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Informationen zum Dokument  BGer 8C_785/2007  Materielle Begründung
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BGer 8C_785/2007 vom 11.06.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_785/2007
 
Urteil vom 11. Juni 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
 
Gerichtsschreiber Holzer.
 
Parteien
 
J.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Blumer, Quaderstrasse 5, 7000 Chur,
 
gegen
 
ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahnhofstrasse 9, 7302 Landquart,
 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid, Hartbertstrasse 11, 7000 Chur.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 9. Oktober 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1955 geborene J.________ bezog seit dem 1. Januar 2001 wegen einer langdauernden Krankheit eine IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 60 %. Daneben war sie zu 40 % als Pflegefachfrau im Spital X.________ erwerbstätig und über ihren Arbeitgeber bei der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (nachstehend: ÖKK) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 6. Juni 2005 in Y.________ Opfer eines Auffahrunfalles wurde. Die ÖKK anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 15. Februar 2007 und Einspracheentscheid vom 26. April 2007 per 31. Dezember 2006 ein, da die über dieses Datum hinaus anhaltend geklagten Beschwerden nicht mehr in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 6. Juni 2005 stünden.
 
B.
 
Die von J.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 9. Oktober 2007 ab.
 
C.
 
Mit Beschwerde beantragt J.________, die ÖKK sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, ihr weiterhin Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen zu erbringen sowie eine Rente und eine Integritätsentschädigung festzulegen.
 
Während die ÖKK auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
 
D.
 
Mit Urteil vom 19. Februar 2008 (BGE 134 V 109) hat das Bundesgericht die sog. Schleudertrauma-Praxis bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden präzisiert. Die Parteien hielten im Rahmen des ihnen zu dieser Präzisierung gewährten rechtlichen Gehörs an ihren Rechtsbegehren fest.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
2.
 
2.1 Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs bei Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359).
 
2.2 Mit Urteil vom 19. Februar 2008 (BGE 134 V 109) hat das Bundesgericht die sog. Schleudertrauma-Praxis bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden präzisiert. Im genannten Urteil wurde zunächst der Grundsatz bestätigt, dass der Fallabschluss und damit verbunden die Adäquanzprüfung im Hinblick auf die Rentenleistungen in dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, in dem von der Weiterführung der medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (zitiertes Urteil, E. 4). Hinsichtlich der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den geklagten organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden wurde festgehalten, dass diese auf Grund einer eingehenden medizinischen Abklärung zu erfolgen hat (zitiertes Urteil, E. 9.4 und 9.5). Schliesslich wurden in E. 10 des zitierten Urteils die Kriterien, welche zur Beurteilung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen (vgl. dazu insbesondere SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]) dienen, neu gefasst. Der Katalog der adäquanzrelevanten Kriterien lautet nunmehr:
 
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrück- lichkeit des Unfalls;
 
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
 
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
 
- erhebliche Beschwerden;
 
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver- schlimmert;
 
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
 
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
 
Weiterhin gilt, dass nicht in jedem Fall der Einbezug sämtlicher Kriterien in die Gesamtwürdigung erforderlich ist. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367).
 
2.3 Rechtsprechungsgemäss ist eine Änderung oder Präzisierung einer bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur auf zukünftige Fälle anwendbar, sondern auch auf jene Fälle, die im Zeitpunkt der Änderung oder der Präzisierung der Praxis bereits beim Bundesgericht hängig waren (BGE 120 V 128 E. 3a 131 mit Hinweisen).
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin über den 31. Dezember 2006 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden noch in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 6. Juni 2005 stehen.
 
4.
 
4.1 Gemäss der Diagnose des erstbehandelnden Dr. med. C._______ auf dem Dokumentationsbogen vom 18. Juni 2005 erlitt die Versicherte am 6. Juni 2005 ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule. Diese Diagnose wurde auch von den nachbehandelnden Ärzten nicht bezweifelt. Aus den Akten ist weiter ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin an multiplen krankhaften Vorzuständen, insbesondere an einer immobilisierenden Rückenproblematik litt und zum Unfallzeitpunkt eine Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 60 % bezog. Organisch hinreichend nachweisbare Unfallfolgen wurden demgegenüber nicht beschrieben (vgl. auch die Stellungnahme des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. W.________ vom 11. September 2006). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, braucht nicht abschliessend geprüft zu werden, ob die über den 31. Dezember 2006 hinaus anhaltend geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren, Beschwerden noch mindestens teilweise auf das Unfallereignis vom 6. Juni 2005 zurückzuführen sind, da die Adäquanz eines allfälligen natürlichen Kausalzusammenhanges - wie nachfolgende Prüfung ergibt - zu verneinen ist. Auf die Erstellung eines Gutachtens zur Frage der natürlichen Kausalität kann somit verzichtet werden.
 
4.2 Die Schwere des Unfalles ist auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu bestimmen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]). Dabei werden einfache Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug in der Regel als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen betrachtet (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.1.2 S. 237 [U 380/04]). Die entsprechende Qualifikation des Unfallereignisses vom 6. Juni 2005 durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges wäre somit dann zu bejahen, wenn eines der in E. 2. 2 hievor aufgezählten Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre, oder wenn mehrere dieser Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt wären.
 
4.3 Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, ist das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles offensichtlich nicht erfüllt.
 
4.4 Das Bundesgericht hat im erwähnten Urteil BGE 134 V 109, E. 10.2.2 S. 127 f. seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Diagnose einer HWS-Distorsion für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung genügt. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86 [U 339/06], E. 5.3; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 [U 380/04] E. 5.2.3 mit Hinweisen). Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86 [U 339/06], E. 5.3; RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357 [U 193/01] E. 4.3 mit Hinweisen). Daneben gilt es zu beachten, dass eine HWS-Distorsion, welche eine bereits erheblich vorgeschädigte Wirbelsäule trifft, speziell geeignet ist, die "typischen" Symptome hervorzurufen, weshalb sie als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren ist (vgl. SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1 [U 39/04], E. 3.4).
 
Die Beschwerdeführerin bezog im Unfallzeitpunkt auf Grund ihres vorbestehenden Rückenleidens eine 60 % Rente der Invalidenversicherung. Das Beschleunigungstrauma traf eine erheblich vorgeschädigte Wirbelsäule; es ist somit als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren. Das Kriterium ist damit - wenn auch nicht in besonders ausgeprägtem Masse - erfüllt.
 
4.5 Neu gefasst wurde in BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S.128 das Kriterium der ärztlichen Behandlung. Nunmehr ist zu seiner Bejahung erforderlich, dass nach dem Unfall fortgesetzt eine spezifische, die versicherte Person belastende ärztliche Behandlung bis zum Fallabschluss notwendig war. Eine solche ist vorliegend nicht aktenkundig; Dr. med. C.________ erwähnte in seinem Bericht vom 27. Juli 2006 als Therapie lediglich den sparsamen Einsatz von Schmerz- und Schlafmitteln sowie Akupunktur.
 
4.6 Ebenfalls nicht erfüllt ist das Kriterium der erheblichen Beschwerden. Zwar bestanden gemäss dem Bericht des Dr. med. I.________ vom 31. August 2006 permanente Nacken- und Kopfschmerzen, welche indessen mit hoher Wahrscheinlichkeit durch den Analgetikaüberkonsum mitverursacht waren. Die Kopfschmerzen bestanden zudem schon vor dem Unfallereignis. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin durch die Nackenschmerzen erheblich in ihrem Lebensalltag eingeschränkt wäre.
 
4.7 Aus den Akten ist keine ärztliche Fehlbehandlung ersichtlich; wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, besteht zudem auch kein Grund zur Annahme eines schwierigen Heilverlaufes. Die beiden Kriterien sind nicht erfüllt.
 
4.8 Bezüglich des durch BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 f. präzisierten Kriteriums der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist festzuhalten, dass die Versicherte ihre Arbeit bereits am 23. Juli 2005, mithin weniger als zwei Monate nach dem Unfall, wieder im Rahmen ihres vor dem Unfall ausgeübten Pensum aufnehmen konnte. Das Kriterium ist somit nicht gegeben. Adäquanzrechtlich ohne Bedeutung ist, ob der Wechsel in eine administrative Tätigkeit per 1. Januar 2006 unfallbedingt erfolgte oder bereits vor dem Unfall geplant war. Die Frage kann daher offenbleiben.
 
4.9 Von den massgebenden Kriterien ist somit lediglich eines - wenn auch nicht in besonders ausgeprägtem Masse - erfüllt. Die Adäquanz eines allfälligen natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 6. Juni 2005 und den über den 31. Dezember 2006 hinaus anhaltend geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden ist zu verneinen. Einsprache- und kantonaler Gerichtsentscheid sind somit rechtens.
 
5.
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 11. Juni 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Holzer
 
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