BGer 9C_349/2008 | |||
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BGer 9C_349/2008 vom 06.05.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_349/2008
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Urteil vom 6. Mai 2008
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiber Traub.
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Parteien
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Vorsorgestiftung A.________, Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter, Beethovenstrasse 11, 8002 Zürich,
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gegen
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E.________, Deutschland, Beschwerdegegner,
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vertreten durch Advokat Guido Ehrler, Rebgasse 1, 4005 Basel.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Bundesverwaltungsgerichts
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vom 26. Februar 2008.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 24. April 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2008,
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in Erwägung,
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dass die Vorinstanz - den übereinstimmenden Anträgen der Prozessparteien entsprechend - die Sache zur medizinischen Abklärung an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen hat,
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dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 S. 481 f. E. 4.2 und 5.1),
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dass die Beschwerde nach dieser Bestimmung nur zulässig ist, wenn der anzufechtende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b),
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dass die Eingabe der Beschwerdeführerin keine spezifischen Ausführungen zu dieser verfahrensrechtlichen Ausgangslage enthält, womit schon aus diesem Grund mangels rechtsgenüglicher Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass die Beschwerdeführerin stattdessen geltend macht, die fehlende Namhaftmachung der Rückweisungsgründe beraube sie der Möglichkeit, unter Berufung auf die massgebenden Entscheidungsmotive materiell Beschwerde zu führen,
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dass mit diesem Vorbringen implizit vorausgesetzt wird, die selbständige Anfechtbarkeit des vorinstanzlichen Entscheids sei gegeben,
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dass jedoch beide Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind,
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dass einerseits nicht ersichtlich ist, inwiefern die mit dem vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid verbundene Verlängerung des Verfahrens zu einer für die Beschwerdeführerin nachteiligen Situation führen sollte, die auch mit einem für sie günstigen Entscheid in Zukunft nicht behoben werden kann (lit. a; BGE 133 V 477 S. 483 E. 5.2.1 und 5.2.2),
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dass anderseits die Beschwerdeführerin als Trägerin der beruflichen Vorsorge im invalidenversicherungsrechtlichen Prozess zwar Verfahrensbeteiligung beanspruchen kann (vgl. BGE 132 V 1), hingegen unter dem Aspekt des Aufwandes für ein (allfällig) weitläufiges Beweisverfahren von vornherein nicht vom Rückweisungsentscheid betroffen ist und deswegen auch der Zulässigkeitsgrund gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG entfällt,
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dass auf die Beschwerde auch deswegen nicht eingetreten werden kann, weil sie mithin offensichtlich unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
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dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig ist,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. Mai 2008
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Traub
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