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Informationen zum Dokument  BGer 6B_232/2008  Materielle Begründung
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BGer 6B_232/2008 vom 27.05.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_232/2008 /hum
 
Urteil vom 27. Mai 2008
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
 
Gerichtsschreiber Stohner.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Goepfert,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mehrfache, teilweise versuchte, qualifizierte und einfache Brandstiftung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 15. Januar 2008.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft befand X.________ am 15. Januar 2008 zweitinstanzlich insbesondere der mehrfachen, teilweise versuchten, qualifizierten und einfachen Brandstiftung schuldig (Anklageschrift Fälle 3 und 5) und verurteilte ihn - unter Berücksichtigung von zwei früheren Urteilen - zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 100.-- als Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB. Den Strafvollzug schob es auf und wies den Beschwerdeführer in eine geeignete Heil- bzw. Pflegeanstalt ein. Des Weiteren verurteilte das Kantonsgericht X.________ dazu, der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung Schadenersatz in der Höhe von Fr. 122'800.-- zu bezahlen. Hingegen sprach es X.________ in vier Fällen (Anklageschrift Fälle 1, 2, 4 und 8) vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Brandstiftung frei.
 
B.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. Januar 2008 sei teilweise aufzuheben, und er sei in den Fällen 3 und 5 der Anklageschrift vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten, qualifizierten und einfachen Brandstiftung freizusprechen. Dementsprechend sei die Zivilforderung der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung in der Höhe von Fr. 122'800.-- auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren ersucht X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet.
 
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Wendung "offensichtlich unrichtig" entspricht dem Willkürbegriff im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, mithin der Verletzung des Willkürverbots, prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist.
 
2.
 
2.1 Dem Beschwerdeführer wird einerseits angelastet, am 8. Februar 2005 im Keller des Mehrfamilienhauses an der S.________strasse 4 in O.________ einen Brand gelegt zu haben. Die Vorinstanz hat ihn deswegen der versuchten einfachen Brandstiftung für schuldig befunden.
 
Die Vorinstanz geht insoweit von folgendem Sachverhalt aus: Am 8. Februar 2005 kehrte der Beschwerdeführer abends von der Arbeit in seine Wohnung an der S.________strasse 4 in O.________ zurück. Zwischen 18.45 und 18.50 Uhr traf er im Keller auf die Hauswartin und erklärte dieser, er wolle nachschauen, ob seine Freundin den Schlüssel der Waschküche ins dafür vorgesehene Schlüsselkästchen geworfen habe. Die Hauswartin verliess in der Folge den Keller und begab sich in ihre Wohnung. Kurz vor 20.00 Uhr kamen die beiden Mitbewohnerinnen des Beschwerdeführers, M.________ und N.________, nach Hause. Der Beschwerdeführer machte die beiden auf im Keller liegen gebliebene Wäsche aufmerksam. Die beiden Frauen begaben sich daraufhin in den Keller, um nachzusehen, ob es sich um ihre Wäsche handelte. Im Keller angekommen, nahmen sie Brandgeruch und Rauch wahr. Sie rannten wieder nach oben und informierten den Beschwerdeführer. Zu dritt eilten sie erneut in den Keller, wobei der Beschwerdeführer auf dem Weg nach unten um 19.55 Uhr bei der Hauswartin klingelte und ihr mitteilte, es brenne im Keller. Bei der Entdeckung war das Feuer bereits von selbst wieder erloschen. Angebrannt waren vier Holzlatten einer Kellertüre (vgl. Anklageschrift Fall 3; angefochtenes Urteil S. 14-21; nachfolgend Erwägung 3).
 
2.2 Andererseits wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 5. Mai 2005 an der L.________strasse 62 in K.________ ein Reiheneinfamilienhaus in Brand gesteckt zu haben. Die Vorinstanz hat ihn insoweit wegen qualifizierter Brandstiftung verurteilt.
 
Dieser Verurteilung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Am 5. Mai 2005 verliess der Beschwerdeführer gegen 20.45 Uhr das Haus seines Vaters und wurde von Zeugen zwischen 20.50 und 20.55 Uhr auf der L.________strasse in K.________ in der Nähe des späteren Tatorts beobachtet. Zwischen 21.15 und 21.20 Uhr traf der Beschwerdeführer alsdann auf dem rund fünf Gehminuten vom Tatort entfernten "Banntagsplatz" ein. Um 21.48 Uhr rief Wa.________ bei der Alarmzentrale in Liestal an und meldete, ihr Reiheneinfamilienhaus an der L.________strasse 62 stehe in Flammen (vgl. Anklageschrift Fall Nr. 5; angefochtenes Urteil S. 23-37; nachfolgend Erwägung 4).
 
2.3 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in beiden Fällen eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) und eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV) vor.
 
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen). Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ. E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).
 
Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn das Sachgericht die angeklagte Person verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld fortbestanden. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 127 I 38 E. 2 und 4 mit Hinweisen).
 
3.
 
3.1 Im ersten Fall (Anklageschrift Fall 3; Erwägung 2.1 hiervor) hat die Vorinstanz erwogen, gestützt auf den kriminaltechnischen Untersuchungsbericht des Kantonalen Laboratoriums Basel-Landschaft vom 14. März 2005 sei erstellt, dass ein Brandbeschleuniger verwendet worden sei, wobei die in den Brandproben nachgewiesenen drei Duftstoffe in entsprechendem Verhältnis in "Body Sprays" der Marke Adidas enthalten seien (angefochtenes Urteil S. 16 mit Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten act. 1229 ff.). Es bestünden daher keine ernsthaften Zweifel daran, dass der in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellte "Adidas Body Spray" als Brandbeschleuniger gedient habe. Als Täter komme nur jemand in Frage, der nicht nur Zugang zum Keller an der S.________strasse 4, sondern auch zur Wohnung des Beschwerdeführers gehabt habe (angefochtenes Urteil S. 17). Die beiden Mitbewohnerinnen M.________ und N.________ hätten übereinstimmend und glaubhaft angegeben, erst kurz vor 20.00 Uhr gemeinsam zu Hause eingetroffen zu sein. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären können, weshalb er sich kurz vor 19.00 Uhr im Keller aufgehalten, und was er nach dem Gespräch mit der Hauswartin bis zum Eintreffen seiner beiden Mitbewohnerinnen kurz vor 20.00 Uhr getan habe. Seine Aussagen seien diesbezüglich widersprüchlich und dementsprechend unglaubhaft (angefochtenes Urteil S. 18 f.). Die Möglichkeit, dass ein unbekannter anderer Hausbewohner einen identischen "Adidas Body Spray" besessen und hiermit den Brand gelegt habe, mute unter den beschriebenen Umständen rein theoretisch an und vermöge keine erheblichen Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers zu wecken (angefochtenes Urteil S. 20).
 
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Schluss der Vorinstanz, der in seiner Wohnung sichergestellte "Adidas Body Spray" müsse vorliegend als Brandbeschleuniger gedient haben, sei willkürlich. Einerseits fänden die drei nachgewiesenen Duftstoffe "Ambrox", "HHCB" und "AHTN" breite Verwendung, so dass diese auch in anderen Kosmetika im entsprechenden Verhältnis vorkämen. Andererseits sei es durchaus denkbar, dass in einem 11-stöckigen Mehrfamilienhaus weitere männliche Bewohner einen "Body Spray" der Weltmarke Adidas oder ein gleichartiges Produkt benutzten (Beschwerde S. 14 f.). Ferner hätte der Brand ebenso gut mit Anzündflüssigkeit für Holzkohlenbriketts herbeigeführt werden können (Beschwerde S. 15). Schliesslich hätten sich im Keller der Liegenschaft an der S.________strasse 4 in O.________ noch zwei weitere Brandstiftungen ereignet, bezüglich welchen er von vornherein als Täter ausgeschieden bzw. rechtskräftig freigesprochen worden sei. Aufgrund der ähnlichen Vorgehensweise sei jedoch von der gleichen Täterschaft auszugehen, weshalb er vorliegend "in dubio pro reo" hätte freigesprochen werden müssen (Beschwerde S. 16 insbesondere mit Hinweis auf Fall 4 der Anklageschrift).
 
3.3 Die Einwände des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. Aus dem Untersuchungsbericht des Kantonalen Laboratoriums des Kantons Basel-Landschaft vom 14. März 2005 (vorinstanzliche Akten act. 1229 ff.) ergibt sich, dass die in den Brandproben enthaltenen und in Parfüms Verwendung findenden Duftstoffe "Ambrox", "HHCB" und "AHTN" im entsprechenden Verhältnis im "Body Spray" der Marke Adidas vorkommen. Kosmetika zeichnen sich durch individuelle Duftnoten aus und unterscheiden sich dementsprechend in ihrer inhaltlichen Zusammensetzung. Die Folgerung der Vorinstanz, es sei gestützt auf den Untersuchungsbericht davon auszugehen, dass ein "Adidas Body Spray" als Brandbeschleuniger eingesetzt worden sei, ist daher nicht unhaltbar. Wäre, wie der Beschwerdeführer vorbringt, Anzündflüssigkeit für Holzkohlenbriketts als Brandbeschleuniger benutzt worden, so hätten die genannten Duftstoffe in den Proben nicht nachgewiesen werden können. Aus den Tatsachen, dass erstens in der Wohnung des Beschwerdeführers ein "Adidas Body Spray" sichergestellt werden konnte, dass zweitens der Beschwerdeführer - selbst wenn zu seinen Gunsten angenommen wird, dass er den Keller kurz vor 19.00 Uhr gemeinsam mit der Hauswartin wieder verliess - genügend Zeit hatte, um den Brand zu legen, und dass drittens jegliche Hinweise auf eine mögliche Täterschaft eines anderen Hausbewohners fehlen, konnte die Vorinstanz willkürfrei schliessen, es bestünden bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses keine offensichtlich erheblichen bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er in einem ähnlich gelagerten Fall "in dubio pro reo" freigesprochen worden ist (Anklageschrift Fall 4), etwas zu seinen Gunsten abzuleiten, muss doch, wie die Vorinstanz zutreffend betont hat (angefochtenes Urteil S. 22), trotz der zeitlichen Nähe und der Ähnlichkeit der Vorgehensweise keineswegs zwingend von der gleichen Täterschaft ausgegangen werden.
 
Die Vorinstanz ist damit im Ergebnis nicht in Willkür verfallen, indem sie die Täterschaft des Beschwerdeführers als rechtsgenüglich erstellt erachtet hat.
 
4.
 
4.1 Im zweiten zu beurteilenden Fall (Anklageschrift Fall 5; Erwägung 2.2 hiervor) hat die Vorinstanz erwogen, aufgrund der kriminaltechnischen Untersuchungen sei bewiesen, dass der Brand an der L.________strasse 62 in K.________ im nordöstlichen Teil der Scheune bei dem auf dem oberen Boden gelagerten, gepressten Heu ausgebrochen sei (angefochtenes Urteil S. 26 mit Hinweis auf den Untersuchungsbericht des Kantonalen Laboratoriums des Kantons Basel-Landschaft vom 2. Juni 2005 [vorinstanzliche Akten act. 1371] und den kriminaltechnischen Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 21. Juli 2005 [vorinstanzliche Akten act. 1307]). Im Bereich des Brandherds seien Spuren von Benzin gefunden worden, weshalb auf vorsätzliche Brandstiftung zu schliessen sei. Wb.________, welcher an der L.________strasse 62 wohne und den Brand als erster bemerkt habe, habe zwar erklärt, er habe ein brennendes Gefäss, welches von der Form her einem Ofenblech geglichen habe, gesehen. Da jedoch die minutiöse Suche nach Spuren eines solchen Gefässes erfolglos verlaufen sei, müsse entgegen der Auffassung der ersten Instanz angenommen werden, dass zur Brandlegung kein Gefäss verwendet worden, Wb.________ mithin einer Sinnestäuschung unterlegen sei (angefochtenes Urteil S. 27).
 
Zudem hat die Vorinstanz festgestellt, der Beschwerdeführer sei von Zeugen zwischen 20.50 und 20.55 Uhr auf der L.________strasse in der Nähe des (späteren) Tatorts gesehen worden, wobei er sich von diesem wegbewegt habe. Auf dem "Banntagsplatz" sei er hingegen erst zwischen 21.15 und 21.20 Uhr eingetroffen, obwohl der Platz nur rund fünf bis sechs Minuten Gehminuten vom Tatort entfernt liege (vgl. auch Erwägung 2.2 hiervor). Der Beschwerdeführer habe mithin für ein Zeitfenster von 15 bis maximal 25 Minuten kein Alibi, und er könne auch nicht überzeugend erklären, was er in dieser Zeitspanne getan habe. Da sich ein Benzinkanister im Parterre der Scheune befunden habe und der Beschwerdeführer mit den Örtlichkeiten bestens vertraut gewesen sei, wäre es ihm mithin möglich gewesen, den Brand kurz nach 21.00 Uhr zu verursachen und sich alsdann zum "Banntagsplatz" zu begeben (angefochtenes Urteil S. 28 ff.).
 
Zu klären bleibe - so die Vorinstanz weiter -, ob es denkbar sei, dass das Feuer, obwohl zur Brandlegung kein Gefäss verwendet worden sei, erst rund 30 Minuten nach der Entstehung entdeckt worden sei. Der Brandexperte E.________ habe zwar ausgesagt, ohne den Einsatz eines Gefässes hätte sich das Heu viel schneller entzündet. Der Experte scheine aber angenommen zu haben, dass das Benzin grossflächig verschüttet worden sei. Dies treffe jedoch kaum zu, da einzig auf dem Trägerbalken des hinteren Heubodens, nicht jedoch auf dem Querbalken Spuren von Benzin nachgewiesen werden konnten (angefochtenes Urteil S. 31 mit Hinweis auf den Untersuchungsbericht des Kantonalen Laboratoriums des Kantons Basel-Landschaft vom 2. Juni 2005 [vorinstanzliche Akten act. 1371] und den kriminaltechnischen Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 21. Juli 2005 [vorinstanzliche Akten act. 1307]). Giesse man lediglich lokal begrenzt etwas Benzin auf einen gepressten Heuballen und entzünde man diesen, so sei es nach allgemeiner Lebenserfahrung plausibel, dass das gepresste Heu zunächst lediglich glimme und nur oberflächlich brenne. Es sei daher davon auszugehen, dass sich das Feuer nur langsam ausgebreitet habe und dementsprechend erst rund 30 Minuten nach der Brandlegung bemerkt worden sei (angefochtenes Urteil S. 31).
 
Die Vorinstanz hat überdies ausgeführt, neben dem Umstand, dass der Beschwerdeführer für die Tatzeit kein Alibi besitze, sprächen weitere Indizien für seine Täterschaft. So seien seine Kleider (Hose, Sweatshirt und Jacke), die Schuhe wie auch der "Banntagshut" mit Benzin kontaminiert gewesen. Zwar sei denkbar, dass der Beschwerdeführer die Kleider, wie von ihm behauptet, bereits ein bis zwei Tage zuvor, als er mit einer Motorsäge hantiert habe, getragen habe. Den "Banntagshut" allerdings habe er einzig am 5. Mai 2005, d.h. am Tag des Brandes, benutzt. Der Tatsache, dass dieser Hut erst am 23. Juni 2005 im Feuerwehrmagazin habe sichergestellt werden können, komme keine entscheidende Bedeutung zu, erscheine es doch ausgeschlossen, dass er erst dort mit Benzin verunreinigt worden sei. Ebenso wenig könne der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sich an seinen Händen keine verdächtigen Spuren feststellen liessen, etwas zu seinen Gunsten ableiten, schliesslich habe er bis zu seiner Verhaftung am Tatabend um 22.40 Uhr genügend Zeit gehabt, allfällige Spuren zu beseitigen (angefochtenes Urteil S. 32 f.).
 
Die Vorinstanz betont, unter den beschriebenen Umständen wirke auch die wiederholte Falschaussage des Beschwerdeführers belastend. So habe dieser anfänglich mehrfach bestritten, sich gegen 21.00 Uhr in der Nähe des Tatorts aufgehalten zu haben. Konfrontiert mit den verschiedenen gegenteiligen Zeugenaussagen, habe er schliesslich eingeräumt, zum besagten Zeitpunkt auf der L.________strasse unterwegs gewesen zu sein. Ferner ergebe sich aus dem forensischen Gutachten der Kantonalen Psychiatrischen Dienste (Beratungsstelle Bruderholz) vom 9. Mai 2006, dass der Beschwerdeführer an einer ausgeprägten kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, abhängigen und narzisstischen Zügen leide und aufgrund seines Krankheitsbilds auch in alltäglichen Situationen jederzeit in einen Zustand impulshaften Handelns geraten könne (angefochtenes Urteil S. 33 mit Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten act. 135 ff.).
 
Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, es sei demnach nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer auf dem Weg zum "Banntagsplatz" impulsartig entschlossen habe, umzukehren, um in der Scheune des Reiheneinfamilienhauses an der L.________strasse 62 Feuer zu legen. Ebenso sei es mit seinem Krankheitsbild durchaus vereinbar, dass er den Brand ausgerechnet in einer Liegenschaft ihm nahestehender Personen verursacht habe. Schliesslich habe der Täter mit den örtlichen Verhältnissen vertraut sein und um die Einstiegsmöglichkeit in die Scheune von hinten über den Stall wissen müssen. Vor diesem Hintergrund bestünden im Ergebnis keine ernsthaften Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil S. 33 ff.).
 
4.2 Die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung geltend gemachten Rügen haben teilweise appellatorischen Charakter, wiederholt er doch in seiner Beschwerdeschrift über weite Strecken einzig seine bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Tatsachenbehauptungen und stellt damit der Würdigung der Vorinstanz lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis verfassungswidrig sein sollte. Dies betrifft insbesondere seine Behauptung, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er von der Stelle auf der L.________strasse, bei welcher er von Zeugen gesehen worden sei, bis zum "Banntagsplatz" nicht fünf bis sechs Minuten, sondern sechs bis sieben Minuten benötigt (Beschwerde S. 8). Dieses Vorbringen genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann.
 
Näher einzugehen ist deshalb einzig auf die ausreichend begründeten Rügen des Beschwerdeführers. Er macht namentlich geltend, die Annahme im angefochtenen Urteil, wonach er auf dem Weg zum "Banntagsplatz" auf der L.________strasse wieder kehrt gemacht und sich zum Brandobjekt begeben habe, erscheine willkürlich konstruiert (Beschwerde S. 7). Unhaltbar sei des Weiteren die Folgerung der Vorinstanz, es sei nicht grossflächig, sondern lediglich selektiv dosiert und lokal Benzin auf die gepressten Heuballen geschüttet worden, so dass es zu keiner explosionsartigen Entwicklung des Feuers gekommen sei. Dieser Schluss widerspreche den Ausführungen des Experten E.________, welcher dargelegt habe, dass sich bei Verwendung von Benzin als Brandbeschleuniger, wenn dieser nicht in einem Gefäss entzündet werde, das Feuer explosionsartig ausbreite, und es weniger als 10 Minuten dauere, bis es brenne. Der Beschwerdeführer betont, der Brand sei jedoch erstmals um 21.30 Uhr entdeckt worden, mithin zu einem Zeitpunkt als er sich bereits seit 10 bis 15 Minuten auf dem rund 10 Minuten vom Tatort entfernten "Banntagsplatz" befunden habe. Indem die Vorinstanz vor diesem Hintergrund von einer Brandlegung rund 30 Minuten vor der Brandentdeckung ausgegangen sei, sei sie in Willkür verfallen, denn für diese These gebe es keinerlei Anhaltspunkte (Beschwerde S. 11 f.). Schliesslich könne auch die Kontamination seiner Kleider, seiner Schuhe und des "Banntagshuts" mit Benzin nicht als aussagekräftiges Indiz gewertet werden. Zu bedenken sei insbesondere, dass der "Banntagshut" erst rund 7 Wochen nach der Tat im Feuerwehrmagazin - sprich an einem Ort, an welchem auch mit Benzin hantiert werde - aufgefunden worden sei (Beschwerde S. 13 f.).
 
4.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz insoweit nicht in Willkür verfallen, als dass sie insbesondere unter Hinweis auf das im psychiatrischen Gutachten umschriebene Krankheitsbild, wonach der Beschwerdeführer an einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung leide und auch in alltäglichen Situationen jederzeit in einen Zustand impulshaften Handels geraten könne, davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe sich auf dem Weg zum "Banntagsplatz" impulsartig entschieden, umzukehren, um die Scheune der Liegenschaft an der L.________strasse 62 in Brand zu stecken.
 
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz auch nicht ausdrücklich in Widerspruch zu den Aussagen des Experten E.________ gesetzt, standen dessen Ausführungen doch unter der Prämisse, zur Brandlegung sei ein mit Benzin gefülltes Gefäss verwendet worden. Vielmehr lässt sich die Folgerung der Vorinstanz, es sei nur wenig und einzig lokal begrenzt Benzin verschüttet worden, auf das im Untersuchungsbericht des Kantonalen Laboratoriums des Kantons Basel-Landschaft vom 2. Juni 2005 (vgl. vorinstanzliche Akten act. 1371) und im kriminaltechnischen Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 21. Juli 2005 (vgl. vorinstanzliche Akten act. 1307) umschriebene Spurenbild stützen. Vor diesem Hintergrund ist der im angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung gezogene Schluss, bei Verwendung einer kleinen Menge Benzin sei es plausibel, dass es von der Brandlegung bis zur Brandentdeckung rund 30 Minuten gedauert habe, nicht unhaltbar.
 
Der bundesgerichtlichen Rechtskontrolle Stand hält schliesslich die Argumentation der Vorinstanz, die Kontamination der Kleider, der Schuhe und des "Banntagshuts" des Beschwerdeführers mit Benzin sei als Indiz für dessen Täterschaft zu werten. Insbesondere konnte die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, davon ausgehen, eine spätere Verunreinigung des Huts mit Benzin im Feuerwehrmagazin sei höchst unwahrscheinlich.
 
Der Vorinstanz ist somit im Ergebnis auch in diesem Fall weder eine willkürliche Beweiswürdigung noch eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" anzulasten.
 
5.
 
Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Mai 2008
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider Stohner
 
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