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Informationen zum Dokument  BGer 8C_591/2007  Materielle Begründung
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BGer 8C_591/2007 vom 14.05.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_591/2007
 
Urteil vom 14. Mai 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
Parteien
 
J.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. August 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1953 geborene J.________, seit März 1990 als Tunnelbaumineur bei der Firma X.________ AG angestellt, erlitt am 27. November 2003, als er Spritzbeton auf die Tunneldecke aufgebracht, sich abgedreht und an der seitlichen Wand weitergearbeitet hatte, durch das Herunterfallen eines Stückes nassen Betons ein leichtes Schädel-Hirntrauma (mit Bewusstseinsverlust) sowie Kontusionen im Hals- und rechten Kniebereich. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als obligatorischer Unfallversicherer richtete Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf. Zudem holte sie regelmässig Berichte der behandelnden Ärzte ein, veranlasste weitere medizinische Abklärungen (Aufenthalt in der Rehaklinik Y.________ vom 30. Juni bis 25. August 2004 und vom 19. Januar bis 23. Februar 2005) und liess den Versicherten kreisärztlich untersuchen. Gestützt darauf stellte sie die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 mangels adäquaten Kausalzusammenhangs auf Ende Dezember 2005 ein. Daran wurde auf Einsprache hin festgehalten (Einspracheentscheid vom 10. April 2006).
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 15. August 2007 ab.
 
C.
 
J.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, die ihm zustehenden Versicherungsleistungen zu erbringen, insbesondere sei die Frage der Rente sowie der Integritätsentschädigung zu prüfen.
 
D.
 
Mit Verfügungen vom 25. März und 15. April 2008 erhielten die Parteien letztinstanzlich Gelegenheit, ihre Vorbringen in Anbetracht des zwischenzeitlich ergangenen, die so genannte Schleudertrauma-Praxis bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden präzisierenden Urteils BGE U 394/06 vom 19. Februar 2008 zu ergänzen. Davon wurde mit Vernehmlassungen vom 11. April 2008 (J.________) und 5. Mai 2008 (SUVA) Gebrauch gemacht.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
2.
 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG [in Verbindung mit Art. 4 ATSG]) und die einzelnen Leistungsarten im Besonderen (Art. 10 Abs. 1 UVG [zweckmässige Heilbehandlung], Art. 16 Abs. 1 UVG [Taggeld], Art. 18 Abs. 1 UVG [Invalidenrente]) sowie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 [mit Hinweisen] S. 181) und zur im Weiteren erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 [mit Hinweisen] S. 181) sowie bei psychischen Unfallfolgen bzw. Beschwerdebildern, in denen die psychische Seite klar im Vordergrund steht (BGE 123 V 98 E. 2a [mit Hinweisen] S. 99, 115 V 133), bei Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS; BGE 117 V 359; vgl. auch BGE U 394/06 vom 19. Februar 2008) oder Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369; vgl. auch BGE U 394/06 vom 19. Februar 2008) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle im Besonderen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Gleiches gilt für die Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 [mit Hinweisen] S. 181) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a [mit Hinweis] S. 352).
 
3.
 
3.1 Mit ausführlicher Begründung, auf welche ebenfalls verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), hat das kantonale Gericht nach umfassender Prüfung und sorgfältiger Würdigung der ärztlichen Unterlagen zutreffend festgestellt, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung auf 31. Dezember 2005 insbesondere aus orthopädischer sowie neurologischer Sicht keine objektivierbaren somatischen Unfallfolgen mehr ausgewiesen waren, welche weiterer Heilbehandlungsmassnahmen bedurft oder zu fortgesetzter Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Ferner wurde korrekt erkannt, dass zwar keine Anzeichen für ein anlässlich des Unfalles vom 27. November 2003 erlittenes HWS-Schleudertrauma bestehen, der Beschwerdeführer sich dabei aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein mildes Schädel-Hirntrauma zugezogen hat. Die daraus resultierenden gesundheitlichen Auswirkungen wurden indessen zusehends durch das psychische Beschwerdebild im Sinne einer somatisierten (larvierten) Depression (in Form einer mit Angst und depressiver Reaktion einhergehenden Anpassungsstörung [gemäss ICD-10: F41.2]) geprägt und zwischenzeitlich, jedenfalls aber seit Ende Dezember 2005, überlagert, wobei das psychische Geschehen, wie insbesondere aus den Berichten der Rehaklinik Y.________ vom 13. Juli 2004 und 23. Februar 2005 hervorgeht, die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Folgen des erlittenen Schädel-Hirntraumas mitgetragen bzw. diese eigentlich unter- und damit aufrechterhalten hat. Die Feststellung der Vorinstanz in E. 3.5 ihres Entscheides, wonach die - auf das Schädel-Hirntrauma zurückzuführenden - "physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt" eine nicht nur untergeordnete Rolle gespielt hätten, hält vor diesem Hintergrund nicht stand und ist entsprechend zu berichtigen. Auf Grund des doch eigenständigen Charakters des psychischen Leidens - es handelt sich zwar um eine Unterform der Depression, bei welcher aber vegetative und vielfältige funktionelle Organbeschwerden im Vordergrund stehen (vgl. Gerd Laux, Depressive Episode und rezidivierende depressive Störung, in: Möller/Laux/Kapfhammer [Hrsg.], Psychiatrie und Psychotherapie, Berlin/Heidelberg/New York 2000, S. 1103 und 1115) - kann sodann nicht mehr nur von einem blossen (Langzeit-)Symptom des erlittenen Traumas (vgl. dazu BGE U 394/06 vom 19. Februar 2008, E. 9.5, 117 V 369 E. 4b S. 382 f.) ausgegangen werden, sondern ist darin, in Bestätigung wiederum der Ausführungen im angefochtenen Entscheid, eine eigenständige Gesundheitsschädigung zu erblicken. Deren - nach den in BGE 115 V 133 festgehaltenen Grundsätzen zu prüfender - adäquater Kausalzusammenhang zum als mittelschwer einzustufenden Unfallereignis (siehe u.a. das sachverhaltsmässig ähnlich gelagerte Urteil U 115/03 vom 16. September 2003) ist schliesslich mit dem kantonalen Gericht zu verneinen, da die unmittelbaren Unfallfolgen weder geeignet waren, eine psychische Fehlentwicklung herbeizuführen, noch die in casu heranzuziehenden Kriterien (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140) kumuliert oder in besonderer Schwere vorliegen.
 
3.2 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer darin die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt, ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Gerichtsentscheid zu verweisen. Namentlich sind nach Lage der Akten (vgl. insbesondere Unfall- und Berufskrankheitsmeldung UVG vom 4. Dezember 2003; Austrittsbericht der Rehaklinik Y.________ vom 13. September 2004, S. 4 [samt neuropsychologischem und psychopathologischem Konsiliarbericht vom 13. Juli 2004, S. 1]) keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Versicherten Beton mit einem Gewicht von "ca. 100 kg" auf den Kopf geprallt ist, zumal diesfalls wohl schwerwiegendere körperliche Verletzungen die Folge gewesen wären. Ferner wird nicht bestritten, dass die psychiatrische Behandlung noch andauert und eine auf das psychische Leiden zurückzuführende Einbusse des Leistungsvermögens besteht. Diesem Aspekt ist im vorliegend zu prüfenden Kontext (vgl. dazu E. 1.2.2 in fine des kantonalen Entscheides) jedoch keine entscheidrelevante Bedeutung beizumessen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz alsdann von einem hinreichend abgeklärten Sachverhalt ausgehen und daher von weiteren Beweismassnahmen - etwa im Sinne der zusätzlich geforderten ärztlichen Erhebungen (vgl. dazu auch Urteil I 655/05 vom 20. März 2006, E. 5.4) - absehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 [mit Hinweisen] S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94).
 
4.
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 14. Mai 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
i.V. Leuzinger Fleischanderl
 
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