BGer 1B_110/2008 | |||
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BGer 1B_110/2008 vom 26.05.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_110/2008 /daa
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Urteil vom 26. Mai 2008
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Reeb, Eusebio,
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Gerichtsschreiberin Schoder.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Schwander,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
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Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. April 2008 des Bezirksgerichts Bülach, Haftrichterin.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ wurde am 17. Januar 2007 in Untersuchungshaft versetzt. Zurzeit befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug. Gemäss Anklageschrift vom 16. Oktober 2007 werden ihm Gefährdung des Lebens, Störung des öffentlichen Verkehrs, mehrfache Sachbeschädigung sowie geringfügiger Diebstahl zur Last gelegt.
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Mit Urteil 1B_78/2007 vom 25. Mai 2007 wies das Bundesgericht eine gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft gerichtete Beschwerde X.________s ab. Das Bundesgericht vertrat im damaligen Zeitpunkt den Standpunkt, dass Wiederholungsgefahr bestehe und die Fortsetzung der Untersuchungshaft zumindest bis zum Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens verhältnismässig sei.
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Am 7. April 2008 stellte X.________ ein Gesuch um Entlassung aus dem in der Zwischenzeit angetretenen vorzeitigen Strafvollzug. Die Haftrichterin des Bezirks Bülach wies das Gesuch mit Verfügung vom 11. April 2008 ab.
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B.
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Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, die Verfügung der Haftrichterin aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner beantragt X.________ die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht.
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C.
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Die Haftrichterin des Bezirks Bülach hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland beantragt Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer hat repliziert.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in Strafsachen ist in Art. 78 ff. BGG geregelt. Angefochten ist vorliegend ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 80 BGG). Der Beschwerdeführer ist in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Eintretensvoraussetzungen sind damit erfüllt.
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2.
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2.1 Als erstes ist die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Haftrichterin habe sein Vorbringen nicht geprüft, dass er im Zeitpunkt, als er die ihm zur Last gelegten Delikte beging, nicht schuldfähig gewesen sei. Die Haftrichterin verkenne, dass das eingeholte Gutachten bezüglich der Frage der Schuldfähigkeit unvollständig sei und daher nicht darauf abgestellt werden könne. Des Weitern habe die Haftrichterin sein Argument, dass die Voraussetzungen der Verwahrung gemäss Art. 64 StGB im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien, nicht gewürdigt.
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2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236, mit Hinweisen). Bei der Entscheidbegründung muss sich die Behörde aber nicht mit jeder tatsächlichen oder rechtlichen Behauptung auseinander setzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f., mit Hinweisen).
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2.3 Auf Seite 3 der angefochtenen Verfügung äusserte sich die Haftrichterin dahingehend, dass die Ausführungen der Verteidigung des Beschwerdeführers betreffend seiner Schuldunfähigkeit im Lichte des Gutachtens zumindest einstweilen gerade nicht bestätigt würden. Das Gutachten halte ausführlich und differenziert fest, es würden keine Hinweise bestehen, dass es beim Beschwerdeführer unter Einfluss von Alkohol oder anderer psychotroper Substanzen zu einer Bewusstseinsstörung gekommen wäre. Das Handeln des Beschwerdeführers sei zwar Ausdruck einer impulsiven aggressiven Verstimmung gewesen, habe sich aber über einen längeren Zeitraum erstreckt, sei zielgerichtet und vom Willen bestimmt gewesen, Dritte zu schädigen.
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Diese Ausführungen im angefochtenen Entscheid belegen, dass sich die Haftrichterin mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zur Tatzeit nicht schuldfähig gewesen, befasste. Dabei war nicht erforderlich, dass die Haftrichterin auf jede Einzelheit in den Plädoyernotizen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einging, sondern sie durfte sich auf das ihrer Ansicht nach Wesentliche beschränken.
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Weiter führte die Haftrichterin aus, dass die Anlasstaten gewichtig genug seien, um eine Verwahrung anzuordnen. Daraus ist für den Beschwerdeführer klar ersichtlich, dass die Haftrichterin die Voraussetzungen der Verwahrung als erfüllt betrachtete.
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Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt im vorliegenden Fall somit offensichtlich nicht vor.
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3.
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3.1 In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, eine Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB komme nicht in Frage, da die Voraussetzung, dass durch die ihm zur Last gelegten Taten eine Person in ihrer physischen, psychischen oder sexuellen Integrität beeinträchtigt worden wäre, nicht erfüllt sei. Unter diesen Umständen rücke der bis dato rund 16 Monate dauernde Freiheitsentzug in die Nähe der von der Staatsanwaltschaft beantragten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die Fortdauer des Freiheitsentzugs sei daher unverhältnismässig und verletze damit das Recht auf persönliche Freiheit.
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3.2 Gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 BV hat eine in Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haft stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftdauer die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe übersteigt. Die Haft darf deshalb nur solange erstreckt werden, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Strafe rückt (BGE 126 I 172 E. 5a S. 176).
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es mit der Verfassung und der EMRK vereinbar, eine noch nicht rechtskräftig verurteilte Person im Hinblick auf eine zum Schutz der Öffentlichkeit angeordnete Verwahrung in Sicherheitshaft zu belassen, wenn die Verwahrung ernstlich in Betracht kommt oder bereits durch ein Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist, angeordnet wurde (BGE 113 Ia 185 E. 2b S. 186; Urteil des Bundesgerichts 1P.647/1997 vom 5. Dezember 1997, E. 3c). Dasselbe gilt für die Fortsetzung der Sicherheitshaft, wenn die Anordnung einer stationären Massnahme mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Frage steht (BGE 126 I 172 E. 5 S. 176 ff.). Der Haftrichter hat zu prüfen, ob aufgrund der Aktenlage mit einer Verurteilung zu einer freiheitsentziehenden Massnahme zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft. Bei der Einschätzung, wann der Angeschuldigte nach einem rechtskräftig angeordneten Vollzug der Massnahme aus der Haft entlassen werden könnte, darf er sich an der Therapieprognose des gerichtlich bestellten psychiatrischen Gutachters orientieren (BGE 126 I 172 E. 6d-e S. 178; Urteil des Bundesgerichts 1P.566/2003 vom 9. Oktober 2003 E. 3-4).
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Für die Fortdauer der Haft reicht es aus, wenn eine stationäre Massnahme nach Art. 59 ff. StGB in Frage kommt. Im Haftprüfungsverfahren darf dem Sachgericht nicht vorgegriffen werden. Dieses hat letztendlich zu bestimmen, welche Massnahme anzuordnen ist. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Voraussetzungen zur Verwahrung seien in seinem Fall nicht erfüllt, ist daher unerheblich.
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3.3 Laut Gutachten vom 17. August 2007 der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich liegen beim Beschwerdeführer psychische Störungen vor, die einen Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen Straftat (Gefährdung des Lebens) aufweisen. Der Beschwerdeführer leide unter einer schwer behandelbaren dissozialen Persönlichkeitsstörung. Die geringe Intelligenz des Beschwerdeführers erschwere das therapeutische Arbeiten zusätzlich. Eine ambulante Massnahme komme wegen äusserst begrenzten Erfolgsaussichten nicht in Frage. Eine stationäre Behandlungsmassnahme könne ebenfalls nicht empfohlen werden, da sie nicht erfolgversprechend sei und es zudem in der Schweiz keine geeigneten Behandlungsinstitutionen gebe. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht seien die Voraussetzungen einer Verwahrung des Beschwerdeführers in einer geschlossenen Strafvollzugsanstalt gegeben.
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Aufgrund dieser Prognose muss der Beschwerdeführer, mindestens bis zum Vorliegen der vom Bezirksgericht Bülach angeordneten Ergänzung des Gutachtens, mit der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59-64 StGB rechnen, deren Dauer den seit dem 17. Januar 2007 erduldeten Freiheitsentzug weit übersteigen könnte. Unter diesen Umständen ist die Fortdauer der Sicherheitshaft resp. des vorzeitig angetretenen Strafvollzugs als verhältnismässig zu betrachten. Eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte liegt damit nicht vor.
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4.
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4.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Er beanstandet, das Verfahren sei ungebührlich verzögert worden, weil die Staatsanwaltschaft entgegen seinem Antrag seine Krankheitsakten, aus denen sich seine Schuldunfähigkeit ergebe, nicht beigezogen habe und das Gutachten infolgedessen ergänzt werden müsse.
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4.2 Wie sich bereits aus dem Bundesgerichtsurteil 1B_78/2007 vom 25. Mai 2007, welches ein erstes Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers betraf, ergibt, ist im Haftprüfungsverfahren die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen.
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Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Es genügt diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen (BGE 128 I 149 E. 2.2 S. 151 f.).
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4.3 Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung vorangetrieben worden wäre. Allein in der Abweisung eines Beweisantrages ist weder eine Unfähigkeit noch eine Unwilligkeit der Behörden zu erblicken, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Eine Verfassungsverletzung liegt auch in diesem Punkt nicht vor.
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5.
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Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren ebenfalls abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten aber verzichtet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie dem Bezirksgericht Bülach, Haftrichterin, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Mai 2008
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Féraud Schoder
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