VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1C_175/2008  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1C_175/2008 vom 23.04.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_175/2008
 
Urteil vom 23. April 2008
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aemisegger, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Max Birkenmaier,
 
gegen
 
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung,
 
Bundesrain 20, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Auslieferung an Spanien,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. April 2008
 
des Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Gegen X.________ ist beim erstinstanzlichen Gericht von Figueres (Spanien) ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung hängig.
 
Am 17. August 2007 wurde er in der Schweiz verhaftet.
 
Am 24. September 2007 ersuchte die spanische Botschaft um seine Auslieferung zwecks Verfolgung der ihm zur Last gelegten Tötung.
 
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung von X.________ an Spanien für die dem Auslieferungsersuchen vom 24. September 2007 zugrunde liegende Straftat.
 
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 9. April 2008 ab. Das Haftentlassungsgesuch wies es ebenfalls ab.
 
B.
 
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und das Auslieferungsersuchen abzuweisen; er sei unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
 
Der Begriff des schweren Mangels des ausländischen Verfahrens ist restriktiv auszulegen (BGE 133 IV 271 E. 2.2.2 S. 274, mit Hinweis).
 
Art. 84 BGG bezweckt die starke Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 133 IV 131 E. 3 S. 132; 133 IV 132 E. 1.3 S. 134; 133 IV 271 E. 2.2.2 S. 274). Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 1.3.4).
 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
 
Gemäss Art. 108 BGG entscheidet der Präsident der Abteilung im vereinfachten Verfahren unter anderem über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten (Abs. 1 lit. b). Er kann einen anderen Richter damit betrauen (Abs. 2). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Abs. 3).
 
2.
 
Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar und es ist im Lichte der angeführten restriktiven Rechtsprechung auch nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG gegeben sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Da dies offensichtlich ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid befugt.
 
3.
 
Da die Beschwerde aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden.
 
Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist jedoch auszugehen. Auf die Erhebung von Kosten wird daher verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden kein Kosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. April 2008
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
 
Aemisegger Härri
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).