BGer 4A_164/2008 | |||
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BGer 4A_164/2008 vom 08.05.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_164/2008 /len
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Urteil vom 8. Mai 2008
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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X.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ausweisung / Kündigungsschutz,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. November 2007 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2008.
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In Erwägung,
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dass die Einzelrichterin im summarischen Verfahren (Audienz) des Bezirkes Zürich mit Verfügung vom 20. Juni 2007 das Begehren des Beschwerdeführers um Kündigungsschutz und Erstreckung abwies und diesem befahl, die 3 1/2-Zimmerwohnung im 2. Stock in der Liegenschaft B.________ unverzüglich zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben;
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dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich rekurrierte, das sein Rechtsmittel mit Beschluss vom 13. November 2007 abwies und die Verfügung der Einzelrichterin vom 20. Juni 2007 bestätigte;
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dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhob, die vom Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 26. Februar 2008 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 6. April 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 26. Februar 2008 und den Beschluss des Obergerichts vom 13. November 2007 mit Beschwerde anzufechten;
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dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. April 2008 aufgefordert wurde, bis am 23. April 2008 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu zahlen, und sein Gesuch um aufschiebende Wirkung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde;
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dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. April 2008 das Gesuch stellte, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand zu gewähren und es sei die Verfügung betreffend Verweigerung der aufschiebenden Wirkung in Wiedererwägung zu ziehen;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides oder - im Fall der Anwendbarkeit von Art. 100 Abs. 6 BGG - der beiden angefochtenen Entscheide dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht bzw. die kantonalen Gerichte verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. April 2008 diesen Begründungsanforderungen weder hinsichtlich des Entscheides des Obergerichts noch des Entscheides des Kassationsgerichts genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
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dass das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung betreffend aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
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erkennt der Präsident:
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1.
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Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
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2.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Mai 2008
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Corboz Huguenin
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