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Informationen zum Dokument  BGer 9C_282/2008  Materielle Begründung
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BGer 9C_282/2008 vom 27.05.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_282/2008
 
Urteil vom 27. Mai 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
 
Parteien
 
J.________,
 
G.________,
 
Beschwerdeführer,
 
beide vertreten durch Fürsprecher Eric Clivaz, Schwarztorstrasse 18, 3007 Bern,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 28. Februar 2008.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 4. April 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 28. Februar 2008,
 
in die Verfügung vom 30. April 2008, mit welcher J.________ und G.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 13. Mai 2008 verpflichtet wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet haben,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig werden,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 27. Mai 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Meyer Bollinger Hammerle
 
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