BGer I_26/2007 | |||
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BGer I_26/2007 vom 16.05.2008 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 26/07
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Urteil vom 16. Mai 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiber Grunder.
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Parteien
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S.________, Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 14. November 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 14. März 2005 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich, nach Beizug der Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sowie zusätzlichen Abklärungen in medizinischer (Berichte der Dres. med. R.________ vom 25. Januar 2005 und V.________ vom 14. Januar 2005) und beruflicher (worunter Fragebogen für den Arbeitgeber der X._________ GmbH vom 25. Februar 2005) Hinsicht, ein Gesuch der 1971 geborenen, teilerwerbstätigen S.________ um Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung ab, weil gesundheitsbedingt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege; daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 15. September 2005).
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B.
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Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 14. November 2006).
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C.
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Mit Beschwerde an das Bundesgericht lässt S.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen.
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D.
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Mit Verfügung vom 26. Februar 2008 weist das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.
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Erwägungen:
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1.
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Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem Bundesgericht fusioniert worden (Hansjörg Seiler in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum BGG, Art. 1 N 4 und Art. 132 N 15). Das vorliegende Urteil wird daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem 30. Juni 2006 eingereicht worden ist, prüft das Bundesgericht nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006], in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 OG).
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3.
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3.1 Die Versicherte zog sich am 4. Januar 2000 bei einem Sturz auf den linken Arm eine vollständige Radiusköpfchen-Fraktur am Ellbogen zu, welche chirurgisch versorgt werden musste und weitere medizinische Behandlungen notwendig machte. Die SUVA schloss den Fall im Herbst 2004 formlos ab. Das kantonale Gericht kam zum Schluss, dass ab August 2002 keine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des linken Armes mehr vorlag, welche sich leistungsmindernd auf die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf sowie Aufgabenbereich (Haushalt) auswirkte. Anhaltspunkte für einen geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden lägen nicht vor. Von den beantragten zusätzlichen Abklärungen sei abzusehen, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien.
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3.2 Die vorinstanzlichen Ergebnisse beruhen auf einer umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen (mithin bundesrechtskonformen) Beweiswürdigung der medizinischen Unterlagen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG sowie BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400). Die Vorinstanz hat einlässlich dargelegt, weshalb zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit auf die im unfallversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eingeholten, weitgehend übereinstimmenden medizinischen Auskünfte ausgewiesener Spezialärzte und nicht auf die anderslautenden Berichte der Dres. med. R.________ vom 25. Januar 2005 und V.________ vom 14. Januar 2005 abzustellen ist. Sie wies dabei unter anderem zutreffend auf die Rechtsprechung hin, wonach der Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil I 514/06 vom 25. Juni 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Eine Bundesrechtsverletzung ist mit den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht begründbar. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, die im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen zu wiederholen, weshalb auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wird. Diesen ist einzig hinzuzufügen, dass nach der Rechtsprechung auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialversicherungsprozess (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) der unbewiesen gebliebene Sachverhalt zu Ungunsten der versicherten Person ausfallen kann (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweis).
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4.
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Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. a OG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 110 Abs. 1 und Art. 36a Abs. 3 OG) - erledigt.
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5.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der ab 1. Juli 2006 gültig gewesenen Fassung). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. Mai 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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i.V. Widmer Grunder
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