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Informationen zum Dokument  BGer 9C_800/2007  Materielle Begründung
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BGer 9C_800/2007 vom 28.04.2008
 
Tribunale federale
 
9C_800/2007
 
{T 0/2}
 
Urteil vom 28. April 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
Parteien
 
B.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Oktober 2007.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 13. November 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Oktober 2007 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 19. November 2007 (Poststempel),
 
in die Verfügung vom 13. Februar 2008, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden war,
 
in die Verfügung vom 20. Februar 2008, mit welcher B.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Frist bis am 5. März 2008 aufgefordert wurde,
 
in die Eingabe des B.________ vom 29. Februar 2008 (Poststempel), mit welcher er sinngemäss sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erneuerte,
 
in die Verfügung vom 14. März 2008, mit welcher B.________ unter Hinweis auf die Unabänderlichkeit der Verfügung vom 13. Februar 2008 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 14. April 2008 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. April 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
 
Seiler Dormann
 
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