hierfür solidarisch (Art. 65, 66 Abs. 1 und 5 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (2. Abteilung, 2. Kammer) und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. März 2008
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Merkli Wyssmann
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).