BGer 8C_371/2008 | |||
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BGer 8C_371/2008 vom 04.06.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_371/2008
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Urteil vom 4. Juni 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Widmer, als Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Parteien
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K.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch H.________,
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gegen
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Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2008.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde der K.________ vom 2. Mai 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2008,
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in das Schreiben des Bundesgerichts vom 5. Mai 2008 an den Vertreter der K.________, wonach die Beschwerde die Eintretenserfordernisse nicht zu erfüllen scheint und dieser Mangel nur innert der Beschwerdefrist behoben werden kann,
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in die daraufhin vom Vertreter der K.________ am 6. Mai 2008 (Postaufgabedatum) eingereichte Eingabe,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass Art. 95 ff. BGG die dabei vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe nennt,
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dass die Beschwerdeführerin in erster Linie unter Berufung auf die EMRK eine Rechtsverzögerung durch das kantonale Gericht geltend macht, indem sie rügt, die Vorinstanz habe das Beschwerdeverfahren nicht innert angemessener Frist erledigt,
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dass die Beschwerdeführerin darzulegen hat, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder das Recht auf persönliche Freiheit, verstossen soll,
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dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286),
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dass es daher der Beschwerdeführerin obliegt, namentlich klar und detailliert darzulegen, inwiefern das in Frage stehende Verhalten der Vorinstanz gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll,
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dass die Eingaben der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Anforderungen offensichtlich nicht genügen, woran die blossen - in unsubstanziierter Weise vorgetragenen - Hinweise unter anderem auf die EMRK nichts zu ändern vermögen,
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dass mithin insoweit kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
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dass im Übrigen das kantonale Gericht am 20. März 2008 über die Beschwerde materiell entschieden hat, womit auf das Begehren um Feststellung einer Rechtsverzögerung - selbst bei Vorliegen einer genügenden Begründung - mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden könnte (Urteil 9C_889/2007 vom 12. Februar 2008, E. 2.2) und ungeachtet der formellen Natur der Rüge der Rechtsverzögerung nach Wegfall des aktuellen Interesses konventionsrechtlich ebenfalls kein Anspruch auf Feststellung, dass die gerügte Rechtsverletzung stattgefunden hat, besteht (BGE 123 II 285 E. 4a S. 287),
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dass die Beschwerdeführerin in einem zweiten Rechtsbegehren die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids vom 20. März 2008 verlangt und beantragt, sie sei "gemäss früherem Antrag zu ent-schädigen",
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dass diese Beschwerde und auch die nachfolgende Eingabe der Beschwerdeführerin den inhaltlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ebenfalls nicht genügen, da sie zwar einen Antrag enthalten, aber den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass die Entgegennahme und die von der Beschwerdeführerin geforderte Weiterleitung von Strafanzeigen nicht in die Zuständigkeit des Bundesgerichts fallen, so dass auch insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG weder auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde noch auf die Beschwerde gegen den kantonalen Gerichtsentscheid vom 20. März 2008 einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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erkennt die Einzelrichterin:
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1.
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Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. Juni 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
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Widmer Berger Götz
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