BGer 8C_287/2008 | |||
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BGer 8C_287/2008 vom 09.06.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_287/2008
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Urteil vom 9. Juni 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
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Gerichtsschreiber Holzer.
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Parteien
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E.________, Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Advokat Dr. Patrick Somm, Centralbahnstrasse 11, 4051 Basel,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
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vom 11. Januar 2008.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1966 geborene E.________ war zuletzt in Teilzeit als Küchenhilfe im Alters- und Pflegeheim X.________ erwerbstätig. Am 12. April 2005 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Weichteilrheumatismus und psychische Beschwerden bei der IV-Stelle Basel-Landschaft zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente. Mit der in Folge des Vorbescheides vom 25. Juli 2006 erlassenen Verfügung vom 23. April 2007 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 25 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente.
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B.
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Die von E.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Entscheid vom 11. Januar 2008 ab.
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C.
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Mit Beschwerde beantragt E.________, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Gemäss dem anwendbaren Art. 132 Abs. 1 BGG prüft das Bundesgericht nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde.
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2.
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Das kantonale Gericht hat in seinem Entscheid vom 11. Januar 2008 die Bestimmungen zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG), zur Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und aufgrund der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird ebenso verwiesen wie auf die vorinstanzlichen Ausführungen zum Beweiswert medizinischer Unterlagen (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.).
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3.
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Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad und damit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
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4.
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4.1 Die Vorinstanz stellte nach umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. J.________ (FMH für Rheumatologie und für Innere Medizin) und S.________ (FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 9. Dezember 2005 sowie der ergänzenden Stellungnahme dieser beiden Gutachter vom 6. Dezember 2006 fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig ist.
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4.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 BGG erscheinen zu lassen. Zwar geht aus dem Schreiben des med. pract. H.________, Oberarzt bei den Externen Psychiatrischen Diensten, vom 24. Mai 2007 hervor, dass er die Versicherte aus psychiatrischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig hält. Allerdings lehnt dieser Arzt es ab, Prozentangaben hinsichtlich der kausalen Momente für diese Arbeitsunfähigkeit zu machen. Zwar sieht er die Arbeitsunfähigkeit primär in kausaler Beziehung zum psychiatrischen Leiden, es seien aber auch die untrennbar damit verbundenen Dimensionen psychosozialer und soziokultureller Umstände einzubeziehen. Gemäss Rechtsprechung sind psychische Beschwerden invalidenversicherungsrechtlich nur insoweit zu berücksichtigen, als diesen gegenüber den psychosozialen und soziokulturellen Belastungssituationen selbständige Bedeutung und (teil-)invalidisierende Krankheitswertigkeit zukommt (BGE 127 V 294 E. 5 S. 299 f.; vgl. auch Urteil 9C_264/2007 vom 18. März 2008, E. 4). Wie das kantonale Gericht zutreffend ausführte, vermag somit das Schreiben des med. pract. H.________, welcher keine Trennung der Auswirkungen der psychosozialen und soziokulturellen Umstände von jenen des eigentlichen psychischen Leidens vornimmt, keine Zweifel am Gutachten der Dres. med. J.________ und S.________ zu begründen.
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4.3 Die von der Vorinstanz vorgenommene Bemessung der Invalidität aufgrund der gemischten Methode wurde von der Beschwerdeführerin nicht als unrichtig gerügt, so dass sie nicht näher zu überprüfen ist (vgl. Urteil 8C_518/2007 vom 7. Dezember 2007, E. 3.3).
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5.
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Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 9. Juni 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Holzer
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