BGer 8C_247/2008 | |||
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BGer 8C_247/2008 vom 21.04.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_247/2008
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Urteil vom 21. April 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Parteien
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H.________, Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 6. Februar 2008.
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Erwägungen:
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1.
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Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Eingabe vom 9. Dezember 2007, mit welcher die 1966 geborene H.________ erklärt hat, "Ich erhebe Rekurs auf den IV-Entscheid" (vom 28. November 2007)", da ich kaum irgendwelche Objekte mit meinen stark geschwollenen Händen halten kann. Somit ist es mir unmöglich meiner Tätigkeit als Putzfrau nachzugehen.", den Anforderungen an eine gültige Beschwerde genügt. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat dies mit Beschluss vom 6. Februar 2008 verneint und ist deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten, nachdem H.________ die ihr vom Gericht gesetzte Frist zur Verbesserung mit Androhung des Nichteintretens unbenutzt hatte verstreichen lassen.
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2.
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Massgebend ist Art. 61 lit. b ATSG. Danach muss die Beschwerde im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Die in § 18 Abs. 2 und 3 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom Kanton getroffene Regelung verlangt nichts anderes.
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3.
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Die Verwaltung hat in der Verfügung vom 28. November 2007 einlässlich begründet, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Sie hat festgehalten, der Versicherten sei eine körperlich leichte Tätigkeit zu 80 % zumutbar und hat hierauf unter Festlegung der Vergleichseinkommen und in Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % den Invaliditätsgrad bestimmt.
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Der dagegen erhobene einzige Einwand der Versicherten, sie könne mit ihrer stark geschwollenen Hand kaum irgendwelche Objekte halten, genügt den Anforderungen an eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht, wird doch in keiner Weise auf die angefochtene Verwaltungsverfügung Bezug genommen. Die Eingabe ist innert der gesetzlichen Nachfrist nicht verbessert worden, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten ist.
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4.
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Die Beschwerde ist ohne Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren zu erledigen (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet, womit auch das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten gegenstandslos wird (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. April 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Grünvogel
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