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Informationen zum Dokument  BGer 9C_451/2008  Materielle Begründung
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BGer 9C_451/2008 vom 10.06.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_451/2008
 
Urteil vom 10. Juni 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
Parteien
 
C.________,
 
G.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 15. Januar 2008.
 
Nach Einsicht
 
in die von C.________ und G.________ erhobene Beschwerde vom 15. April 2008 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 15. Januar 2008 betreffend Hilflosenentschädigung,
 
in das Schreiben des Bundesgerichts an C.________ und G.________ vom 21. April 2008, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist möglich ist,
 
in das Fristerstreckungsgesuch von C.________ und G.________ vom 29. April 2008, welchem mit Verfügung vom 5. Mai 2008 nicht stattgegeben wurde,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass die (nicht verbesserte) Eingabe der Beschwerdeführer diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr auch nicht ansatzweise eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Rentenverweigerung zu entnehmen ist,
 
dass auch das Arztzeugnis des Dr. med. M.________ vom 13. Mai 2008 diesen Anforderungen nicht genügt und als verspätete Eingabe ohnehin unbeachtlich ist (Art. 48 Abs. 1 BGG),
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 in fine BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 10. Juni 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Meyer Dormann
 
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