BGer 4A_22/2008 | |||
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BGer 4A_22/2008 vom 10.04.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_22/2008 /len
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Urteil vom 10. April 2008
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum,
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gegen
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1. B.________,
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Beschwerdegegner 1,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Müller,
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2. Club C.________ (Verein),
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Beschwerdegegner 2,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Stoessel.
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Gegenstand
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Unerlaubte Handlung; Sorgfaltspflichtverletzung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. November 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Der Club C.________ (Beschwerdegegner 2) betreibt auf der Alp D.________ im Gemeindegebiet von E.________/ZH einen nach SüdWesten orientierten Startplatz für Gleiter. Ursprünglich war dieser Platz nur für Deltagleiter vorgesehen. Der Beschwerdegegner 2 baute eine ca. 30 Meter lange betonierte Startrampe mit Plattform für Deltagleiter auf dem stark abfallenden Hang gleich von der Kante der Alpwiese weg den Hang hinunter. Da die Rampe einiges unter der Krete liegt, eignet sich die Alpwiese hinter und neben dieser Startrampe relativ gut für Starts von Gleitschirmen, die auch ohne Rampe starten können, und sie wird denn auch entsprechend von Gleitschirm-Piloten für ihre Starts benützt.
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Der Beschwerdegegner 2 verfügt über Nutzungsvereinbarungen mit den Grundeigentümern der Start- und der verschiedenen Landeplätze. Namentlich hatte er im Jahre 1978 mit der Alpgenossenschaft D.________ einen schriftlichen Vertrag geschlossen, in dem ihm die Bewilligung erteilt wurde, auf dem genau markierten Platz die Hängegleiter starten zu lassen.
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Auf der Alp D.________ dürfen nur Glider-Piloten starten, die ein entsprechendes Flugbrevet erworben haben. Die Bezahlung eines einmaligen Startgeldes oder einer jährlichen Startpauschalgebühr berechtigt sie, die Zufahrtsstrasse zur Alp D.________ zu befahren, den Startplatz zu benützen und auf einem der vorgesehenen Landeplätze zu landen. Zudem müssen sich alle Piloten bei der Startbahn vor dem Start in ein Startbuch eintragen, was indessen nur der Kontrolle der Anzahl startender Piloten dient und keinen Einfluss auf die Startreihenfolge hat.
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A.________ (Beschwerdeführer) ist seit dem Jahre 1976 im Besitze des Pilotenausweises für Deltasegler. Am Sonntagnachmittag, den 29. März 1998, bereitete er mit seinem Starrflügel-Delta einen Flug von der Alp D.________ vor. Um etwa 15.30 Uhr war er startbereit. Am selben Nachmittag beabsichtigte auch B.________ (Beschwerdegegner 1) Flüge mit seinem Gleitschirm von der Alp D.________ zu unternehmen, wofür er die erforderliche Pilotenprüfung im Dezember 1996 abgelegt hatte. Sein erster Start erfolgte um 14.00 Uhr. Als er um ca. 15.20 Uhr wiederum zu starten versuchte, hatte er noch in der Startphase am Boden einen so genannten "Linksklapper", indem sich der linke äusserste Teil des Schirmes nicht öffnete. Der Beschwerdegegner 1 konnte diesen Start aber noch rechtzeitig am Boden abbrechen. Etwa zehn Minuten später versuchte er einen neuen Start von einem Vorbereitungsplatz, der auf der rechten Seite und etwas zurückversetzt von der betonierten Standplattform der Rampe für Deltagleiter lag. Kurz nach dem Abheben vom Boden hatte er einen so genannten "Einklapper", und zwar in dem Sinne, dass ein Teil seines Gleitschirms, nachdem sich dieser vorerst vollständig geöffnet hatte, auf der linken Seite wieder einklappte. Er reagierte darauf mit "pumpen", d.h. mit Ziehen der linken Bremsleinen. Dadurch verlor er Höhe und geriet in eine Linkskurve und in die Flugbahn des ebenfalls soeben gestarteten und mit dem schnelleren Fluggerät ausgerüsteten Beschwerdeführers. Dabei kam es zur Kollision zwischen den beiden Hängegleiterpiloten, indem sich der rechte Flügel des Deltas des Beschwerdeführers in den linken Leinen des Gleitschirms des Beschwerdegegners 1 verfing. Dadurch geriet der Beschwerdeführer in eine unkontrollierbare Fluglage und stürzte aus einer Höhe von 15-30 Metern ab.
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Der Beschwerdeführer überlebte diesen Absturz zwar, zog sich aber schwere Verletzungen zu, die einen Spitalaufenthalt, eine Rehabilitation und eine dauernde Invalidität sowie Erwerbsunfähigkeit zur Folge hatten.
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B.
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Der Beschwerdeführer erhob am 15. August 2001 Zivilklage gegen die Beschwerdegegner 1 und 2. Er beantragte mit im Laufe des Verfahrens modifiziertem Rechtsbegehren, diese seien solidarisch zu verpflichten, ihm Fr. 64'657.90 Schadenersatz und Fr. 102'800.-- Genugtuung plus Zins zu 5 % auf verschiedenen Beträgen ab den jeweiligen Verfalldaten zu bezahlen. Das Bezirksgericht Winterthur wies die Klage mit Urteil vom 24. März 2006 ab, wobei es das Verfahren auf die Frage des Vorliegens der Haftungsvoraussetzungen beschränkte, d.h. die Tatsachenbehauptungen zum Quantitativ eines allfällig geschuldeten Schadenersatzes bzw. einer Genugtuung noch nicht zum Beweis verstellte.
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Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich, mit der er im Wesentlichen seine Schadenersatzforderung erneuerte, die Abweisung der Genugtuungsforderung jedoch nicht anfocht. Mit Urteil vom 22. November 2007 wies das Obergericht die Berufung und die Klagen gegen die Beschwerdegegner ab. Es kam hinsichtlich des Beschwerdegegners 1 zum Schluss, dass diesem am Unfalltag keine Sorgfaltspflichtverletzung und damit kein fahrlässiges Verhalten angelastet werden könne, weder bei der Startvorbereitung, der Abschätzung der Wetterlage und der Windverhältnisse, seiner Startplatzwahl und seinem Startverhalten noch beim Verhalten in der Luft. Es verneinte sodann, dass der Beschwerdegegner 2 gegenüber dem Beschwerdeführer eine vertragliche Pflicht verletzt habe oder ausservertraglich hafte. Dieser sei nicht dazu verpflichtet gewesen, eine Platzorganisation aufzustellen und eine Regelung des Flugverkehrs zu erlassen.
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C.
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Der Beschwerdeführer erhob gegen das Urteil des Obergerichts Beschwerde in Zivilsachen mit den folgenden Anträgen:
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1. Es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22.11.2007 aufzuheben.
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2. Es seien die Beschwerdegegner 1 und 2 dem Grunde nach und solidarisch zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Schadenersatz zu bezahlen, je plus 5 % Zinsen wie begehrt;
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eventuell seien die Beschwerdegegner 1 und 2 zu verpflichten, dem Beschwerdeführer CHF 64'657.90 zuzüglich Zinsen zu 5 %
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seit 29.3.1998 auf CHF 18'881.--
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seit 1.1.2000 auf CHF 18'840.--
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seit 11.12.1998 auf CHF 1'950.--
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seit 15.8.1999 auf CHF 30'240.--
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zu bezahlen.
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3. Im Falle der Gutheissung der Beschwerde sei das Verfahren zur Fortsetzung des Beweisverfahrens und zum Entscheid über die Höhe der Forderungen an die Vorinstanzen zu überweisen.
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.. (...)"
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Die Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Mit Verfügung vom 13. Februar 2008 hat der Präsident der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts ein Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in Zivilsachen ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG). Gegen das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich wäre die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich nach § 281 ZPO/ZH möglich gewesen, weshalb es soweit nicht kantonal letztinstanzlich ist, als es vom Kassationsgericht hätte überprüft werden können. Nach § 281 ZPO/ZH kann gegen Vor-, Teil-, und Endentscheide sowie gegen Rekursentscheide und Rückweisungen im Berufungsverfahren Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden, wenn geltend gemacht wird, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers auf einer Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (Ziff. 1), auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme (Ziff. 2) oder auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts (Ziff. 3). Ausgeschlossen ist die Nichtigkeitsbeschwerde, wenn das Bundesgericht einen Mangel frei überprüfen kann, wobei sie stets zulässig ist, wenn eine Verletzung von Art. 8, 9, 29 oder 30 BV oder von Art. 6 EMRK geltend gemacht wird (§ 285 Abs. 2 ZPO/ZH; vgl. dazu BGE 133 III 585 E. 3.2 mit Hinweis). Zu den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen, deren Verletzung nach § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH mit Nichtigkeitsbeschwerde gerügt und deren Befolgung vom Kassationsgericht frei überprüft werden kann, zählen insbesondere die Vorschriften des kantonalen Zivilprozessrechts und der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 133 III 585 E. 3.4 S. 587 f.).
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Das angefochtene Urteil des Obergerichts stellt daher insoweit keinen kantonal letztinstanzlichen Entscheid dar, als geltend gemacht wird, das Obergericht habe darin willkürliche tatsächliche Feststellungen getroffen, den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt oder kantonale Verfahrensbestimmungen willkürlich angewendet. Soweit der Beschwerdeführer entsprechende Rügen erhebt, kann auf die Beschwerde mangels Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids nicht eingetreten werden.
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Soweit der Beschwerdeführer dagegen die Verletzung von Bundeszivilrecht rügt, ist das Obergerichtsurteil ein letztinstanzlicher Entscheid, da das Bundesgericht die entsprechende Rechtsanwendung frei überprüfen kann und somit die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nach § 285 Abs. 2 ZPO/ZH ausgeschlossen ist. Insoweit ist auf die frist- und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde, deren übrige Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, einzutreten, soweit sie hinreichend begründet wurde.
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Letzteres setzt voraus, dass in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1/2). Dabei ist es entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff., S. 4294; Merz, Basler Kommentar, N. 45 zu Art. 42 BGG) unerlässlich, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen zeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 749; Urteile 5A_56/2007 vom 6. Juni 2007 E. 2.1 und 5A_129/2007 vom 28. Juni 2007 E. 1.4).
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2.
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Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer nach dem in vorstehender Erwägung 1 Ausgeführten mit der mehrfach erhobenen Rüge ausgeschlossen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, d.h. willkürliche tatsächliche Annahmen getroffen, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt oder kantonale Verfahrensvorschriften unrichtig angewendet. Grundsätzlich zulässig sind dagegen seine Rügen, das Obergericht habe bei der Sachverhaltsermittlung aus Art. 8 ZGB fliessende Beweisregeln verletzt.
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3.
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Mit Bezug auf den Beschwerdegegner 1 ist strittig, ob diesen ein Verschulden am Flugunfall und damit an der Körperverletzung des Beschwerdeführers trifft, indem er sich ein fahrlässiges Verhalten vorwerfen lassen muss. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 8 ZGB und Art. 41 OR verletzt, indem sie ihm die Beweislast für die Fahrlässigkeit auferlegt habe. Dabei habe sie verkannt, dass die Fahrlässigkeit keine beweisbare Tatsache, sondern das Resultat einer richterlichen Wertung eines Verhaltens sei; nur ein Verhalten und seine Umstände könnten als Tatsachen Beweisgegenstand sein, nicht auch seine Wertung als Fahrlässigkeit.
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Für das Verschulden als eine der Haftungsvoraussetzungen trägt der Geschädigte die Beweislast, d.h. er hat die Tatsachen zu beweisen, aus denen die rechtliche Folgerung auf Fahrlässigkeit zu ziehen ist (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 5. Aufl., Zürich 1995, S. 66 Rz. 150; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, Bern 1990, N. 4.6.21 zu Art. 63 OG). Die vorinstanzlichen Feststellungen zu den tatsächlichen Umständen, welche die Beurteilung des Verschuldens beeinflussen, gehören in den Bereich der Sachverhaltsermittlung (vgl. Kummer, Berner Kommentar, N. 241 zu Art. 8 ZGB; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 478 f.).
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Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die behauptete Rechtsverletzung aufzuzeigen. Er leitet diese daraus ab, dass die Vorinstanz dem Schluss des Bezirksgerichts zugestimmt habe, wonach dem Beschwerdegegner 1 kein unsorgfältiges Verhalten und damit kein Verschulden nachgewiesen werden könne. Damit habe sie das Verschulden (als solches) zum Beweisthema gemacht. Er räumt allerdings ein, dass die Vorinstanz auf S. 17 ihres Urteils auch richtig erwogen habe, dass der Kläger Tatsachen beweisen müsse, aus denen sie auf das Vorhandensein von Fahrlässigkeit schliessen könne. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung und Beweislastverteilung Tat- und Rechtsfragen vermischt hätte, indem sie dem Beschwerdeführer den Beweis für das Verschulden auch insoweit auferlegt hätte, als es um die rechtliche Wertung geht, ob der Beschwerdegegner 1 bei seinem Verhalten die Sorgfalt beachtet hat, die unter den gegebenen Umständen erforderlich war (vgl. dazu Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, Rz. 843 mit zahlreichen Literaturhinweisen). Vielmehr ergibt sich aus der Urteilsbegründung insgesamt, dass das Obergericht in beweismässiger Hinsicht einzig prüfte, ob es dem Beschwerdeführer gelungen war, tatsächliche Umstände nachzuweisen, aus denen sich ein Schuldvorwurf gegen den Beschwerdegegner 1 ableiten lässt.
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4.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe (allgemein) zu hohe Anforderungen für die Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners 1 als eines brevetierten Gleitschirmpiloten aufgestellt und den Fahrlässigkeitsbegriff verkannt. Er hält dafür, die Vorinstanz hätte in Betracht ziehen müssen, dass im Luftfahrtrecht die Kausalhaftung überwiege, wozu er sich auf Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG, SR 748.0) beruft. Die Vorinstanz hätte daraus ableiten müssen, dass für das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung eines brevetierten Gleitschirmpiloten eine so tiefe Schwelle anzusetzen sei wie bei einem geprüften Motorfahrzeuglenker und dass für die Sorgfalt ähnlich strenge Massstäbe gelten müssten.
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Der Einwand verfängt nicht. Allein daraus, dass Art. 64 LFG für gewisse, von einem Luftfahrzeug am Boden verursachte Schäden eine verschuldensunabhängige Kausalhaftung statuiert, lässt sich nicht ableiten, es sei an die Sorgfalt der Gleitschirmpiloten generell ein derart strenger Sorgfaltsmassstab anzuwenden, dass sich die Haftung einer Kausalhaftung annähert.
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Im Haftpflichtrecht gilt ein objektivierter Fahrlässigkeitsbegriff. Der Mangel an Sorgfalt wird nach herrschender Lehre und Rechtsprechung durch den Vergleich des tatsächlichen Verhaltens des Schädigers mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Situation des Schädigers festgestellt. Jede negative Abweichung von diesem geforderten Durchschnittsverhalten gilt als sorgfaltswidrig und damit als fahrlässig (Rey, a.a.O., Rz. 844 und 852 mit zahlreichen Hinwiesen; BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 169; 112 II 172 E. 2c S. 180). Allerdings ist dieser objektivierte Sorgfaltsmassstab nicht starr für alle Schädiger gleich zu handhaben. Die erforderliche Sorgfalt ist nur für die einer bestimmten Kategorie angehörenden Schädiger dieselbe (Rey, a.a.O., Rz. 847). Sie bestimmt sich vorliegend danach, was von einem brevetierten Gleitschirmpiloten nach den Umständen am Unfallort und zur Unfallzeit erwartet werden darf.
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Der Vorinstanz lässt sich nicht vorwerfen, diese Grundsätze bei der Bestimmung des von ihr angewendeten Sorgfaltsmassstabes verkannt zu haben. So führte sie unter anderem aus, dass das Durchschnittsverhalten den Massstab für die Grenzziehung zwischen Sorgfalt und Unsorgfalt abgebe, wobei die Anforderung an die Sorgfalt in hohem Masse von der ausgeübten Tätigkeit, von ihrer Gefährlichkeit und Schwierigkeit, aber auch von den besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten des Schädigers beeinflusst würden. Sie prüfte entsprechend, ob im Handeln oder Unterlassen des Beschwerdegegners 1 als brevetierter Gleitschirmpilot vor, während und nach dem Start eine Sorgfaltspflichtverletzung erblickt werden könne. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht konkret aufgezeigt, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdegegners 1 in bestimmter Hinsicht einen bundesrechtswidrig milden Massstab an die von ihm geforderte Sorgfalt angelegt hätte. Die Rüge ist unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen im Rahmen einer Beschwerde in Zivilsachen genügt, und somit darauf einzutreten ist (Erwägung 1 in fine).
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5.
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Der Beschwerdeführer hält dafür, die Vorinstanz habe hinsichtlich des Vorliegens einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners 1 ein zu strenges Beweismass angewendet, indem sie ihm dafür den strikten Beweis auferlegt habe. Er vertritt die Auffassung, bei Unfällen wie dem vorliegenden, wo der genaue Hergang höchstens mittels einer zufällig von einem Anwesenden erstellten Filmaufzeichnung genau zu rekonstruieren gewesen wäre, dürfe dem Geschädigten kein strikter Beweis für die Details des Hergangs und vor allem des dazu führenden Verhaltens des Schädigers auferlegt werden.
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Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Nach dem bundesrechtlichen Regelbeweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist und ihm allfällige Zweifel als unerheblich erscheinen. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass der vollen Überzeugung ergeben sich einerseits aus dem Gesetz und sind anderseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Danach wird insbesondere eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine "Beweisnot" besteht (BGE 133 III 153 E. 3.3; 130 III 321 E. 3.2 S. 324 mit Hinweisen).
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Im Bereich des Haftpflichtrechts gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach ständiger Rechtsprechung namentlich für den Nachweis des natürlichen bzw. hypothetischen Kausalzusammenhangs (BGE 132 III 715 E. 3.2; 128 III 271 E. 2b/aa S. 276, je mit Hinweisen). Sodann enthält Art. 42 Abs. 2 OR für Fälle, in denen der strikte Nachweis des Schadens ausgeschlossen ist, eine bundesrechtliche Beweisvorschrift, die dem Geschädigten den Schadensnachweis erleichtern soll (vgl. dazu BGE 122 III 219 E. 3a S. 321).
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Für den Nachweis von Tatsachen und Umständen, aus denen auf das Mass der in einer bestimmten Situation gebotenen Sorgfalt, auf deren Nichtbeachtung und damit auf Fahrlässigkeit geschlossen werden kann, hat dagegen die Rechtsprechung bisher keine Beweiserleichterungen zugelassen. Die Berufung des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesgerichts 5C.66/2006 (= BGE 133 III 153) geht fehl. In diesem wurde in Anwendung der Rechtsprechung über die Anforderungen an den Schadensnachweis eine Erleichterung für den Beweis gewährt, dass der beklagten Partei kausal durch eine Persönlichkeitsverletzung in der Presse ein (abzuschöpfender) Gewinn entstanden war, wie auch für die Höhe desselben. Das Beweismass für den Nachweis einer Sorgfaltspflichtverletzung ist nicht Gegenstand dieses Urteils. Es besteht im Übrigen weder nach Gesetz noch nach Massgabe der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung Veranlassung, für den Nachweis einer Sorgfaltspflichtverletzung vom Regelbeweismass im Sinne einer Beweiserleichterung abzugehen. So lässt sich nicht sagen, dass ein strikter Nachweis von Umständen und Tatsachen, aus denen auf bestimmte Sorgfaltspflichten und deren Verletzung geschlossen werden kann, der Natur der Sache nach generell nicht möglich oder zumutbar wäre. Ebensowenig tut der Beschwerdeführer konkret dar, weshalb im vorliegenden Fall ein strikter Beweis einer Sorgfaltspflichtverletzung ausgeschlossen sein soll oder ihm nicht zugemutet werden dürfte. Ein Gebot, vom Regelbeweismass abzuweichen lässt sich schliesslich nicht daraus ableiten, dass das Haftpflichtrecht auf Schadenausgleich ausgerichtet sei, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Eine Pflicht zum Schadenausgleich besteht allemal nur bei strikt nachgewiesenen Haftungsvoraussetzungen, soweit nicht die eng umschriebenen Voraussetzungen für eine Abweichung vom Regelbeweismass erfüllt sind. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
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6.
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Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die Vorinstanz sein Hauptbeweismittel zum Unfallhergang, das Gutachten von F.________, als Beweismittel ausgeschlossen und zur blossen Parteibehauptung herabgestuft und bloss als solche gewürdigt habe, mit der einfachen Begründung, es handle sich um ein Privatgutachten. Er rügt, die Vorinstanz habe damit den aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und aus Art. 8 ZGB fliessenden Beweisführungsanspruch sowie das Willkürverbot bei der Beweiswürdigung und bei der Anwendung des in § 148 ZPO/ZH vorgeschriebenen Grundsatzes der freien Beweiswürdigung verletzt.
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Die Rüge ist gegen das angefochtene Urteil des Obergerichts nur zulässig, sofern sie sich auf Art. 8 ZGB stützen lässt (Erwägung 2 vorne). Dies ist indessen nicht der Fall:
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Art. 8 ZGB regelt in erster Linie die Verteilung der Beweislast. Das Bundesgericht leitet aus dieser Bestimmung als Korrelat zur Beweislast insbesondere das Recht der beweisbelasteten Partei ab, zum ihr obliegenden Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind. Art. 8 ZGB schreibt dem Sachgericht aber nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist oder wie die Beweise zu würdigen sind (BGE 130 III 591 E. 5.4; 129 III 18 E. 2.6; 126 III 315 E. 4a; 122 III 219 E. 3c S. 223, je mit Hinweisen).
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Wird ein Privatgutachten bei der Sachverhaltsfeststellung nur als Parteibehauptung berücksichtigt und nicht als Beweismittel, so beschlägt dies den aus Art. 8 ZGB fliessenden Beweisführungsanspruch nicht. Die Rüge betrifft vielmehr allein die bundesrechtlich nicht geregelte Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 132 III 89 E. 3.5/3.6), die sich im vorliegenden Verfahren mangels Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids nicht rügen lässt, ebensowenig wie eine willkürliche Anwendung des in § 148 ZPO/ZH vorgeschriebenen Grundsatzes der freien Beweiswürdigung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Erwägungen 1 und 2 vorne). Auf die Beschwerde kann daher insoweit nicht eingetreten werden. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass Parteigutachten nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts im Rahmen der Willkürprüfung nicht die Qualität von Beweismitteln, sondern von blossen Parteibehauptungen beizumessen ist (BGE 132 III 89 E. 3.6), und daher das Vorgehen der Vorinstanz ohnehin nicht zu beanstanden wäre.
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7.
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Der Beschwerdeführer bringt vor, F.________ habe als gerichtlich einvernommener Sachverständiger festgestellt, dass der Beschwerdegegner 1 ein wenig erfahrener Gleitschirmflieger sei und der Einklapper nach dem Start auf dessen Fehleinschätzungen hinsichtlich der Windverhältnisse und dessen Nichtbeherrschung des Fluggeräts, mithin eine Abweichung vom geforderten Normverhalten, zurückzuführen sei. Indem die Vorinstanz es unterlassen habe, die von ihr zitierte Kritik des Sachverständigen F.________ unter dem Gesichtspunkt der Sorgfaltspflichtverletzung zu würdigen, habe sie das Recht auf Beweis nach Art. 8 ZGB verletzt.
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Zunächst trifft es nicht zu, dass der Zeuge F.________ ausgesagt oder als Gutachter ausgeführt hätte, der Einklapper sei auf eine mangelnde Beherrschung des Fluggerätes zurückzuführen. Er führte nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil vielmehr aus, der Einklapper in der Luft sei mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die Windverhältnisse zurückzuführen, insbesondere auf eine Fehleinschätzung derselben, der Windlage. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass die Vorinstanz insoweit Beweislosigkeit angenommen hat, als es um die behaupteten Fehler des Beschwerdegegners 1 bei der Einschätzung der Windverhältnisse zur Zeit des Starts ging. Vielmehr kam sie nach eingehender Beweiswürdigung zum Schluss, dass die Windverhältnisse am fraglichen Tag zwar nicht vollkommen ideal gewesen seien, dass man aber dennoch gefahrlos habe starten können, wenn man einfach einen günstigen Wind abgewartet habe, und dass die Windverhältnisse im Augenblick, als der Beschwerdegegner 1 startete, gut gewesen seien und dieser jedenfalls am Boden keine Windscherung habe bemerken können.
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Die angebliche Nichtwürdigung der Ausführungen von F.________ betrifft unter diesen Umständen den Regelungsbereich von Art. 8 ZGB von vornherein nicht. Die unterlassene Würdigung eines einzelnen angerufenen Beweismittels zu einer behaupteten Tatsache, hinsichtlich der keine Beweislosigkeit besteht, könnte lediglich den Anspruch auf rechtliches Gehör oder das Willkürverbot bei der Beweiswürdigung, nicht aber den Beweisführungsanspruch nach Art. 8 ZGB verletzen (vgl. BGE 114 II 289 E. 2a S. 291, 2. Absatz; 115 II 305 f., 440 E. 6b S. 450; Schmid, Basler Kommentar, N. 12 zu Art. 8 ZGB). Ob eine entsprechende Grundrechtsverletzung vorliegt, ist aber vorliegend nicht zu prüfen (Erwägung 2 vorne). Auf die Rüge kann nicht eingetreten werden.
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8.
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Nicht einzutreten ist ferner auf die anschliessenden Ausführungen des Beschwerdeführers unter dem Titel "Windverhältnisse", in denen er sich gegen die Auffassung der Vorinstanz wendet, dass im Startzeitpunkt ein gefahrloser Start möglich gewesen sei. Er übt darin grösstenteils blosse Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, die im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen von vornherein unzulässig ist, ergänzt mit vereinzelten Rügen der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, auf die vorliegend ebenfalls nicht eingetreten werden kann (Erwägungen 1 und 2 vorne). Ebensowenig ist die auf der unzulässigen Sachverhaltskritik und dem danach behaupteten Sachverhalt aufgebaute Rüge zu hören, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der unvorsichtigen Beurteilung der Windverhältnisse zu Unrecht eine Sorgfaltspflichtverletzung verneint.
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9.
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In einem weiteren Rügenkomplex unter den Titeln "Wahl der Startposition", "Verkürzung der Startanlaufstrecke" und "Ungünstige Startlaufbahngestaltung" wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Schlüsse der Vorinstanz, dass der Beschwerdegegner 1 mit seiner Startplatzwahl nicht vom Normverhalten abgewichen sei und dass die Startplatzwahl für den Unfall nicht kausal gewesen sei.
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Die Vorinstanz stellte insoweit im Wesentlichen fest, es seien auf der Alp D.________ für Gleitschirmpiloten keine festen Startplätze vorgeschrieben gewesen und es könne dem Beschwerdegegner 1 nicht zum Vorwurf gemacht werden, einen nicht üblichen, unzweckmässigen und gefährlichen Startplatz ausgewählt zu haben, indem er ca. 15 Meter neben der Rampe und ca. zehn Meter nach hinten zurückversetzt seinen Startlauf begann, zumal feststehe, dass sowohl er als auch der Beschwerdeführer ungestört und unbehindert hätten starten können und die Startplatzwahl für den Unfall nicht ursächlich gewesen sei. Dass der Einklapper in der Luft durch einen zu kurzen Startlauf verursacht worden wäre, habe der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich zu beweisen vermocht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seinen dagegen gerichteten Ausführungen im Wesentlichen darauf, die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu rügen, grösstenteils unter beliebiger Ergänzung des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalts. Darauf ist vorliegend ebensowenig einzutreten, wie auf die sinngemäss erhobenen Rügen, die Vorinstanz habe den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt, weil sie auf gewisse seiner Vorbringen bzw. auf Ausführungen des Gutachters F.________ nicht eingegangen sei (Erwägungen 1 und 2 vorne).
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Es ist auch unbehelflich, wenn der Beschwerdeführer als unverständlich rügt, dass die Vorinstanz es nicht als Eingeständnis einer Sorgfaltspflichtverletzung beurteilt habe, dass der Beschwerdegegner 1 nach dem Unfall bei der Kantonspolizei erklärte, er würde bei einem solchen Anlauf mit Sicherheit nicht mehr starten und er sehe schon ein, dass ihn an diesem Unfall ein Mitverschulden träfe. Diese Aussage des Beschwerdegegners 1 unterlag bei der Beurteilung der Frage, ob er in tatsächlicher Hinsicht vom durchschnittlichen Normverhalten eines Gleitschirmpiloten abgewichen sei, als ausserhalb des Zivilprozesses gemachte Zugabe der freien Beweiswürdigung und war als Schuldeingeständnis auch in rechtlicher Hinsicht nicht verbindlich, da die rechtliche Würdigung von Fakten allein Sache des Richters ist (vgl. BGE 118 Ia 144 E. 1c S. 146; 113 II 190 E. II/1/a S. 201; 111 II 72 E. 3d S. 75 unten). Die Vorinstanz hat jedenfalls kein Bundeszivilrecht verletzt, indem sie daraus nicht ohne weiteres auf die bestrittene Sorgfaltspflichtverletzung schloss.
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10.
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Die Vorinstanz verneinte, dass der Beschwerdegegner 1 Vorschriften betreffend die Startpriorität verletzt hätte, indem er vor dem Beschwerdeführer gestartet sei. Ihm könne deshalb auch insoweit keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Sie folgte dem Standpunkt des Beschwerdeführers nicht, dass kein Gleitschirmpilot starten dürfe, solange sich ein Deltapilot auf der Startrampe befinde und seine Startbereitschaft durch Anheben seines Fluggeräts erkennbar mache. Eine sich aus einem Reglement oder einer Weisung fliessende, auf der Alp D.________ geltende Regel betreffend Startpriorität der von der betonierten Rampe aus startenden Deltapiloten sei nicht bewiesen. Es mangle auch an einer allgemeinen gesetzlichen Regelung eines Startvortritts bei Hängegleitern. Nach dem Beweisverfahren sei auf der Alp D.________ schliesslich auch keine bestimmte Startpriorität praktiziert worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass kein geregelter Startbetrieb bestanden habe, sondern vielmehr die Startpriorität vom jeweiligen Verhalten der einzelnen Piloten abhing, im Sinne einer allgemeinen Anstandsregel. So sei einfach derjenige zuerst gestartet, der auch zuerst bereit gewesen sei. Es stehe fest, dass allein durch das Anheben des Delta noch nicht unbedingt eine Startbereitschaft bestehe. Zu dieser gehöre auch, dass ein günstiger Wind wehe und das Delta ausbalanciert sei. Der Beschwerdegegner 1 habe deshalb selbst dann vor dem Beschwerdeführer starten dürfen, wenn er diesen unmittelbar vor seinem Start noch mit angehobenem Gerät erblickt hätte.
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10.1 Der Beschwerdeführer hält in nicht leicht verständlichen Vorbringen dafür, dass auf einem Vol-libre-Startplatz wie der D.________ die Startpriorität zugunsten des Piloten auf dem erkennbaren und baulich vorbereiteten Podest der Delta-Startrampe gelte, in sinngemässer Anwendung von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung des UVEK vom 4. Mai 1981 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR, SR 748.121.11) i.V.m. Art. 8 Abs. 6 der Verordnung vom 24. November 1994 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK, SR 748.941). Die Vorinstanz habe namentlich Art. 8 Abs. 6 VLK verletzt, indem sie die "Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge", auf welche diese Bestimmung verweise, als nicht anwendbar erklärt habe, weil es sich bei der Alp D.________ nicht um einen Flugplatz handle. Diese Klassifizierung könne bei sinngemässer Anwendung von Verkehrsregeln, wie sie diese Bestimmung vorschreibe, gar nicht entscheidend sein. Die sinngemässe Anwendung von Art. 8 Abs. 6 VLK hätte die Piloten der (schwereren und trägeren) Delta-Hängegleiter, die ihnen zudem die Sicht nach oben konstruktionsbedingt erschweren würden, vor Überraschungen durch parallel startende Gleitschirmpiloten geschützt. Die sinngemässe Anwendung der Verkehrsregeln hätte damit den Zweck jeder Verkehrsregel erfüllt, nämlich den Schutz der Verkehrsteilnehmer.
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Die Rüge ist unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen im Rahmen einer Beschwerde in Zivilsachen genügt und somit darauf einzutreten ist, weil der Beschwerdeführer im Wesentlichen bloss seine eigene Sicht der Dinge darlegt, ohne anhand der einlässlichen Begründung der Vorinstanz aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid in diesem Punkt Bundesrecht verletzen soll (vorstehende Erwägung 1 in fine). Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz die Verweisung in Art. 8 Abs. 6 VLK auf die Regeln für Segelflugzeuge in der VVR für Hängegleiter als nicht anwendbar betrachtet hätte (vgl. entsprechend auch der von der Vorinstanz zitierte Art. 3 Abs. 3 VVR). Die Vorinstanz vertritt aber die Auffassung, die gestützt auf die Verweisung angerufene Norm von Art. 20 Abs. 1 VVR, nach der ein auf der Bewegungsfläche (im Sinne von Art. 1 VVR) rollendes Luftfahrzeug einem startenden oder sich am Wartepunkt zum Start bereit machenden den Vortritt zu gewähren habe, sei vorliegend nicht direkt anwendbar, weil es sich bei der Alp D.________ nicht um einen Flugplatz handle. Die Bestimmung könne auf der Alp D.________ auch nicht bloss sinngemäss angewendet werden, da unbestritten feststehe, dass eben nicht nur von der Rampe aus gestartet wurde, sondern auch von der sich dafür "relativ gut" eignenden, hinter der Startrampe liegenden Wiese, es wäre denn, man wollte die in Art. 20 Abs. 1 VVR verankerte Grundidee der Priorität des Startbereiten übernehmen. Dies bedeutete aber, dass auch ein Gleitschirmpilot Priorität geniessen würde, wenn er sich zuerst zum Start bereit mache. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es sich bei der Alp D.________ nicht um einen Flugplatz im Sinne von Art. 36 ff. LFG handelt, sondern um eine Landestelle im Sinne von Art. 2 der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL, SR 748.131.1). Er legt auch sonst nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit den dargestellten, einleuchtenden Schlüssen, zu deren Begründung nichts beizufügen ist, Bundesrecht verletzt haben soll. Insbesondere tut er auch nicht dar, inwiefern sich aus dem Luftfahrtrecht des Bundes eine Startpriorität von Delta-Gleitern gegenüber Gleitschirmen ergeben soll, weil es sich dabei um das trägere Fluggerät handle.
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10.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es müsse eine Startregelung auf dem Startplatz D.________ geben; namentlich im Luftfahrtrecht dürften keine rechtsfreien Räume bestehen. Die Vorinstanz habe Art. 1 Abs. 2 ZGB verletzt, indem sie sich darauf beschränkt habe, zu ermitteln, ob eine Vortrittsregelung auf dem Startplatz D.________ dekretiert gewesen sei, statt aus den Rechtsquellen des Luftfahrtrechts und den ihr dargelegten Verhältnissen auf dem Startplatz eine eigene Regel zu schöpfen, um die Rechtslage bei solchen Zwischenfällen zwischen startenden Delta- und Gleitschirmpiloten zu entscheiden.
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Mit dieser Rüge verkennt der Beschwerdeführer, dass es vorliegend nicht darum geht, mangels einer erforderlichen gesetzlichen Anordnung in Anwendung von Art. 1 Abs. 2 ZGB eine Regel aufzustellen, nach der über eine strittige Rechtsfrage entschieden werden kann. Zu beurteilen ist vielmehr, ob das Verhalten des Beschwerdegegners 1 ihm zu einem Fahrlässigkeitsvorwurf gereicht, weil er im Moment seiner Handlung bestehende Verhaltensregeln hinsichtlich Startpriorität missachtet hat. Entsprechende Regeln können in gesetzlichen Regelungen bestehen, die der Unfallverhütung und der Sicherheit dienen, oder aus allgemein anerkannten Verhaltensregeln, selbst wenn diese von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen (vgl. BGE 127 IV 34 E. 2A; 118 IV 130 E. 3a; Brehm, Berner Kommentar, N. 185 ff. zu Art. 41 OR).
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Wie vorstehend dargelegt, hat die Vorinstanz das Luftfahrtrecht des Bundes nicht verletzt, indem sie schloss, dieses enthalte keine Regel der Startpriorität für den vorliegend strittigen Fall, soweit nicht die in Art. 20 Abs. 1 VVR verankerte Grundidee der Priorität des Startbereiten zu übernehmen sei, wie sie auf der Alp D.________ denn auch im Sinne einer Anstandsregel praktiziert worden sei. Es trifft somit nicht zu, dass die Vorinstanz keinerlei Regelung über die Startreihenfolge festgestellt hätte, sondern sie hielt die Priorität des Startbereiten als ausgewiesen im Sinne einer Anstandsregel, die sich allenfalls auch aus Art. 20 VVR ableiten liesse.
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Da der Beschwerdegegner 1 nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz die Startbereitschaft des Beschwerdeführers nicht hat erkennen können, namentlich auch nicht aus einem Anheben des Deltagleiters durch denselben, kann ihm allerdings nicht der Vorwurf gemacht werden, die festgestellte Regel betreffend Startpriorität verletzt zu haben, als er vor dem Beschwerdeführer startete. Sodann ist es dem Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren nicht gelungen, eine anderweitige, aus einem Reglement oder einer Weisung fliessende, auf der Alp D.________ geltende Regel betreffend Startpriorität der von der betonierten Rampe aus startenden Deltapiloten zu beweisen, deren Missachtung dem Beschwerdegegner 1 als Fahrlässigkeit hätte entgegengehalten werden müssen.
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10.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzte, indem sie schloss, dem Beschwerdegegner 1 sei keine Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten, weil er sich nicht an bestehende Regeln über die Startpriorität gehalten habe.
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11.
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Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Beschwerdegegner 1 habe zugegeben, in der Flugschule gelernt zu haben, dass er seinen Start nach Abschluss eines 5-Punkte-Checks mit einem lauten Ruf "Raum frei - Start" hätte ankündigen müssen, und dass er dies unterliess. Die Vorinstanz habe auch festgestellt, dass es eine Vorschrift des Beschwerdegegners 2 gegeben habe, wonach Gleitschirmpiloten einen Deltapiloten auf der Startrampe mit Ruf oder Schrei auf sich aufmerksam zu machen hätten. Sie habe jedoch dem Beschwerdeführer unter Verletzung von Art. 8 ZGB den zusätzlichen strikten Beweis dafür auferlegt, dass der Startruf eine generelle und allgemeinverbindliche Verhaltensvorschrift auf der Alp D.________ gewesen sei, obwohl dieser Beweis gar nicht zu erbringen sei.
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Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil hat der Beschwerdegegner 1 eingestanden, dass er in der Flugschule gelernt habe, seinen Start mit einem lauten Ruf "Raum frei - Start" anzukündigen. Die Vorinstanz hielt jedoch dafür, der Umstand, dass eine entsprechende Verhaltensregel in der Pilotenausbildung doziert werde, heisse noch nicht, dass es sich dabei auch um eine generelle und allgemeinverbindliche Verhaltensvorschrift handeln müsse, die auf der Alp D.________ strikt gegolten habe, zumal es nach dem Beweisverfahren auf der Alp D.________ bis zum Unfallzeitpunkt nicht üblich gewesen sei, dass sich die Piloten vor einem allfälligen Start durch Zurufen bezüglich ihres Startvorhabens informiert hätten. Das Beweisverfahren habe sodann nicht ergeben, dass eine entsprechende clubinterne Vorschrift auf dem Startplatz gegenüber allen Piloten, also auch solchen, die nicht Clubmitglieder gewesen seien, kommuniziert worden wäre und damit allgemein gegolten hätte. Wenn der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, die Vorinstanz hätte unter den gegebenen Umständen auf das Bestehen einer allgemeinverbindlichen, auf der Alp D.________ gültigen Vorschrift betreffend Startwarnung und auf die Missachtung derselben schliessen müssen, begründet er von vornherein keine Verletzung von Art. 8 ZGB, sondern wendet sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung, worauf vorliegend nicht eingetreten werden kann (Erwägungen 1 und 2 vorne). Weshalb der strikte Beweis dafür, dass sich die Rufpflicht aus einer allgemein oder zumindest auf der Alp D.________ gültigen Vorschrift ergibt, nicht zu erbringen sein soll und daher nach Art. 8 ZGB nicht verlangt werden dürfte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich (vgl. dazu Kummer, a.a.O., N. 193 ff. zu Art. 8 ZGB; vgl. auch Erwägung 5 vorne).
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12.
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Die Vorinstanz erwog, dem Beschwerdegegner 1 könne auch bezüglich seines Verhaltens in der Luft keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Zum Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe seine Flugrichtung unter fahrlässigem Flugverhalten nach links abgeändert, stellte die Vorinstanz fest, dieser habe nach dem Auftreten des Einklappers in der Luft wohl oder übel pumpen müssen, wenn er nicht seinen eigenen Absturz habe riskieren wollen, was indessen zur Folge gehabt habe, dass er in die Flugbahn des Beschwerdeführers geflogen sei und dadurch die Kollision mit diesem verursacht habe. Die Ursache des Einklappers habe sich im Beweisverfahren nicht klären lassen, wenn auch die Vermutung nahe liege, dass er aufgrund der Windverhältnisse erfolgt sei, hinsichtlich der dem Beklagten indessen keine Fehleinschätzung vorgeworfen werden könne. Der Einklapper könne dem Beschwerdegegner 1 demzufolge nicht zur Last gelegt werden. Da er mit dem Pumpen korrekt auf diesen reagiert habe, habe er auch diesbezüglich keine Sorgfaltspflicht verletzt.
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Der Beschwerdeführer hält dafür, die Vorinstanz habe die Kursabweichung zu Unrecht nicht als Fahrlässigkeit beurteilt. Das Abschwenken nach links sei die klare Folge eines Pilotenfehlers gewesen, da es der Beschwerdeführer offenbar unterlassen habe, gleichzeitig mit dem "Pumpen" zur Höhenstabilisierung auch die Flugrichtung unter Kontrolle zu bringen, wozu er nach dem "Grundsatz der Kurstreue" verpflichtet gewesen sei und nach seiner Brevetierung in der Lage hätte sein müssen. Bei diesem Standpunkt geht der Beschwerdeführer davon aus, dass es einem durchschnittlichen Gleitschirmpiloten in der Situation des Beschwerdegegners 1 beim Auftreten des Einklappers möglich gewesen wäre, die horizontale Flugrichtung vor der Kollision wieder unter Kontrolle zu bringen bzw. wieder auf seinen ursprünglichen Kurs zu kommen. Damit weicht er indessen von den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ab, weshalb er mit den darauf gestützten Vorbringen nicht zu hören ist. Das selbe gilt auch, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Beschwerdegegner 1 hätte statt zu pumpen eine sofortige Notlandung einleiten können und müssen, ohne einen Absturz zu riskieren. Inwiefern die vorinstanzliche Beurteilung auf der Grundlage der verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil Bundesrecht verletzen soll, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
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13.
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Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie ein Verschulden des Beschwerdegegners 1 am Flugunfall vom 29. März 1998 verneinte. Sie hat die Klage gegen ihn daher zu Recht abgewiesen, ohne dass sie die vorliegend weiter aufgeworfene Frage zu prüfen hatte, ob den Beschwerdeführer am Unfall ein konkurrierendes Verschulden treffe, namentlich weil er bei seinem Start keine Hilfsperson beizog, die für ihn kontrollierte, ob der Luftraum im Zeitpunkt seines Starts frei war, soweit seine Sicht durch sein Fluggerät verdeckt wurde. Die Beschwerde ist insofern unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
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14.
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Die Vorinstanz verneinte, dass dem Beschwerdegegner 2 im Zusammenhang mit dem Flugunfall die Verletzung einer gesetzlichen, vertraglichen oder sich aus dem Gefahrensatz ergebenden Sorgfaltspflicht, namentlich einer Verkehrssicherungspflicht, vorzuwerfen sei und ihn damit eine vertragliche oder ausservertragliche Haftung treffe.
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Der Beschwerdeführer rügt als offensichtlich unrichtige Feststellung der Vorinstanz, dass er keine anderen Haftungsgründe als die vertraglichen geltend gemacht habe. Diese Rüge ist vorliegend nicht zulässig (Erwägungen 1 und 2 oben). Überdies ist sie, wie der Beschwerdeführer selber sinngemäss einräumt, bedeutungslos. Das Bundesgericht kann im Rahmen einer rechtsgenüglich begründeten Beschwerde in Zivilsachen frei prüfen, ob die Vorinstanz eine ausservertragliche Haftung des Beschwerdegegners 2 zu Unrecht verneint bzw. entsprechende bundesrechtliche Bestimmungen zu Unrecht nicht angewendet hat. Namentlich wäre es auch nicht unzulässig, vor Bundesgericht eine entsprechende rechtliche Argumentation neu vorzubringen (Art. 99 Abs. 1 BGG e contrario; Meyer, Basler Kommentar, N. 23 zu Art. 99 BGG). Vorausgesetzt ist allerdings, dass sich die für eine entsprechende Rechtsanwendung notwendigen tatsächlichen Feststellungen dem angefochtenen Urteil entnehmen lassen, unter Vorbehalt einer zulässigen Ergänzung des Sachverhalts, der indessen im vorliegenden Fall enge Grenzen gesetzt sind (vgl. die vorstehenden Erwägungen 1, 2 und 6 vorne).
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15.
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Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Verletzung der "Verkehrssicherungspflicht" durch den Beschwerdegegner 2 dadurch verneint, dass dieser jegliche Regelung und Beaufsichtigung des Startbetriebs auf der Alp D.________ unterlassen habe. Damit habe sie verschiedene Bestimmungen des Bundesluftfahrtrechts verletzt.
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15.1 Eine Verkehrssicherungspflicht kann sich als vertragliche Nebenpflicht aus einem Vertrag zwischen dem Betreiber und dem Nutzer einer Anlage ergeben, kann aber auch eine Grundlage im Deliktsrecht haben und ergibt sich aus der allgemeinen Schutzpflicht dessen, der einen Zustand schafft, aus dem angesichts der erkennbaren konkreten Umstände ein Schaden entstehen könnte (BGE 130 III 193 E. 2.2 S. 195; 126 III 113 E. 2a/aa S. 115, je mit Hinweisen; vgl. dazu allgemein Rey, a.a.O., Rz. 756a). Wie weit die Verkehrssicherungspflicht im Einzelnen reicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei als Massstab insbesondere gesetzliche Sicherheitsvorschriften für den Betrieb einer Anlage heranzuziehen sind (BGE 130 III 193 E. 2.3 S. 196; 126 III 113 E. 2b, je mit Hinweisen).
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Die Vorinstanz verneinte, dass der Beschwerdegegner 2 als Betreiber des Startplatzes auf der Alp D.________ Bestimmungen des Bundesluftfahrtrechts missachtet habe, weil er keine Startplatzorganisation bzw. keine Betriebsordnung aufgestellt und keine Regelung für den Flugverkehr erlassen habe. Er habe insoweit keine vertragliche Nebenpflicht aus dem zwischen ihm und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Benutzervertrag im Sinne einer Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Startplatz D.________ sei kein Flugplatz, sondern eine Landestelle im Sinne von Art. 2 VIL, weshalb die Flugrechtsbestimmungen, die begrifflich einen Flugplatz voraussetzen würden, nicht direkt anwendbar seien. Die Flugrechtsbestimmungen liessen sich aber auch nicht bloss sinngemäss auf den Startplatz auf der Alp D.________ übertragen, weil sich dieses Gelände in keiner Art und Weise mit einem Flugplatz im technischen Sinn vergleichen lasse, namentlich die Startrampe für Deltapiloten nicht mit einer Flughafenpiste gleichgesetzt werden könne, die nicht nur zum Starten, sondern auch zum Landen geeignet sein müsse. Auf einem Flugplatz sei eine Platzorganisation und eine Regelung des Flugverkehrs zwingend erforderlich, um Kollisionen zu vermeiden, da sich die Piloten von Verkehrsflugzeugen nur äusserst schwer mit ihren Kollegen verständigen könnten, wenn sie sich zum Starten bereit machten, und ihnen der direkte Sichtkontakt praktisch vollkommen verwehrt sei. Demgegenüber könnten sich Delta- und Gleitschirmflieger auf der Alp D.________ aufgrund der örtlichen Geländebeschaffenheit ohne weiteres gegenseitig direkt verständigen und sie könnten auch selber das ganze Startgelände überblicken. Allenfalls sei ihnen jeweilen ohne weiteres zumutbar, eine andere anwesende Person beizuziehen, wenn sie selber nicht in der Lage seien, das auf dem Startplatz ablaufende Geschehen zu beobachten. Die Anstellung eines besonderen Platzchefs zur Überwachung und Regelung des Flugverkehrs sei bei dieser Sachlage bei gewöhnlichen Flugtagen nicht erforderlich. Es dränge sich auch nicht auf, dass der Beschwerdegegner 2 weitere Verhaltensvorschriften für die Piloten bezüglich der Startregelung auf dem Startgelände öffentlich bekannt mache, müssten doch alle Piloten im Besitze eines Brevets sein und sich somit im korrekten Startverhalten auskennen. Der Beschwerdegegner 2 habe sich damit auf die Eigenverantwortung der Piloten verlassen können.
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15.2 Der Beschwerdeführer tut nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Vorinstanz mit diesen eingehenden Darlegungen Bundesrecht verletzt haben soll, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Erwägung 1 in fine). Er behauptet, die Vorinstanz habe verschiedene einschlägige luftfahrtrechtliche Bestimmungen verletzt, indem sie nicht auf die Funktion der D.________ für den Flugbetrieb des Beschwerdegegners 2 abgestellt habe. Er legt aber insbesondere nicht dar, weshalb der angerufene Art. 3 Abs. 1 VIL über die Ausgestaltung, Organisation und Führung von Flugplätzen vorliegend entgegen den überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen anwendbar sein soll. Nicht nachvollziehbar ist sodann, was der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt daraus ableiten will, dass aufgrund der Bestimmung von Art. 8 Abs. 6 VLK die für Segelflugzeuge geltenden Bestimmungen der VVR sinngemäss für Hängegleiter anwendbar seien, namentlich die sich aus Art. 6 VVR ergebende Pflicht, sich diszipliniert zu verhalten und Gefährdungen Dritter zu vermeiden. Das gleiche gilt, soweit er unter Berufung auf BGE 112 V 297 E. 3b geltend macht, auch das Bundesgericht verfolge konsequent die Praxis, dass (Verhaltens)Vorschriften um der Sicherheit der Beteiligten und um der Unfallverhütung willen erlassen würden und deshalb zu befolgen seien.
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15.3 Damit ist auch keine Bundesrechtsverletzung dargetan, soweit die Vorinstanz eine vertragliche oder ausservertragliche Haftung des Beschwerdegegners 2 verneint und die gegen diesen gerichtete Klage abgewiesen hat.
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16.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren je mit Fr. 4'000.-- (insgesamt Fr. 8'000.--) zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. April 2008
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Corboz Widmer
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