BGer 2C_654/2007 | |||
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BGer 2C_654/2007 vom 04.04.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_654/2007/ble
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Urteil vom 4. April 2008
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiberin Dubs.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hagmann,
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gegen
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Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen,
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Der aus dem Kosovo stammende X.________ (geb. 1970) reiste am 30. August 1993 erstmals in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde abgewiesen; X.________ wurde aber vorläufig aufgenommen. 1999 wurde die vorläufige Aufnahme aufgehoben und eine Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2000 angesetzt. Erfolglos ersuchte X.________ um Aufnahme im Rahmen der "Humanitären Aktion 2000". Darauf tauchte er unter und stellte am 24. November 2000 ein zweites Asylgesuch, auf welches das Bundesamt für Migration mit Verfügung vom 10. Januar 2001 nicht eintrat. Auch auf das dritte Asylgesuch vom 28. Juli 2003 trat es nicht ein. Die auf den 16. September 2003 festgelegte Rückreise scheiterte, weil X.________ das Flugzeug kurz vor dem Start wieder verliess. Am 19. September 2003 wurde er nach Pristina ausgeschafft.
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Am 23. September 2003 ersuchte die Schweizer Bürgerin Y.________ (geb. 1956) um Bewilligung der Einreise von X.________ zur Vorbereitung der Heirat. Wegen fehlender Unterlagen trat das Ausländeramt auf das Gesuch nicht ein. Dem am 23. Juli 2004 eingereichten erneuten Gesuch wurde entsprochen, worauf X.________ und Y.________ am 17. September 2004 heirateten. Gestützt auf die Heirat wurde dem Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
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B.
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Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 verweigerte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen X.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung, er sei eine Scheinehe eingegangen.
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Dagegen beschwerte sich X.________ ohne Erfolg zunächst beim Justiz- und Polizeidepartement und sodann beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen.
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. November 2007 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 2007 aufzuheben, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Das Sicherheits- und Justizdepartement und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie das Bundesamt für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
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D.
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Mit Verfügung vom 26. November 2007 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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E.
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Mit Eingabe vom 19. Dezember 2007 hat der Beschwerdeführer unaufgefordert ein Protokoll der Vormundschaftsbehörde Grabs vom 3. Dezember 2007 betreffend den Sohn der Ehefrau eingereicht.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
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1.2 Gemäss Art. 126 Abs. 1 des neuen Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20), welches am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, bleibt für Gesuche, die vor diesem Zeitpunkt gestellt worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Das muss auch gelten für Entscheide über die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie, wie hier, noch unter der Herrschaft des bisherigen Rechts ergangen sind.
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1.3 Nach Art. 7 Abs. 1 des hier noch massgebenden Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) besitzt der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist.
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1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig erfolgt ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels sich für den Ausgang des Verfahrens als entscheidend erweisen kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ausgeschlossen ist die Geltendmachung nachträglich eingetretener neuer Tatsachen. Das Schreiben der Ehefrau vom 4. November 2007, die Fotografie sowie das (zudem verspätet eingereichte) Protokoll der Vormundschaftsbehörde Grabs vom 3. Dezember 2007 sind somit unbeachtlich, wobei sie am Ausgang des Verfahrens ohnehin nichts zu ändern vermöchten.
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2.
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2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers keinen Anspruch auf Erteilung der ihm - wie erwähnt - nach Absatz 1 grundsätzlich zustehenden Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen (Scheinehe, Ausländerrechtsehe). Dass Ehegatten mit der Heirat nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern die ausländerrechtlichen Vorschriften umgehen wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann diesfalls nur durch Indizien nachgewiesen werden. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können beispielsweise die Umstände und die Dauer der Bekanntschaft, der Altersunterschied sowie die drohende Wegweisung des ausländischen Ehegatten sprechen. Für die Anwendung von Art. 7 Abs. 2 ANAG ist erforderlich, dass die eheliche Gemeinschaft nicht wirklich gewollt war; auf die Motive der Heirat kommt es mit andern Worten nicht an, sofern der Wille vorhanden ist, eine Lebensgemeinschaft zu begründen (BGE 128 II 145 E. 2.1 S. 151 mit Hinweis).
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2.2 Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen ist zur Auffassung gelangt, es liege eine Scheinehe vor. Es konnte sich für diesen Schluss auf zahlreiche Indizien stützen: Der Beschwerdeführer hat geheiratet, nachdem er mit allen Mitteln ohne Erfolg versucht hatte, ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erwirken und schliesslich in sein Heimatland ausgeschafft worden war. Kurz nach der Heirat bezogen die Eheleute getrennte Wohnungen, wobei die dafür angegebenen Gründe nicht überzeugen. Zudem ging die Ehegattin bereits wenige Monate nach dem Eheschluss eine Beziehung mit einem andern Mann ein, bei dem sie unter der Woche lebte. Dass seine Ehegattin während dieser Zeit nicht in ihrer Wohnung anzutreffen war, schien den Beschwerdeführer jedoch nicht zu beunruhigen. Er war offensichtlich an einem Zusammenleben mit seiner Ehefrau nicht wirklich interessiert. Erst als die Fremdenpolizeibehörde das Verfahren betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers eingeleitet hatte, zogen die Ehegatten in eine gemeinsame Wohnung. Von den persönlichen Lebensumständen des Partners haben die Ehegatten nur mangelhaft Kenntnis. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer etwas über vierzehn Jahre jünger ist als seine Ehegattin, was zwar nicht für sich allein, aber im Zusammenhang mit den gesamten Verhältnissen als zusätzliches für eine Scheinehe sprechendes Indiz betrachtet werden darf. Nachdem klare Hinweise auf eine Scheinehe bestehen, hat die Vorinstanz im Übrigen zu Recht offen gelassen, wie es sich mit dem Geldbetrag verhält, den der Beschwerdeführer seiner Ehefrau zur Verfügung stellte.
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Es sind keine Umstände ersichtlich, welche die Folgerung der Vorinstanz, die Ehe sei nicht in der Absicht eingegangen worden, eine dauerhafte Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 7 ANAG zu führen, sondern nur, um dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen, zu entkräften vermöchten. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift, d.h. insbesondere der Hinweis auf die nunmehrigen Bemühungen zur Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das geltend gemachte Interesse der Ehefrau an der Aufrechterhaltung der Beziehung zum Beschwerdeführer, sind nicht geeignet, diesen Schluss zu widerlegen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist nicht aussergewöhnlich, dass bei Scheinehen unter dem Druck eines laufenden Verfahrens Vorkehren getroffen werden, um eine wirkliche Lebensgemeinschaft vorzutäuschen. Für die Begründung kann ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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2.3 Damit besitzt der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Das angefochtene Urteil erweist sich somit als bundesrechtskonform.
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3.
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3.1 Die Beschwerde ist folglich als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
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3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. April 2008
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Merkli Dubs
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