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Informationen zum Dokument  BGer 6B_60/2008  Materielle Begründung
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BGer 6B_60/2008 vom 23.04.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_60/2008/bri
 
Urteil vom 23. April 2008
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Favre, Zünd,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Martin Ramisberger,
 
gegen
 
A.A.________,
 
B.A.________,
 
Beschwerdegegner,
 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Gabi Kink,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Fahrlässige Tötung; Gutachten, Strafzumessung, Haftungsquote,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 7. November 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 12. Dezember 2002 ereignete sich in Merenschwand um ca. 07:40 Uhr folgender Unfall: X.________ fuhr mit seinem Lastwagen auf der Zürichstrasse in Richtung Merenschwand. Im Bereich der Einmündung Hagnauerstrasse/Siebeneichenstrasse prallte er von hinten auf den in gleicher Richtung vor ihm fahrenden Lieferwagen von C.A.________. Nach dieser Auffahrtskollision setzte der Lieferwagen die Fahrt unkontrolliert fort, kam nach rechts von der Strasse ab und kollidierte nach 102 m frontal mit dem Betonpfeiler einer stillgelegten Tankstelle. C.A.________ wurde dabei schwer verletzt und starb gleichentags an den Unfallfolgen.
 
Das Bezirksgericht Muri verurteilte X.________ am 27. Juni 2006 wegen fahrlässiger Tötung zu 2 Monaten Gefängnis bedingt und einer Busse von 1'000 Franken. Es stellte zudem fest, dass er gegenüber der Zivilklägerin A.A.________ und dem Zivikläger B.A.________ für den durch den Unfall verursachten Schaden vollumfänglich ersatzpflichtig sei und verpflichtete ihn, der Zivilklägerin eine Genugtuung von Fr. 44'000.-- und dem Zivilkläger eine solche von Fr. 27'500.--, je zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Dezember 2002, zu bezahlen.
 
X.________ erhob gegen dieses Urteil Berufung und beantragte in prozessualer Hinsicht, ein biomechanisches Gutachten einzuholen. Materiell beantragte er die Aussprechung einer bedingten Geldstrafe, die Herabsetzung der Haftungsquote auf 75 % und die entsprechende Reduktion der Genugtuung an die Hinterbliebenen.
 
Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die Berufung von X.________ am 7. November 2007 teilweise gut und passte die Strafe dem neuen Recht an, indem es ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 110 Franken und einer Busse von 1'000 Franken verurteilte. Im Zivilpunkt bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.
 
B.
 
Mit Beschwerde in Zivilsachen sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt X.________ in prozessualer Hinsicht, ein biomechanisches Gutachten einzuholen. In der Sache beantragt er, die Haftungsquote und die Genugtuung um mindestens 20 % herabzusetzen.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Im Berufungsverfahren vor Obergericht waren sowohl die straf- als auch die zivilrechtlichen Unfallfolgen strittig, vor Bundesgericht sind es nur noch letztere. In dieser Konstellation ist, wie sich aus BGE 133 III 701 E. 2.1 ergibt, die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Die Beschwerde ist somit als solche entgegenzunehmen. Damit bleibt kein Raum für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, auf welche nicht einzutreten ist.
 
2.
 
2.1 Das Obergericht hat den Beschwerdeführer zu vollen Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen verpflichtet. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine vom Geschädigten zu vertretenden Umstände vorlägen, die nach Art. 44 Abs. 1 OR seine Ersatzpflicht vermindern würden.
 
Einmal sei erstellt, dass der Geschädigte wegen seiner epileptischen Anfälle für den Zeitraum vom 10. Oktober 2002 bis zum 10. Januar 2003 mit einem ärztlichen Fahrverbot belegt gewesen sei. Hätte er sich an dieses Fahrverbot gehalten, wäre es nicht zum Unfall gekommen. Die Missachtung des ärztlichen Fahrverbots sei deshalb im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR als haftungsreduzierender Faktor zu berücksichtigen, was zu einer Senkung der Haftungsquote um mindestens 10 % führen müsse.
 
Zum anderen sei davon auszugehen, dass der Geschädigte beim Unfall die Sicherheitsgurte nicht getragen habe, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 117 II 617 ff.) eine Senkung der Haftungsquote um mindestens 10 % nach sich ziehen müsse.
 
2.2 Dass sich C.A.________ über das ärztliche Fahrverbot hinwegsetzte, ist selbstverständlich natürlich kausal dafür, dass er am 12. Dezember 2002, um ca. 07:40 Uhr, am Steuer seines Lieferwagens am Unfallort war. Haftpflichtrechtlich relevant ist die Kausalität aber nur dann, wenn ein Verhalten als adäquate Ursache eines Erfolgs gelten kann (BGE 123 III 110 E. 3a mit Hinweisen), also ein Zusammenhang mit dem Schutzzweck der übertretenen Sorgfaltsnorm besteht (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 3. A. Bern 2005, N. 42 zu § 9). Das Obergericht hat gestützt auf die insoweit eindeutigen medizinischen Gutachten zu Recht ausgeschlossen, dass die epileptische Erkrankung des Geschädigten das Unfallgeschehen oder dessen Folgen beeinflusst haben könnte, womit es insofern am Schutzzweckzusammenhang fehlt. Auch wenn sodann das Autofahren per se eine risikoreiche Tätigkeit darstellt, kann das korrekte Führen eines Automobils - es gibt keine Hinweise auf ein strassenverkehrsrechtliches Fehlverhalten des Geschädigten - nicht als adäquate Mitursache des Unfalls betrachtet werden, ansonsten der schuldlose Unfallbeteiligte vom Unfallverursacher nie vollen Schadenersatz verlangen könnte. Das Obergericht hat daher keineswegs Bundesrecht verletzt, indem es die Übertretung des ärztlichen Fahrverbots durch den Geschädigten nicht als adäquate Mitursache des Unfalls anerkannte und damit im Ergebnis ausschloss, die Haftung des Beschwerdeführers unter diesem Titel wegen Selbstverschuldens im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR zu mindern.
 
2.3 Adäquat kausal, zumindest die Unfallfolgen zu verschlimmern und damit geeignet, als Selbstverschulden die Haftung des Beschwerdeführers zu mindern, wäre dagegen der vom Geschädigten zu vertretende Umstand, den Sicherheitsgurt nicht getragen zu haben.
 
2.3.1 Nach den Aussagen des Beschwerdeführers und des zuerst am Unfallort eingetroffenen Polizeibeamten trug der Geschädigte, als sie ihn nach dem Unfall eingeklemmt in seinem Fahrzeug auffanden, keine Sicherheitsgurte. Demgegenüber geht das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich "klar" davon aus, dass der Sicherheitsgurt bei der Kollision getragen wurde. Die medizinischen Gutachter können aus der Gesamtschau der Verletzungsbefunde weder bestätigen noch ausschliessen, dass der Geschädigte den Sicherheitsgurt getragen hat.
 
2.3.2 Sowohl das Bezirks- als auch das Obergericht haben die Beweislage als unklar beurteilt und sind der Auffassung, dass ein biomechanisches Gutachten jedenfalls nicht den strikten Beweis dafür erbringen könnte, dass der Geschädigte den Sicherheitsgurt nicht getragen habe, nachdem der Wissenschaftliche Dienst auf Grund der festgestellten "Tragspuren" zum eindeutigen Schluss gekommen ist, dass der Sicherheitsgurt bei der Kollision getragen wurde. In Bezug auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit ist das Bezirksgericht - die Frage war im Berufungsverfahren nicht mehr strittig - zur Auffassung gelangt, es sei "in dubio pro reo" davon auszugehen, der Geschädigte habe den Gurt nicht getragen. In Bezug auf die zivilrechtliche Verantwortlichkeit sind beide Instanzen davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe den Beweis für die haftungsmindernde Tatsache zu erbringen; da dies vorliegend nicht möglich sei, trage er die Folgen der Beweislosigkeit.
 
2.3.3 Das Bundesgericht geht grundsätzlich vom Sachverhalt des angefochtenen Entscheids aus, sofern die letzte kantonale Instanz diesen nicht offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich oder unter Verletzung von Bundesrecht festgestellt hat. Der Schluss, die Beweislage sei unklar, ist zutreffend und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert bestritten. Er macht vielmehr geltend, ein biomechanisches Gutachten sei geeignet, die Frage abschliessend zu klären, weshalb das Obergericht ein solches hätte anordnen müssen. Allerdings erhebt er in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich eine Gehörsverweigerungsrüge, auch wenn seine Ausführungen auf eine solche hinauslaufen. Eine solche wäre indessen unbegründet. Da nach der gerichtsmedizinischen Expertise das Verletzungsbild des Geschädigten keine Schlüsse darauf zulässt, ob er den Sicherheitsgurt trug oder nicht, konnte das Obergericht in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass auch von einem biomechanischen Gutachten von vornherein kein derart eindeutiges Ergebnis erwartet werden kann, das erlauben würde, entgegen dem insoweit klaren Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes als gesichert anzunehmen, dass der Geschädigte den Gurt nicht trug.
 
Es ist damit nicht zu beanstanden, dass das Obergericht davon ausgegangen ist, dass die Frage, ob der Geschädigte den Sicherheitsgurt trug oder nicht, ungeklärt ist und durch weitere Beweiserhebungen nicht geklärt werden könnte. Es ist ebenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer für einen vom Geschädigten zu vertretenden haftungsmindernden Umstand beweispflichtig ist, sodass er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Es hat damit zu Recht entschieden, dass der Beschwerdeführer vollumfänglich für die Unfallfolgen haftet. Aus diesen Ausführungen ergibt sich zwangsläufig, dass der vom Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht gestellte Antrag abzuweisen ist, ein biomechanisches Gutachten einzuholen.
 
3.
 
Die Beschwerde in Strafsachen ist somit abzuweisen, und auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde in Strafsachen wird abgewiesen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. April 2008
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider Störi
 
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