BGer 9C_916/2007 | |||
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BGer 9C_916/2007 vom 31.03.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_916/2007
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Urteil vom 31. März 2008
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Parteien
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K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Michel Béguelin, Dufourstrasse 12, 2502 Biel,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. November 2007.
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In Erwägung,
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dass die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 26. April 2007 das Gesuch des K.________ um eine Rente der Invalidenversicherung abwies,
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dass K.________ dagegen Beschwerde erheben liess, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 22. November 2007 abwies,
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dass K.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Zusprechung einer Invalidenrente sowie die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und zum neuen Entscheid an die IV-Stelle beantragen lässt,
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dass mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann, die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz aber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 BGG),
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dass die Vorinstanz festgestellt hat, anlässlich der Untersuchungen durch die MEDAS habe eine ausreichende Verständigung stattgefunden und es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass der Gutachter Dr. med. B.________, welcher den Beschwerdeführer in neurologischer, neuro-psychiatrischer und psychiatrischer Hinsicht untersucht hatte, diesen provoziert oder schikaniert habe,
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dass diese Feststellung nicht offensichtlich unrichtig ist,
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dass die Vorinstanz einlässlich begründet hat, weshalb die Berichte des Dr. med. C.________ und das psychiatrische Gutachten des Dr. med. R.________ vom 8. März 2006 den Beweiswert des interdisziplinären MEDAS-Gutachtens vom 26. Januar 2007 nicht schmälern,
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dass der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig sind oder sonst wie Bundesrecht verletzen,
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dass die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht beanstandet wird,
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dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
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dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 31. März 2008
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Meyer Dormann
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