BGer 4A_116/2008 | |||
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BGer 4A_116/2008 vom 13.06.2008 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_116/2008 /len
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Urteil vom 13. Juni 2008
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
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Gerichtsschreiber Luczak.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler,
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gegen
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X.________ Versicherungs-Gesellschaft,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Brun.
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Gegenstand
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Haftung des Motorfahrzeughalters;
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Berechnung des Erwerbsschadens,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz,
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vom 15. Januar 2008.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 22. Oktober 1994 verursachte ein bei der X.________ Versicherungsgesellschaft (Beschwerdegegnerin) versicherter Lenker eine Auffahrkollision, bei welcher A.________ (Beschwerdeführer) ein HWS-Schleudertrauma erlitt. Er bezieht deswegen ab dem 1. Oktober 1995 eine ganze Rente der Invalidenversicherung sowie eine Zusatzrente für seine Ehefrau und Kinderrenten seit Geburt seiner Kinder. Die Unfallversicherung sprach ihm ab dem 1. Oktober 1997 eine UVG-Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % bzw. von 69 % seit dem 1. Dezember 1998 zu.
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B.
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Am 18. Juli 2002 belangte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin vor dem Amtsgericht Luzern-Stadt, welches diese am 30. Juni 2006 verpflichtete, dem Beschwerdeführer Fr. 620'621.-- nebst 5 % Zins seit 30. Juni 2006 sowie Fr. 15'321.-- für aufgelaufenen Genugtuungszins zu bezahlen. Auf Appellation der Beschwerdegegnerin verpflichtete das Obergericht des Kantons Luzern die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer Fr. 273'027.40 nebst 5 % Zins auf Fr. 40'000.-- vom 22. Oktober 1994 bis 7. Mai 2002, auf Fr. 1'120.-- seit 8. Mai 2002 und auf Fr. 271'907.40 seit 31. Dezember 2007 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hatte seinerseits gegen das erstinstanzliche Urteil Appellation erhoben, worauf jedoch wegen Fristversäumnis nicht eingetreten wurde. Auf seine sinngemäss erklärte Anschlussappellation trat das Obergericht mit Entscheid vom 11. Dezember 2006 nicht ein. Die hiergegen geführte staatsrechtliche Beschwerde blieb erfolglos.
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C.
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Mit Beschwerde in Zivilsachen verlangt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht im Wesentlichen die Zusprechung von insgesamt Fr. 635'942.-- nebst Zins. Die Beschwerdegegnerin und das Obergericht schliessen auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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Erwägungen:
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1.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Grundsätzlich unzulässig sind Rügen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheides richten, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).
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Der Beschwerdeführer, welcher die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind (BGE 133 III 462 E. 2.4 S. 466). Er hat im einzelnen aufzuzeigen, weshalb die beanstandeten Feststellungen offensichtlich unrichtig und demnach willkürlich sind, und zudem aufzuzeigen, dass das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre (BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351 vgl. auch BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211, 545 E. 3.3.2 S. 548; 111 II 471 E. 1c S. 473, je mit Hinweisen). Neue Vorbringen sind nur zulässig, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was wiederum näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).
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2.
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Das Obergericht erachtete die Beschwerdegegnerin als für den eingetretenen Schaden vollumfänglich ersatzpflichtig. Die Beschwerde richtet sich denn auch einzig gegen die Berechnung des Erwerbsschadens durch die Vorinstanz.
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2.1 Die Vorinstanz kam gestützt auf ein gerichtlich eingeholtes Laufbahn- und Lohngutachten vom 1. Dezember 2003 und zwei Ergänzungsgutachten vom 20. März und 26. April 2004 entgegen dem erstinstanzlichen Gericht zum Ergebnis, der Beschwerdeführer hätte es an seiner im Unfallzeitpunkt bekleideten Arbeitsstelle lediglich bis zum stellvertretenden Niederlassungsleiter und Vizedirektor, mangels festgestellter unternehmerischer Fähigkeiten aber nicht bis zum Niederlassungsleiter gebracht. Ab dem Jahr 2003 ging die Vorinstanz demgemäss von einem Jahreseinkommen von Fr. 150'000.-- aus. Darin erblickt der Beschwerdeführer eine unbegründete und daher willkürliche Abweichung von den Schlussfolgerungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, habe doch dieser erwähnt, dass der Beschwerdeführer zehn Jahre nach Eintritt im Jahre 2003 im Alter von 36 Jahren zum Leiter der Niederlassung mit heute zwölf Mitarbeitenden befördert worden wäre.
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2.2 In Beantwortung der Frage nach der hypothetischen beruflichen Entwicklung und der wahrscheinlichen Laufbahn des Beschwerdeführers ohne Unfallereignis führte der Gutachter aus, es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die für den Beruf des Wirtschaftsprüfers erforderliche Prüfung bestanden und sich zu einem erfolgreichen Wirtschaftsprüfer entwickelt hätte. Auch erscheine realistisch, dass er bis zum stellvertretenden Niederlassungsleiter und Vizedirektor aufgestiegen wäre. Dagegen hielt der Experte aus diversen, im Gutachten eingehend aufgeführten Gründen für fraglich, ob der Beschwerdeführer darüber hinaus die unternehmerischen Fähigkeiten eines Niederlassungsleiters oder sogar Partners entwickelt hätte. Daraus erhellt ohne Weiteres, dass sich die Vorinstanz entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens an die auf Fachkunde beruhenden Schlüsse des Gutachters gehalten hat. Die Willkürrüge ist offensichtlich unbegründet. Dass ein Niederlassungsleiter gemäss dem zweiten Ergänzungsgutachten im Jahre 2011 Fr. 160'000.-- und im Jahre 2016 Fr. 170'000.-- verdienen würde, wie der Beschwerdeführer anführt, ist somit unbeachtlich.
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3.
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Weiter beanstandet der Beschwerdeführer als Verletzung von Art. 42 Abs. 2 OR, dass es die Vorinstanz abgelehnt hat, bei der Schätzung des hypothetischen Valideneinkommens eine jährliche Reallohnsteigerung von 1 % bis zum Pensionierungsalter anzunehmen.
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3.1 Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 132 III 321 E. 3) ist bei der Berechnung des künftigen Haushaltschadens generell eine Reallohnerhöhung von 1 % pro Jahr zu berücksichtigen. Diese Rechtsprechung zum Haushaltschaden kann nicht ohne Weiteres auf den Erwerbsausfall übertragen werden, denn die Lohnentwicklung beim Haushaltschaden kann weitgehend nur abstrakt ermittelt werden (BGE 132 III 321 E. 3.7.2.2 S. 339 mit Hinweisen). Demgegenüber können beim Erwerbsausfall regelmässig konkrete Umstände des Einzelfalls, insbesondere die berufliche Situation des Geschädigten, berücksichtigt werden, die auf die künftige hypothetische Lohnentwicklung schliessen lassen (Urteil des Bundesgerichts 4C.349/2006 vom 22. Januar 2007 E. 3.4). Diese Grundsätze hat die Vorinstanz beachtet und festgestellt, der Beschwerdeführer habe keine Umstände vorgetragen, aus denen sich eine hypothetische Lohnsteigerung von 1 % pro Jahr ableiten liesse. Sie fügte bei, ein Teil der Lehre gehe aufgrund langfristiger Erfahrungswerte von einem jährlichen allgemeinen Lohnwachstum für Männer von lediglich 0,6 % aus. Entgegen der Annahme des erstinstanzlichen Gerichts hielt die Vorinstanz daher die Berücksichtigung einer generellen Reallohnerhöhung von 1 % pro Jahr nicht für gerechtfertigt.
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3.2
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3.2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. Diese Bestimmung enthält eine bundesrechtliche Beweisvorschrift, die dem Geschädigten den Schadensnachweis erleichtern soll. Sie räumt dem Sachgericht für Fälle, in denen der strikte Nachweis des Schadens ausgeschlossen ist, einen erweiterten Ermessensspielraum ein, indem sie ihm gestattet, den Schaden aufgrund einer blossen Schätzung als ausgewiesen zu erachten. Nach der Rechtsprechung ist Art. 42 Abs. 2 OR nicht nur bei Unmöglichkeit des ziffernmässigen Nachweises der Schadenshöhe, sondern auch dann anwendbar, wenn sich nicht strikte beweisen lässt, dass überhaupt ein Schaden eingetreten ist (vgl. BGE 132 III 379 E. 3.1 S. 381).
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3.2.2 Allerdings soll dem Geschädigten damit nicht die Möglichkeit eröffnet werden, ohne nähere Angaben Schadenersatzforderungen in beliebiger Höhe zu stellen. Art. 42 Abs. 2 OR zielt lediglich auf eine Beweiserleichterung und nicht etwa darauf, dem Geschädigten die Beweislast generell abzunehmen. Das Bundesgericht hält in seiner Rechtsprechung denn auch ausdrücklich fest, dass der Geschädigte alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen hat (BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 276 f. mit Hinweisen). Die vom Geschädigten vorgebrachten Umstände müssen geeignet sein, den Bestand des Schadens hinreichend zu belegen und seine Grössenordnung hinreichend fassbar werden zu lassen. Der Schluss, dass tatsächlich ein Schaden vom behaupteten ungefähren Umfang eingetreten ist, muss sich dem Gericht mit einer gewissen Überzeugungskraft aufdrängen. Die Zusprechung von Schadenersatz setzt voraus, dass der Eintritt des geltend gemachten Schadens nicht bloss im Bereich des Möglichen liegt, sondern als annähernd sicher erscheint (BGE 122 III 219 E. 3a S. 221 f. mit Hinweisen).
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3.3 Der Beschwerdeführer nennt keine Gründe, die es ihm verunmöglicht hätten, nähere Angaben zur zukünftigen Reallohnsteigerung in seiner Branche zu machen und darüber, auf welche Weise er davon profitiert hätte. Solche sind auch nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer bis zum Rechnungszeitpunkt bereits während mehreren Jahren auf demselben Gebiete berufstätig war und deshalb in der Lage hätte sein müssen, aufzuzeigen, wie sich sein Einkommen bis anhin entwickelt hat. Daraus hätte sich gegebenenfalls erschliessen lassen, ob in Zukunft weitere Reallohnsteigerungen zu erwarten gewesen wären. Mit seinen allgemeinen Ausführungen zur Frage der generellen Reallohnsteigerung verkennt der Beschwerdeführer, dass der künftige Schaden so konkret wie möglich zu berechnen ist (BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 363; Urteil des Bundesgerichts 4C.3/2004 vom 22. Juni 2004 E. 1.2.2, publ. in Pra 94/2005 Nr. 20 S. 145 ff., je mit Hinweisen). Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie mangels substanziierter Ausführungen zur zukünftigen Lohnentwicklung im konkreten Fall davon absah, eine Reallohnsteigerung in die Berechnung des künftigen Valideneinkommens einzubeziehen.
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4.
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4.1 Die Vorinstanz hat den bisherigen Erwerbsschaden berechnet, indem sie vom gesamten bisherigen Erwerbsausfall des Beschwerdeführers von Fr. 1'132'758.60 die anrechenbaren Leistungen der ehemaligen Arbeitgeberin sowie der Sozialversicherungen und der Vorsorgestiftung von insgesamt Fr. 1'214'325.--, bestehend aus Lohnfortzahlungsleistungen der ehemaligen Arbeitgeberin von Fr. 125'799.-- sowie Zahlungen der IV von Fr. 337'088.--, der UVG-Versichererin von Fr. 472'114.-- und der Vorsorgestiftung der Arbeitgeberin von Fr. 279'324.--, abzog. Dabei stellte sie eine Überentschädigung von Fr. 81'566.40 fest. Diesen "Negativsaldo" hat die Vorinstanz mit Fr. 2'987.55 vom zukünftigen Erwerbsschaden und mit Fr. 78'578.85 vom bisherigen Haushaltschaden des Beschwerdeführers in Abzug gebracht. Der Beschwerdeführer rügt, mit der Anrechnung überschiessender Sozialversicherungsleistungen an andere Zeitperioden bzw. andere Schadenspositionen habe die Vorinstanz Art. 73 und 74 ATSG bzw. die inhaltsgleichen Art. 52 aIVG und Art. 42 und 43 aUVG verletzt.
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4.2 Während im Sozialversicherungsrecht kein allgemeines Prinzip existiert, das eine Überentschädigung verbietet, sondern diese lediglich eine juristisch unerwünschte Erscheinung darstellt (Ghislaine Frésard-Fellay, Le recours subrogatoire de l'assurance-accidents sociale contre le tiers responsable ou son assureur, Diss. Fribourg 2007, Rz. 432 und 437, S. 138 ff. mit Hinweisen), gilt im Haftpflichtrecht seit jeher ein Bereicherungsverbot (BGE 131 III 12 E. 7.1 S. 16 mit Hinweisen). Eine Überentschädigung des Geschädigten soll demnach vermieden werden. Eine solche liegt vor, wenn derselben Person verschiedene Leistungen zum Ausgleich des durch ein und dasselbe Ereignis verursachten Schadens für dieselbe Zeitspanne ausgerichtet werden und die Summe der Leistungen den Schaden übertrifft. Da die Sozialversicherungen nicht zu Gunsten des Schädigers eingerichtet wurden (vgl. schon BGE 54 II 464 E. 5 S. 468), sind indessen nur Leistungen Dritter anzurechnen, die ereignisbezogen, sachlich, zeitlich und personell kongruent sind und für welche daher auch Subrogations- oder Regressansprüche in Frage kommen (BGE 132 III 321 E. 2.2.1 S. 324 mit Hinweisen). Die ersten vier Anrechnungsvoraussetzungen gelten grundsätzlich sowohl bei der sogenannten extrasystemischen Koordination mit Leistungen ausserhalb der Sozialversicherung, der intrasystemischen Koordination (innerhalb eines Sozialversicherungszweiges) und der intersystemischen (zwischen den einzelnen Sozialversicherungszweigen; Frésard-Fellay, a.a.O., Rz. 1166, S. 387; zu den Begriffen vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, N. 1 ff. zu Art. 63 ATSG). Mit dem zuletzt genannten Erfordernis soll vermieden werden, dass die Anrechnung im Rahmen der extrasystemischen Koordination den Schädiger begünstigt (BGE 54 II 464 E. 5 S. 468; Schnyder/Portmann, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, Rz. 383, S. 148; Frésard-Fellay, a.a.O., Rz. 438 ff., S. 140 f. mit Hinweisen). Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, in Kraft getreten am 1. Januar 2003, sieht nunmehr ausdrücklich vor, dass die Ansprüche, die nicht auf den Versicherungsträger übergehen, der versicherten Person und ihren Hinterlassenen gewahrt bleiben. Überentschädigungen, die im Sozialversicherungssystem angelegt sind, lassen sich nur durch eine Koordination innerhalb dieses Systems, d. h. intersystemisch, mit befriedigendem Ergebnis vermeiden (Studhalter, Gesamtschadenmethode, Saldoverrechnung und Kongruenzdivergenzen, HAVE 2006, S. 114 ff., S. 125). Die extrasystemische Koordination mit dem Haftpflichtrecht darf nicht zur Begünstigung des Schädigers auf Kosten der Sozialversicherungsträger führen.
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4.3 Wie der Beschwerdeführer zutreffend anführt, ist für die Anwendbarkeit des ATSG übergangsrechtlich auf den Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses abzustellen (Art. 82 Abs. 1 ATSG; BGE 131 III 360 E. 7.1 S. 367 mit Hinweis). Da sich der Unfall des Beschwerdeführers am 22. Oktober 1994 zugetragen hat, kommen vorliegend nicht die Rückgriffsbestimmungen von Art. 72 ff. ATSG zum Zuge, sondern die damals in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen verankerten Koordinationsregeln (Art. 42 und 43 aUVG; Art. 52 aIVG und Art. 48ter ff. aAHVG), was aber in der Sache nichts ändert (BGE 131 III 360 E. 7.1 S. 367 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 III 321 E. 2.3.1 S. 325). Namentlich ist die zum alten Recht ergangene Rechtsprechung einschlägig. Danach setzt die Subrogation voraus, dass der Sozialversicherer mit seinen Leistungen einen entsprechenden Schaden ausgleicht. Daher tritt er nur insoweit in den Haftpflichtanspruch des Geschädigten ein, als er Leistungen erbringt, welche mit der Schuld des Haftpflichtigen in zeitlicher und funktionaler Hinsicht übereinstimmen (BGE 126 III 41 E. 2 S. 43; 124 III 222 E. 3 S. 225; 124 V 174 E. 3b S. 177, je mit Hinweisen). Zeitliche Kongruenz liegt vor, wenn die Leistung der Sozialversicherung für die gleiche Zeitspanne erfolgt, für die ein Schaden besteht, welchen der Haftpflichtige ersetzen muss (BGE 126 III 41 E. 2 S. 43 f.).
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4.4 Nach dem angefochtenen Urteil steht fest, dass dem Beschwerdeführer bis zum Rechnungstag (aktueller Schaden) kein ungedeckter Schaden (Direktschaden) verbleibt, wenn man die für diese Epoche erfolgten Leistungen Dritter zusammenzählt. Diesfalls besteht die erwähnte Überdeckung. Eine Subrogation kann aber von vornherein nur bis zur Höhe des Schadens stattfinden, der in der Zeitspanne, für welchen die Dritt- bzw. Sozialversicherungsleistungen bestimmt waren, aufgelaufen ist. Für Leistungen, die der Versicherer zur Deckung des in einem anderen Zeitraum entstehenden Schadens zu erbringen hat (zukünftiger Erwerbsschaden), kommt ein Regress nach dem Gesagten mangels zeitlicher Kongruenz von vornherein nicht in Frage. Soweit die Vorinstanz vom ungedeckten zukünftigen Erwerbsschaden von insgesamt Fr. 1'450'386.65 den Betrag von Fr. 2'987.55 abgezogen hat in der Meinung, damit werde die für den aktuellen Schaden errechnete Überdeckung reduziert, begünstigte sie im Ergebnis den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer: Dessen Zahlungspflicht wird im Umfang der Anrechnung herabgesetzt, ohne dass er insoweit regresspflichtig wird. Für ein derartiges Ergebnis besteht weder eine rechtliche Grundlage noch eine sachliche Rechtfertigung. Die Rechtsposition des Haftpflichtigen soll vielmehr durch die Subrogation unberührt und dieser durch die Aufteilung zwischen Geschädigtem und regressierendem Sozialversicherer weder besser noch schlechter gestellt werden (BGE 124 III 222 E. 3 S. 225 mit Hinweisen). Mit der Übertragung des aufgrund der Sozialversicherungsleistungen beim aktuellen Schaden ermittelten Überschusses auf den zukünftigen Erwerbsschaden zu Lasten des Beschwerdeführers übersah die Vorinstanz, dass es insoweit an der erforderlichen zeitlichen Kongruenz fehlt. Sie verletzte dadurch Bundesrecht. Die Beschwerde ist in diesem Punkte ohne Weiteres begründet.
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4.5 Was die Anrechnung der restlichen Überentschädigung von Fr. 78'578.85 an den bisherigen Haushaltschaden und dessen entsprechende Reduktion durch die Vorinstanz anbelangt, rügt der Beschwerdeführer mangelnde sachliche Kongruenz, soweit mit den Rentenleistungen des obligatorischen Unfallversicherers und der Pensionskasse verrechnet wurde. Er macht eine Verletzung von Art. 43 aUVG geltend.
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4.5.1 Funktionale oder sachliche Kongruenz liegt vor, wenn sich die zuzuordnenden Leistungen unter wirtschaftlichem Gesichtspunkt nach Art und Funktion entsprechen (BGE 131 III 360 E. 7.2 S. 367; 126 III 41 E. 2 S. 43; Kieser, a.a.O., N. 2 zu Art. 74 ATSG, je mit Hinweisen). Die Taggelder und Invalidenrenten nach UVG werden in Prozenten des versicherten Verdienstes bemessen. Sie sind ausschliesslich dazu bestimmt, den Versicherten für den invaliditätsbedingten Erwerbsausfall zu entschädigen (BGE 126 III 41 E. 4a S. 46; Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band II, S. 467). Dem Ersatz des Haushaltschadens, der einkommensunabhängig mit dem Wertverlust durch die Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Haushaltführung anfällt und der haftpflichtrechtlich "normativ", ungeachtet der daraus konkret entstandenen Vermögenseinbusse, zu ersetzen ist (BGE 132 III 321 E. 3.1 S. 332; 131 III 360 E. 8.1 S. 369; 127 III 403 E. 4b S. 405 f., je mit Hinweisen), dienen sie nicht (BGE 125 V 146 E. 5c/cc S. 158, wo als wesentlicher Unterschied zur obligatorischen Unfallversicherung hervorgehoben wird, dass im Bereich der Invalidenversicherung auch gesundheitlich bedingte Behinderungen in nicht unter den Begriff der Erwerbstätigkeit im engeren Sinne fallenden Beschäftigungen, wie insbesondere die Hausarbeit, versichert sind). Dasselbe gilt für Invalidenrenten nach BVG (BGE 129 V 150 E. 2.2 S. 154; vgl. Studhalter, a.a.O., S. 117 und 123). Obligatorisch berufsvorsorgerechtlich versichert sind gemäss Art. 7 Abs. 1 BVG Arbeitnehmer, welche bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn beziehen, der einen bestimmten Mindestbetrag übersteigt. Zu versichern ist derjenige Teil des Jahreslohnes, welcher den Mindestbetrag übersteigt, aber unter einem bestimmten Höchstbetrag liegt. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt (Art. 8 Abs. 1 BVG), an welchen die BVG-Leistungen im Wesentlichen anknüpfen und dessen Verlust sie abdecken. Der Ersatz des Haushaltführungsschadens ist nicht vorgesehen (Weber/Schaetzle, Entwicklungen, in: HAVE Personen-Schaden-Forum 2002, S. 101 ff., S. 111). Ersatzleistungen für Haushaltschaden sind demnach weder mit BVG- noch mit UVG-Renten sachlich kongruent (Schaetzle, Wie künftig Lohn- und Kostenentwicklungen sowie Pensionskassenleistungen zu berücksichtigen sind, HAVE 2006 S. 136 ff., S. 143; Frésard-Fellay, a.a.O., Rz. 1443 S. 478). Es besteht mithin keine funktionale Kongruenz mit der Pflicht des Schädigers zum Ersatz des Haushaltschadens, weshalb eine Subrogation, wie sie für einen Regress vorausgesetzt ist, insoweit nicht in Frage kommt.
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4.5.2 Demgegenüber ist, was auch der Beschwerdeführer anerkennt, die Anrechnung der IV-Renten an den Haushaltschaden nicht von Vornherein ausgeschlossen, da damit, bei vor der Invalidität nicht oder nur teilweise erwerbstätigen Personen, Leistungen erbracht werden, die wirtschaftlich die Beeinträchtigung im Haushalt abdecken sollen und damit mit Blick auf den Haushaltschaden als sachlich kongruent erscheinen. In diesen Fällen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Anrechnung auf den Haushaltschaden denkbar. Ob dies auch für Personen gilt, die vor der Invalidität zu 100 % arbeitstätig waren, hat das Bundesgericht in BGE 131 III 360 E. 7.3 S. 368 ausdrücklich offen gelassen unter Hinweis auf die Lehre, die sich in diesem Fall gegen eine Anrechnung auf den Haushaltschaden ausspricht (Schaetzle/Weber, Kaptalisieren, Handbuch zur Anwendung der Barwerttafeln, Rz. 2.229 f., S. 113).
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4.5.2.1 Nach Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität gemäss Art. 28a IVG in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen bemessen und der Anteil der Tätigkeiten festgelegt. Eine entsprechende Regelung galt bereits unter altem Recht (vgl. hierzu BGE 125 V 146 E. 2a S. 149).
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4.5.2.2 Das Bundesgericht hat bei der intersystemischen Koordination zwischen den Leistungen der IV und BVG-Renten die IV-Renten aufgrund 100 %-iger Erwerbstätigkeit in konstanter Rechtsprechung voll an den Erwerbsausfall angerechnet und gefordert, dass bei teilweiser Erwerbstätigkeit festzustellen ist, welcher Anteil der Rente der Invalidenversicherung die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, abgelten soll (BGE 112 V 126 E. 2e S. 131; ebenso 129 V 150 E. 2.2 S. 154). Nur dieser Anteil ist mit dem Haushaltschaden funktionell kongruent. Diese Rechtsprechung ist auch im Haftpflichtrecht zu berücksichtigen, geht es doch darum, die Leistungen nach Möglichkeit sowohl inter- als auch extrasystemisch zu koordinieren, und setzt die Anrechnung einer Überentschädigung die Subrogation des Sozialversicherers voraus (BGE 132 III 321 E. 2.2.1 S. 324 mit Hinweisen). Nichts anderes ist aus BGE 131 III 12 E. 7.3 abzuleiten. Dort hat das Bundesgericht die IV-Renten zwar unausgeschieden auf den Gesamtschaden angerechnet. Dieser Fall wurde aber in tatsächlicher Hinsicht von den Sozialversicherungsbehörden und dem für die Haftpflicht zuständigen Gericht unterschiedlich beurteilt. Dem hatte das Bundesgericht bei der Koordination Rechnung zu tragen. Eine Abweichung zur diesbezüglich konstanten Rechtsprechung im Sozialversicherungsbereich kann daraus nicht abgeleitet werden.
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4.5.3 Dass für die Zusprechung der IV-Renten die Beeinträchtigung des vor dem Unfall voll erwerbstätigen Beschwerdeführers im Haushalt zumindest teilweise massgebend gewesen wäre, hat die Vorinstanz nicht festgestellt und macht die Beschwerdegegnerin nicht geltend. Daher fehlt es bezüglich der IV-Renten und des Haushaltschadens an der nötigen sachlichen Kongruenz. Ist aber den betreffenden Versicherungsträgern ein Rückgriff auf den Schädiger verwehrt, entfällt nach dem Gesagten in diesem Umfang eine Anrechnung der Einkünfte an den Schaden. Das bedeutet, dass die Position "bisheriger Haushaltschaden", die sich nach dem angefochtenen Urteil auf Fr. 104'821.45 beläuft, keiner weiteren Reduktion zu unterziehen ist.
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4.5.4 Was die Verzinsung des bisherigen Haushaltschadens anbelangt, bringt der Beschwerdeführer zutreffend vor, diese habe ab mittlerem Verfall, d. h. zwischen Unfall- und Urteilstag zu erfolgen, was bei einer Rechnung per 31. Dezember 2007 den 26. Mai 2001 als "dies a quo" ergebe. Auf diese Weise lässt sich der Beschwerdeführer eine Korrektur am angefochtenen Urteil zu seinen Lasten gefallen. Die Vorinstanz hat nämlich den Zins ab mittlerem Verfall bis zum Urteilstag aufgerechnet, diese Summe dem Direktschaden zugerechnet und den Gesamtbetrag ab 31. Dezember 2007 erneut mit 5 % verzinst, was auf eine sowohl im Vertragsrecht (BGE 122 III 53 E. 4) als auch im Haftpflichtrecht (BGE 131 III 12 E. 9.4 S. 24 f.) verpönte Zusprechung von Zinseszins hinausläuft.
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5.
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5.1 Insgesamt ergibt sich folgende Ersatzpflicht:
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Bisheriger Erwerbsschaden: -----
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Zukünftiger Erwerbsschaden: Fr. 2'987.55
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Bisheriger Haushaltschaden: Fr. 104'821.45
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Zukünftiger Haushaltschaden: Fr. 227'161.05
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TotalFr. 334'970.05
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abzüglich Akontozahlung Fr. 16'000.--
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GesamtdirektschadenFr. 318'970.05, welchen Betrag die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu entrichten hat nebst 5 % Zins auf Fr. 214'148.60 sowie auf Fr. 104'821.45 seit dem 26. Mai 2001. Hinzu kommt die Genugtuung von Fr. 1'120.-- nebst 5 % Zins seit 8. Mai 2002 sowie die 5 %ige Verzinsung der ungekürzten Genugtuungssumme von Fr. 40'000.-- ab 22. Oktober 1994 bis 7. Mai 2002 gemäss dem insoweit unangefochtenen vorinstanzlichen Urteil.
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5.2 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 15. Januar 2008 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zur Zahlung der oben berechneten Summe nebst Zins zu verpflichten. Der Beschwerdeführer obsiegt zu knapp einem Viertel seiner Mehrforderung. Der nominell geringere Mehrbetrag ergibt sich daraus, dass die Zinsen dem Beschwerdeführer ab mittlerem Verfall zuzusprechen sind, während die Vorinstanz sie zu Unrecht auf den Urteilstag aufgerechnet und zum Direktschaden hinzugezählt hat. Diese Korrektur verhindert die Zusprechung von Zinseszins, ändert aber nichts am Mass des Obsiegens des Beschwerdeführers. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens haben die Parteien die Gerichtskosten zu übernehmen. Da der Beschwerdeführer mehrheitlich unterliegt, hat er der Beschwerdegegnerin zudem eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten. Die Sache ist sodann an die Vorinstanz zurückzuweisen zu neuer Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 15. Januar 2008 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdegegner Fr. 320'090.05 zu bezahlen zuzüglich 5 % Zins
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auf Fr. 214'148.60,
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auf Fr. 104'821.45 seit dem 26. Mai 2001,
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auf Fr. 1'120.-- seit dem 8. Mai 2002,
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auf Fr. 40'000.-- vom 22. Oktober 1994 bis 7. Mai 2002.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden mit Fr. 4'875.-- dem Beschwerdeführer und mit Fr. 1'625.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3.
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Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'750.-- zu entschädigen.
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4.
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Die Sache wird zu neuer Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Juni 2008
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Corboz Luczak
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