BGer 5A_230/2008 | |||
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BGer 5A_230/2008 vom 16.04.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_230/2008/bnm
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Urteil vom 16. April 2008
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Z.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 3. April 2008.
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Nach Einsicht
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in das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. April 2008, das einen Rekurs gegen die am 31. März 2008 verfügte Einweisung in das Psychiatriezentrum A.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die gesetzliche 6-Wochenfrist am 11. Mai 2008 abläuft,
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in die Beschwerde vom 13. April 2008,
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in Erwägung,
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dass das Obergericht zur Begründung der weiteren Zurückbehaltung namentlich ausführt, der Beschwerdeführer verkenne seine Situation bezüglich seiner Fähigkeiten, sein Leben ausserhalb eines betreuten Rahmens selbstständig führen zu können; vor einem allfälligen Austritt müsse deshalb zwingend seine soziale Situation geklärt und allenfalls neu geordnet werden; dazu komme, dass es dem Beschwerdeführer ausserhalb eines geschützten Rahmens bisher unmöglich gewesen sei, über längere Zeit frei von Drogen zu leben, wobei Drogenkonsum im jetzigen Zeitpunkt für den Beschwerdeführer fatale Folgen hätte und innert nützlicher Frist zu einer erneuten Einweisung führen würde; auch wenn sich der Zustand des Beschwerdeführers gebessert habe, bedürfe es einer weiteren Zurückbehaltung, wenn die Nachbetreuung oder die soziale Wiedereingliederung noch nicht gewährleistet seien und aufgrund der Erfahrungen begründeter Anlass bestehe, dass sich der Beschwerdeführer der notwendigen Anschlussbehandlung entziehen und so den Besserungserfolg sofort wieder zunichte machen würde und in den Zustand zurückgeriete, der zur Klinikeinweisung führte und zu einer erneuten Einweisung führen müsste,
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dass der Beschwerdeführer dem lediglich entgegenhält, er erhebe Einspruch gegen den obergerichtlichen Entscheid,
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dass die Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 BGG), zumal der Beschwerdeführer nicht in Auseinandersetzung mit den vorgenannten Erwägungen des Obergerichts dartut, inwiefern Bundesrecht verletzt worden ist (BGE 133 IV 287 E. 1.4),
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dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig ist und darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b OG nicht einzutreten ist,
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dass von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. April 2008
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Raselli Zbinden
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