BGer 5A_177/2008 | |||
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BGer 5A_177/2008 vom 15.04.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_177/2008/don
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Urteil vom 15. April 2008
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Meisser,
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gegen
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STWE-Gemeinschaft Y.________,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Humbel.
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Gegenstand
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Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 29. Januar 2008.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ ist Eigentümer einer Stockwerkeinheit Y.________ in Z.________. Er bewohnt im Parterre eine 4½-Zimmer-Wohnung, zu welcher die Garage Nr. 6 gehört.
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Bei der Erstellung der betreffenden Liegenschaft wurden unter Berücksichtigung der Garagenvorplätze insgesamt zwölf Autoabstellplätze erstellt. Zwei davon, die Plätze Nrn. 3 und 4, wurden in Art. 5 des Stockwerkeigentümerreglements vom 28. Oktober 1994 als Besucherparkplätze ausgeschieden.
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B.
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Am 29. April 2003 beschloss die Stockwerkeigentümergemeinschaft mit vier gegen die eine Stimme des vertretenen X.________ u.a. Änderungen bei der Parkierordnung (Schaffung neuer Parkplätze und Benutzungsmodalität dahingehend, dass die bisherigen und die beiden neuen Parkplätze Nrn. 4b und 5 nicht nur von Besuchern, sondern auch von den Stockwerkeigentümern benutzt werden können).
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Mit Klage vom 27. Mai 2003 verlangte X.________ die Aufhebung bzw. Nichtigerklärung dieser Beschlüsse. Mit Urteil vom 15. Juni 2004 wies das Bezirksgericht Baden die Klage ab, desgleichen das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteilen vom 17. Mai 2005, 11. September 2006 und 29. Januar 2008 (letztere beiden aufgrund bundesgerichtlicher Rückweisungen).
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C.
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Gegen das Urteil vom 29. Januar 2008 hat X.________ am 14. März 2008 Beschwerde in Zivilsachen und Verfassungsbeschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und um Ungültigerklärung von Punkt 1 des Beschlusses der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 29. April 2003 sowie von Ziff. 1 des Anhangs Nr. 1 zur Hausordnung. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen:
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1.
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Wie in den bisherigen Verfahren ist der Streitwert aufgrund des nach den Regeln von Art. 51 Abs. 4 BGG kapitalisierten Mietwertes von zwei Aussenparkplätzen zu bestimmen; es ist davon auszugehen, dass der Streitwert von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG knapp erreicht ist. Auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt, womit sich die Beschwerde in Zivilsachen als zulässig erweist.
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Nicht einzutreten ist jedoch auf das Vorbringen, wonach das Stockwerkeigentümer-Reglement für die Beschlussfassung das Einstimmigkeitsprinzip vorsehe: Soweit damit die Behauptung aufgestellt werden soll, das Reglement sehe dies für alle Beschlüsse vor, würde eine Sachbehauptung erhoben, die neu und damit unzulässig wäre (Art. 99 Abs. 1 BGG). Soweit vorgetragen sein soll, es gehe um eine Änderung der Zweckbestimmung, die aufgrund von Art. 648 Abs. 2 ZGB Einstimmigkeit erfordere, so hat das Obergericht in seinem ersten Urteil vom 17. Mai 2005 eine solche verworfen und erwogen, es gehe um eine Zuteilung von Nutzungsrechten, was mit einfachem Mehr beschlossen werden könne. Diese Begründung blieb in der seinerzeitigen Berufung 5C.162/2005 unangefochten. Darauf ist nicht mehr zurückzukommen, weil im Berufungsverfahren anzugeben war, welche Normen des Bundesrechts als verletzt gerügt werden (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) und der Beschwerdeführer auf die betreffende Rüge verzichtet hat.
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2.
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Ausgehend vom Stand des bundesgerichtlichen Urteils 5P.454/2006 war noch offen und durch das Obergericht in einem Beweisverfahren zu klären, ob die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erforderliche Zahl von Parkplätzen Besuchern offen stünden, indem sie nicht dauerhaft von Stockwerkeigentümern belegt würden.
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Das Obergericht ist aufgrund der Aussagen des als Zeugen einvernommenen A.________ und des als Partei einvernommenen B.________, wonach beide Haushalte über zwei Fahrzeuge verfügen und demnach zwei Parkplätze benötigen, sowie der unbestrittenen Tatsache, dass der Sohn der Familie C.________ inzwischen ausgezogen ist, und der damit verbundenen Annahme, dass auch die beiden Haushalte C.________ und D.________ maximal zwei Parkplätze benötigten, im Rahmen seiner Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass den Besuchern der Liegenschaft stets mindestens zwei Parkplätze zur Verfügung stünden, die höchstens sporadisch von Eigentümern und Mietern benutzt würden, weshalb der angefochtene Beschluss das Zweckerhaltungsgebot für Besucherparkplätze nicht verletze.
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3.
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Das Beweisergebnis der letzten kantonalen Instanz ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer rügt jedoch eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV), die mit der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG zusammenfällt (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).
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Hierfür gilt das strikte Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG), wonach das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen prüft, während es auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Der schlichte Verweis auf kantonale Akten ist unzulässig (BGE 114 Ia 317 E. 2b S. 318). Willkür in der Beweiswürdigung setzt sodann voraus, dass der Richter den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich nicht erkannt, ohne vernünftigen Grund ein entscheidendes Beweismittel ausser Acht gelassen oder aus den vorhandenen Beweismitteln einen unhaltbaren Schluss gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Im Übrigen muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58), was spezifisch für die Sachverhaltsfeststellung auch Art. 97 Abs. 1 BGG festhält.
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4.
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Die Rügen des Beschwerdeführers vermögen diesen Anforderungen nicht zu genügen. Weitgehend erschöpfen sie sich in appellatorischer Kritik, wie sie für die Begründung von Willkürrügen unzulässig ist. Dies gilt zunächst für die Behauptung, die Aussagen der einvernommenen Personen seien ein abgekartetes Spiel; dass sich die anderen Stockwerkeigentümer angesichts des völlig zerstrittenen Verhältnisses mit dem Beschwerdeführer und den seit Jahren über alle Instanzen hinweg geführten Prozessen im Zusammenhang mit der Parkplatzordnung hierüber unterhalten haben, liegt auf der Hand und lässt sich faktisch auch nicht vermeiden; der Beschwerdeführer dürfte es vor diesem Hintergrund nicht mit einer pauschalen Behauptung bewenden lassen, sondern müsste im Einzelnen und nachvollziehbar aufzeigen, inwiefern das Obergericht bei seiner Beweiswürdigung in Willkür verfallen ist, indem es aus den erhobenen Beweisen gegenteilige Schlüsse hätte ziehen müssen. An der Sache vorbei geht sodann die Kritik, das Obergericht habe lediglich Einvernahmen durchgeführt; weder zeigt der Beschwerdeführer auf, was für Beweismassnahmen das Obergericht sonst noch hätte vorkehren sollen, noch legt er dar, dass anderweitige Beweisanträge gestellt worden wären. Sodann musste die Stockwerkeigentümergemeinschaft entgegen der sinngemässen Behauptung des Beschwerdeführers nicht Gründe für die Umgestaltung der Parkplatzordnung nennen, sondern beweisen, dass die erforderliche Anzahl Besucherparkplätze weiterhin zur Verfügung steht. Gegenstandslos ist die behauptete frühere Belegung eines Besucherparkplatzes durch den Sohn der Familie C.________, ist doch dieser inzwischen ausgezogen. Damit wird auch die Kritik gegenstandlos, der Eigentümer C.________ sei nicht einvernommen worden, zeigt doch der Beschwerdeführer nicht auf, wann und wo er im kantonalen Verfahren behauptet hätte, die verbleibenden Familienmitglieder hätten mehr als zwei Autos, und tut er auch nicht dar, inwiefern die Einvernahme des Eigentümers C.________ zu einem anderen Beweisergebnis geführt hätte. Gleiches gilt für den Stockwerkeigentümer D.________, der ebenfalls nicht einvernommen worden ist. Abgesehen davon wird auch hier nicht aufgezeigt, wann und von welcher Partei dessen Einvernahme verlangt und dass vom Beschwerdeführer die Behauptung erhoben worden wäre, die Familie D.________ habe mehr als zwei Autos; die betreffende Annahme kann mithin von vornherein nicht aktenwidrig sein. Schliesslich zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, an welcher Stelle er bereits im kantonalen Verfahren die Behauptung erhoben hat, die Parkplätze Nrn. 4b und 5 seien mit dem Auto gar nicht frei zugänglich; der blosse Verweis auf die kantonalen Akten genügt nach dem Gesagten nicht zur Begründung von Willkürrügen und das Vorbringen muss folglich als neu und damit unzulässig gelten (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht in der zur Begründung von Willkürrügen erforderlichen Substanziierung darzutun, dass und inwiefern das Obergericht bei der Beweiserhebung und der aufgrund der abgenommenen Beweise gemachten Sachverhaltsfeststellung, es seien immer mindestens zwei Besucherparkplätze vorhanden, in Willkür verfallen wäre. Erweist sich aber das Beweisergebnis als willkürfrei, ist das öffentlich-rechtliche Zweckerhaltsverbot nicht verletzt und verstösst der angefochtene Beschluss folglich nicht gegen Bundesrecht.
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5.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in Zivilsachen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind folglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. April 2008
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Raselli Möckli
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