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Informationen zum Dokument  BGer 5A_223/2008  Materielle Begründung
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BGer 5A_223/2008 vom 16.04.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_223/2008/don
 
Urteil vom 16. April 2008
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
fürsorgerische Freiheitsentziehung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 27. März 2008.
 
Nach Einsicht
 
in das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 1. April 2008, mit dem ein Rekurs des Beschwerdeführers gegen die ärztliche Einweisung im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs vom 22. März 2008 abgewiesen worden ist,
 
in die Beschwerde gemass Art. 72 ff. BGG vom 3. April 2008,
 
in Erwägung,
 
dass das Obergericht den Rekurs des Beschwerdeführers gegen die fürsorgerische Freiheitsentziehung abwies und zur Begründung ausführte, die Kommission habe sich anlässlich der Verhandlung ein Bild über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen können; dieser habe affektiv nicht erreichbar gewirkt, es sei schwierig gewesen, mit ihm zu kommunizieren; er habe die Vorfälle, die zur Einweisung führten, bagatellisiert, er zeige keine Krankheitseinsicht und auch keine Einsicht, dass der Cannabis die Ursache der erneuten Dekompensation sein könnte; in den Ausführungen des Beschwerdeführers seien punktuell paranoide Inhalte sichtbar und es sei offensichtlich geworden, dass er die Situation nicht realistisch wahrnehme; die behandelnden Ärzte seien der Meinung, dass eine derzeitige Entlassung verfrüht wäre, zumal auch berücksichtigt werden müsse, dass eine sofortige Entlassung nur in das bereits überlastete soziale Umfeld erfolgen könnte, weshalb davon auszugehen sei, dass es in kürzester Zeit erneut zur Eskalation und damit zu einer erneuten Einweisung des Beschwerdeführers kommen würde; mit Blick auf die seit längerem bestehende Problematik und das jugendliche Alter des Beschwerdeführers erscheine es der Kommission notwendig, dem behandelnden Arzt Zeit zur Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer zu geben als Grundlage für die Festlegung des weiteren Vorgehens und zum Aufbau der notwendigen Strukturen unter Einbezug der Familie; ein Austritt müsse angesichts der Malcompliance des Beschwerdeführers sorgfältig geplant werden,
 
dass der Beschwerdeführer dem lediglich entgegenhält, er habe sich an der letzten Gerichtsverhandlung nicht auf das Wesentliche konzentrieren können, weil er eine Tablette eingenommen habe,
 
dass die Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 BGG), zumal der Beschwerdeführer nicht in Auseinandersetzung mit den vorgenannten Erwägungen des Obergerichts dartut, inwiefern Bundesrecht verletzt worden ist (BGE 133 IV 287 E. 1.4),
 
dass der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Eingabe mit einem weiteren Schreiben vom 9. April 2008 ergänzt hat,
 
dass auch dieses Schreiben sich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und daher ebenfalls unzulässig ist,
 
dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig ist und darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b OG nicht einzutreten ist,
 
dass von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. April 2008
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Raselli Zbinden
 
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