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Informationen zum Dokument  BGer 1C_139/2008  Materielle Begründung
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BGer 1C_139/2008 vom 30.04.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_139/2008/sst
 
Verfügung vom 30. April 2008
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
X.________
 
gegen
 
Politische Gemeinde Goldingen, Gemeinderat, Dorfstrasse 17, 8638 Goldingen
 
Regierung des Kantons St. Gallen, vertreten durch das
 
Baudepartement des Kantons St. Gallen, 9001 St. Gallen,
 
Gegenstand
 
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2008.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ mit Eingabe vom 26. März 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2008 erhoben haben;
 
dass X.________ mit Schreiben vom 28. April 2008 ihre Beschwerde vom 26. März 2008 zurückgezogen haben;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
 
dass die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 66 BGG);
 
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren 1C_139/2008 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3.
 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Politischen Gemeinde Goldingen sowie der Regierung und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. April 2008
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Pfäffli
 
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