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Informationen zum Dokument  BGer 9C_265/2008  Materielle Begründung
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BGer 9C_265/2008 vom 04.04.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_265/2008
 
Urteil vom 4. April 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Traub.
 
Parteien
 
T.________, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7. Dezember 2007.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 13. März 2008 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7. Dezember 2007 (vgl. auch die Verfügung des kantonalen Gerichts vom 12. November 2007),
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
 
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen,
 
dass die Beschwerdeschrift vom 13. März 2008 gegen den am 11. Dezember 2007 von der Beschwerdeführerin in Empfang genommenen Nichteintretensentscheid, die sich ihrem Wortlaut nach gegen die "Verfügung vom 22. Februar 2008" (recte: Begleitschreiben der Kanzlei zu den retournierten Akten mit demselben Datum) richtet, im Übrigen offenkundig verspätet eingereicht wurde,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. April 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Traub
 
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