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Informationen zum Dokument  BGer 8C_777/2007  Materielle Begründung
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BGer 8C_777/2007 vom 28.04.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_777/2007
 
Urteil vom 28. April 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, nebenamtlicher Bundesrichter Bühler,
 
Gerichtsschreiber Jancar.
 
Parteien
 
S.________, 1946, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, Untermüli 6, 6302 Zug,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 25. Oktober 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a Die 1946 geborene S.________ war seit 1989 in der Firma M.________ AG, einer Unternehmung ihres damaligen Ehegatten, vorwiegend in der administrativen Geschäftsführung tätig und erledigte zusätzlich gewisse manuelle Arbeiten. Gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis war sie bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am 10. September 1997 griff K.________ ihren damaligen Ehemann E.________ tätlich an und drehte S.________ den rechten Arm mit einer ruckartigen Bewegung auf den Rücken, als sie versuchte, den Angreifer von ihrem Ehemann zu trennen, indem sie sich an den rechten Arm von K.________ hängte und daran zerrte. Am 11. September 1997 begab sich S.________ in ärztliche Behandlung bei ihrem Hausarzt Dr. med. H.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, und am 3. Oktober 1997 wurde sie von Kreisarzt Dr. med. W.________ untersucht. In der Folge stellte sich ein komplizierter Heilungsverlauf ein und das verletzte rechte Schultergelenk von S.________ wurde zwei Mal vom orthopädischen Spezialarzt Dr. med. R.________, (Operationen vom 24. Oktober 1997 und 20. August 1998), und zwei Mal von Prof. Dr. med. G.________, Direktor und Chefarzt Orthopädie der Orthopädischen Klinik B.________, (Operationen vom 16. Februar und 2. November 1999), operativ behandelt. Nach einer diagnostischen Arthroskopie vom 28. Januar 2003 empfahl PD Dr. med. L.________, Chefarzt-Stellvertreter an der Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals Z.________ bei Progression der bestehenden Arthrose und Zunahme der Beschwerden die Implantation einer Schulterprothese rechts. Am 14. September 2004 implantierte der Facharzt FMH für Chirurgie Dr. med. T.________ eine Global-Totalendoprothese des rechten Schultergelenkes.
 
A.b Am 15. September 1998 hatte S.________ bei der SUVA ein Begehren auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung stellen lassen, weil Kreisarzt Dr. med. W.________ die Untersuchung vom 3. Oktober 1997 ohne vorgängige Kontrolle der Röntgenbilder durchgeführt habe. Im damit eingeleiteten Verantwortlichkeitsverfahren holte die SUVA gemeinsam mit dem Bezirksamt, welches gegen Kreisarzt Dr. med. W.________ ein schliesslich wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung mit Verfügung vom 13. Oktober 2004 eingestelltes Strafverfahren durchführte, bei Prof. Dr. med. N.________, Leitender Arzt der Abteilung Orthopädie-Traumatologie am Spital Y.________, ein Gutachten vom 9. Februar 2002 ein. Prof. Dr. med. N.________ erstattete dem Bezirksamt ausserdem zwei Ergänzungsgutachten vom 8. Dezember 2003 und 21. Januar 2004.
 
A.c Mit Schreiben vom 15. November 2006 teilte die SUVA dem Rechtsvertreter von S.________ mit, sie beabsichtige eine orthopädische Begutachtung zu den im (beigelegten) Fragenkatalog aufgeführten Expertenfragen durchzuführen und nannte drei Spezialärzte als mögliche Gutachter. Der Rechtsvertreter von S.________ beanstandete am 13. Februar 2007 den zugestellten Fragenkatalog, lehnte alle drei von der SUVA vorgeschlagenen Gutachter ab und machte den Gegenvorschlag, Prof. Dr. med. N.________, Leitender Arzt der Abteilung Orthopädie-Traumatologie am Spital Y.________, als Gutachter zu bestellen. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2007 lehnte die SUVA diesen Gegenvorschlag ab und ernannte Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, als Gutachter.
 
B.
 
S.________ liess hiegegen Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei Prof. Dr. med. N.________ als Gutachter zu ernennen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die Beschwerde mit Entscheid vom 25. Oktober 2007 ab, soweit es darauf eintrat.
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug und die SUVA schliessen in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat keine Vernehmlassung erstattet.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
 
2.
 
2.1 Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts der Anordnung einer Begutachtung durch den Sozialversicherer im Verwaltungsverfahren auch unter der Herrschaft des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht die Rechtsnatur einer anfechtbaren Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG zukommt (BGE 132 V 93 E. 5 S. 100 ff.) Ferner hat es die Auslegung von Art. 44 ATSG, wonach bei den "triftigen Gründen", aus denen der Versicherte den (vom Sozialversicherer vorgeschlagenen) Gutachter ablehnen kann, zu unterscheiden ist, zwischen Einwendungen formeller Natur, welche die gesetzlichen Ausstandsgründe im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG betreffen, und Einwendungen materieller Natur, welche über die Ausstandsgründe hinausgehen, richtig dargelegt. Letztere betreffen in erster Linie die fachliche Eignung eines Gutachters und damit Fragen, welche verfahrensrechtlich zur Beweiswürdigung gehören und erst im Sachentscheid zu prüfen sind (BGE 132 V 93 E. 6 S. 106 ff.). Das kantonale Gericht hat aus dieser Rechtsprechung zutreffend gefolgert, dass der angefochtenen Zwischenverfügung der SUVA vom 13. August 2007 lediglich insoweit Verfügungscharakter zukommt und diese demgemäss einen Anfechtungsgegenstand als Sachurteilsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a S. 414 je mit weiteren Hinweisen), als damit die von der Beschwerdeführerin gegen den von der SUVA vorgeschlagenen und bestellten Gutachter Dr. med. A.________ erhobenen Ausstandsgründe als unbegründet abgewiesen wurden. Hingegen hat die Vorinstanz dem Experten-Gegenvorschlag der Beschwerdeführerin und die für die Ernennung von Prof. Dr. med. N.________ angeführten Gründe als Einwendungen materieller Natur qualifiziert und ist insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten.
 
2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Auslegung von Art. 44 ATSG durch die Vorinstanz sei nicht rechtskonform erfolgt, setzt sich aber mit den grammatikalischen, historischen, systematischen, teleologischen und verfahrenspraktischen Auslegungselementen, welche das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 132 V 93 dargelegt hat, überhaupt nicht auseinander. Sie lässt lediglich eine eigene Auslegungsargumentation zu Art. 44 ATSG vortragen, die sie im Wesentlichen auf das "in Art. 10 der Bundesverfassung enthaltene Selbstbestimmungsrecht" stützt, welches auch für Sachverhaltsabklärungen mittels eines medizinischen Gutachtens massgebend sei. Damit hat die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Praxisänderung (vgl. BGE 133 V 37 E. 5.3.3 S. 39 mit weiteren Hinweisen: bessere Erkenntnis der ratio legis, veränderte Verhältnisse, zunehmende Missbräuche) in keiner Weise dargetan. Zumindest unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit gilt das auch für die in der Lehre geäusserte Kritik an BGE 132 V 93 (Wiederkehr, Bemerkungen zum Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Februar 2006 [I 745/03], AJP 2006, 759 ff.)
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrer Beschwerde die Einsetzung von Prof. Dr. med. N.________ als Gutachter, weil sie ihn aufgrund seiner Reputation als "Spitzenchirurg im Bereich von Schulterbeschwerden", seiner wissenschaftlichen "Ausweis(e)" und seiner Gutachtertätigkeit in dem die Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin betreffenden Verantwortlichkeits- und Strafverfahren als wesentlich geeigneter erachtet als den von der SUVA zum Gutachter bestellten Dr. med. A.________. Die gegen letzteren vorgebrachten Ausstandsgründe sind im Verfahren vor Bundesgericht nicht mehr streitig. Die Beschwerde hat somit ausschliesslich materielle Einwendungen im Sinne der dargelegten und von der Vorinstanz richtig angewendeten Rechtsprechung zum Gegenstand, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. April 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Jancar
 
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