BGer 8C_800/2007 | |||
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BGer 8C_800/2007 vom 13.05.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_800/2007
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Urteil vom 13. Mai 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiberin Schüpfer.
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Parteien
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S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
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gegen
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Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger, Kuttelgasse 8, 8001 Zürich.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1955 geborene S.________ arbeitete als Küchenhilfe in einem Wohn- und Pflegezentrum und war in dieser Eigenschaft bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Winterthur) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 22. Januar 2003 am Arbeitsplatz ausrutschte und auf den Rücken und das Gesäss stürzte. Die Versicherte zog sich eine Lumboischialgie und eine blockierte Lendenwirbelsäule zu und wurde initial für einige Tage als arbeitsunfähig erachtet. Eine Röntgenuntersuchung der LWS und des Beckens zeigte erhebliche degenerative Veränderungen. S.________ wurde vom 16. April bis 17. Mai 2003 stationär an der Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie am Spital X.________ behandelt. Mit Verfügung vom 26. August 2003 teilte die Winterthur der Versicherten mit, dass die Leistungen ab 11. Juni 2003 eingestellt würden, da die darüber hinaus anhaltenden Beschwerden nicht mehr in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall stünden. Die Hausärztin der S.________ erhob namens ihrer Patientin dagegen Einsprache, welche mit Entscheid vom 16. Januar 2007 abgewiesen wurde.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Oktober 2007 ab.
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C.
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S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen, mit dem Antrag, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Winterthur zu verpflichten, ihr auch ab 12. Juni 2003 Versicherungsleistungen zu erbringen.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz setzt die grundsätzliche Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG voraus, dass zwischen Unfallereignis und eingetretenem Gesundheitsschaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und adäquater (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181) Kausalzusammenhang besteht. Dabei werden im kantonalen Entscheid die in der Rechtsprechung entwickelten massgebenden Kriterien der Adäquanzbeurteilung bei psychischen Fehlentwicklungen mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nach Unfällen (BGE 115 V 133; vgl. BGE 123 V 98 E. 2a S. 99 mit Hinweisen) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig wiedergegeben ist ferner die Rechtsprechung zum im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 126 V 353 E. 5b S. 360 je mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a und b S. 352 mit Hinweisen).
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3.
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Zu prüfen ist, ob die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der Unfallversicherung, insbesondere die Kausalität zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 22. Januar 2003, auch ab dem 12. Juni 2003 noch gegeben sind.
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3.1 Die Vorinstanz ist in sehr sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere der nur wenige Tage nach dem Ereignis angefertigten Röntgenbefunde, des Berichts über den einen Monat dauernden Rehabilitationsaufenthalt im Spital X.________ sowie der vertrauensärztlichen Stellungnahmen der Dres. med. H.________ und A.________ zum Ergebnis gelangt, der Sturz auf das Gesäss habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens, konkret von erheblichen degenerativen Veränderungen inklusive einer Diskushernie der unteren Wirbelsäule, geführt. Indem die Unfallversicherung Leistungen für den durch den Unfall ausgelösten Beschwerdeschub erbracht habe, sei sie ihrer Leistungspflicht genügend nachgekommen.
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Die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Argumente vermögen an dieser fundierten Beurteilung nichts zu ändern. Insbesondere kann die von den behandelnden Ärzten Dr. med. T.________, allgemeine Medizin FMH, und Dr. med. O.________, Spezialarzt für Chirurgie FMH, vorgebrachte Argumentation, welche mit "post hoc ergo propter hoc" zusammenzufassen ist, an den einleuchtenden Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts keine Zweifel zu erwecken. Es wird auf die im angefochtenen Entscheid zitierte umfangreiche Rechtsprechung zum Umstand verwiesen, dass Diskushernien nur unter ganz seltenen Konstellationen unfallbedingt sind, und dass eine solche hier mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vorliegt.
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3.2 Dasselbe gilt für die vorinstanzliche Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges des psychischen Beschwerdebildes mit dem Unfall vom 22. Januar 2003. Die Vorinstanz hat sowohl die Frage offen gelassen, ob der diagnostizierte psychische Gesundheitsschaden in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall steht, als auch diejenige, ob der Sturz in der Adäquanzbeurteilung als leichtes oder mittelschweres Ereignis zu qualifizieren sei, und hat die Adäquanz angesichts des Fehlens von rechtsprechungsgemäss erheblichen Kriterien verneint. An dieser Beurteilung des kantonalen Gerichts ist nichts auszusetzen.
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4.
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Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und summarischer Begründung, erledigt wird.
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5.
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Als unterliegende Partei hat die Versicherte die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. Mai 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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i.V. Leuzinger Schüpfer
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