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Informationen zum Dokument  BGer 8C_715/2007  Materielle Begründung
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BGer 8C_715/2007 vom 28.04.2008
 
Tribunale federale
 
8C_715/2007
 
{T 0/2}
 
Urteil vom 28. April 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
 
Parteien
 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2007.
 
In Erwägung,
 
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2006 ihre Verfügung vom 15. September 2005 bestätigt hat, mit welcher sie ein Rentengesuch von A.________ (Jg. 1947) abgelehnt hatte,
 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 24. September 2007 als offensichtlich unbegründet abgewiesen hat,
 
dass A.________ Beschwerde führen und die Zusprache von zumindest einer Dreiviertelsrente, eventuell eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung sowie zur Durchführung einer medizinischen Gesamtbegutachtung und die Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens beantragen lässt,
 
dass das Bundesgericht das gleichzeitig gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit Verfügung vom 18. März 2008 zufolge Aussichtslosigkeit des ergriffenen Rechtsmittels abgewiesen hat, worauf der verlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt worden ist,
 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG),
 
dass bezüglich der für die Beurteilung der geltend gemachten Leistungsansprüche massgebenden rechtlichen Grundlagen mit der Vorinstanz auf die entsprechenden Ausführungen im Einspracheentscheid vom 23. Juni 2006 verwiesen wird,
 
dass sich die - als Tatfragen einer höchstrichterlichen Überprüfung an sich nicht zugänglichen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.) - Feststellungen zum Gesundheitszustand auf die vorhandenen ärztlichen Angaben stützen, ohne dass ersichtlich wäre, inwiefern sie im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG offensichtlich unrichtig sein könnten - worunter allenfalls auch eine entsprechende Unvollständigkeit in Bezug auf die Abklärung psychischer Beschwerden fallen würde,
 
dass bezüglich des für die Invaliditätsbemessung vorzunehmenden Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) einzig der behinderungsbedingte Abzug beanstandet wird, welcher bei der Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) von den auf dem Arbeitsmarkt zu erwartenden, vom Bundesamt für Statistik im Rahmen der periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten und tabellarisch festgehaltenen Lohnzahlungen vorgenommen werden kann (BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.),
 
dass die Bestimmung der Höhe eines solchen - hier unbestrittenermassen angezeigten - leidensbedingten Abzuges dem Ermessen der rechtsanwendenden Behörde anheimgestellt ist, welcher insoweit ein grosser Spielraum zuzubilligen ist, sodass ein richterliches Eingreifen praktisch nur bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung, also bei Ermessensmissbrauch sowie Ermessensüber- oder -unterschreitung in Frage kommt (BGE 132 V 387 E. 3.3 S. 399),
 
dass das kantonale Gericht keine in diesem Sinne mangelhafte Ermessensbetätigung durch die Verwaltung angenommen hat, was einer bundesgerichtlichen Überprüfung standhält,
 
dass damit die in der Beschwerde erhobenen Einwände nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als mangelhaft (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG) oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 BGG) erscheinen zu lassen,
 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu tragen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. April 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Krähenbühl
 
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