BGer 4A_163/2008 | |||
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BGer 4A_163/2008 vom 13.06.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_163/2008 /len
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Urteil vom 13. Juni 2008
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Advokat Felix Enderle,
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gegen
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X.________ Versicherungen AG,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Advokatin Ursula Hubschmid.
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Gegenstand
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Arbeitsvertrag; Provision,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss,
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vom 12. November 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________ (Beschwerdeführer) vermittelte im Juli 2005 als Arbeitnehmer der X.________ Versicherungen AG (Beschwerdegegnerin), der nicht selber zum Abschluss von Lebensversicherungen befugt war, dem dafür zuständigen Generalagenten der Beschwerdegegnerin deutsche Kunden für den Abschluss von Lebensversicherungen. Deren Zustandekommen berechtigten ihn zum Bezug von Aquisitionsprovisionen in der Höhe von Fr. 27'400.90. Die entsprechenden Versicherungsverträge wurden allerdings später von der Beschwerdegegnerin wieder rückgängig gemacht und die betreffenden Provisionen mit Lohnguthaben des Beschwerdeführers verrechnet. Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Provisionen trotz der Rückgängigmachung der Lebensversicherungsverträge geschuldet sind.
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B.
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Der Beschwerdeführer gelangte mit Teilklage vom 29. August 2006 an das Zivilgericht Basel Stadt (Gewerbliches Schiedsgericht). Er beantragte, die Beschwerdegegnerin sei unter Vorbehalt einer Mehrforderung zu verurteilen, ihm Fr. 27'400.90 nebst Zins zu bezahlen. Das Zivilgericht wies die Klage am 19. Juli 2007 ab. Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, mit Urteil vom 12. November 2007 ab. Es kam zum Schluss, die Lebensversicherungsverträge seien aufgrund von dubiosen Machenschaften zustande gekommen und daher von der Beschwerdegegnerin nicht einfach freiwillig rückgängig gemacht worden. Diese habe dazu vielmehr gewichtige Gründe gehabt und das Festhalten an den Verträgen wäre ihr unzumutbar gewesen. Es könne damit offen bleiben, ob sie auch rechtlich zur Auflösung der Verträge verpflichtet gewesen wäre. Die auf den Verträgen angefallenen Provisionen seien daher nicht geschuldet.
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C.
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Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, dieses Urteil aufzuheben und die Klage gutzuheissen.
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Das Appellationsgericht und die Beschwerdegegnerin schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen:
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1.
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Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme von der Sachverhaltsbindung gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (vgl. dazu im Einzelnen BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4; 133 IV 286 E. 6.2).
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Der Beschwerdeführer stellt seinen rechtlichen Vorbringen eine ausführliche eigene Sachverhaltsdarstellung voran. Er weicht darin, wie auch in seiner weiteren Beschwerdebegründung, in zahlreichen Punkten von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab oder erweitert diese. Auch die Beschwerdegegnerin beruft sich zur Stützung des angefochtenen Entscheids auf tatsächliche Elemente, mit denen sie von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung abweicht. Da beide Parteien keine Ausnahmen gemäss Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG substantiieren, haben ihre Vorbringen insoweit unbeachtet zu bleiben.
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2.
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Die Vorinstanz verneinte, dass dem Beschwerdeführer die strittigen Provisionsansprüche zustünden, wobei sie sich auf Art. 322b OR stützte. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung entsteht der Provisionsanspruch des Arbeitnehmers auf bestimmten Geschäften, wenn er auf diesen verabredet und das Geschäft mit dem Dritten rechtsgültig abgeschlossen ist. Der Anspruch auf Provision fällt allerdings nachträglich dahin, wenn das Geschäft vom Arbeitgeber ohne sein Verschulden nicht ausgeführt wird oder wenn der Dritte seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt (Art. 322 Abs. 3 Satz 1 OR).
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2.1 Nach den Feststellungen der Vorinstanz standen die durch den Beschwerdeführer vermittelten Versicherungsabschlüsse im Zusammenhang mit sogenannten Trading-Geschäften, die eine Y.________ AG mit Dritten abschloss. Im Rahmen des "Anlageprogramms Versicherung" habe sich der Auftraggeber verpflichtet, auf einen bestimmten Termin hin und für die Dauer von einem Jahr hohe Beträge an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. Die bei dieser verbleibende Versicherungspolice sollte dabei als Sicherheit dafür dienen, am Trading teilnehmen zu können. Die Y.________ AG sollte ihrerseits alle nötigen Vorkehrungen zum Start des Programms tätigen, die notwendigen Trading-Verträge unterzeichnen und dafür sorgen, dass dem Auftraggeber die Rendite monatlich überwiesen werde. Dabei habe die Y.________ AG, wenngleich ohne Garantie, eine Rendite in der Höhe von 20 % netto pro Monat versprochen, den Auftraggeber aber gleichzeitig darauf hingewiesen, dass sie nur vermittelnd zwischen den - im Auftrag nicht näher konkretisierten - Parteien tätig sei. Den Auftraggebern sei vertraglich verboten worden, die bekannt gewordenen Versicherungen direkt oder über Drittpersonen zu kontaktieren oder deren Adressen an Dritte weiter zu geben, ansonsten das Programm gestoppt werde und keine Renditezahlungen mehr ausgeschüttet werden könnten.
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Die Beschwerdegegnerin habe von diesem Hintergrund der mit ihr erfolgten Versicherungsabschlüsse Kenntnis erhalten, indem ihr von einem Kunden vorgeworfen worden sei, ihren Namen in eine unseriöse Vertragsgestaltung eingebracht zu haben, was ihn zur Einschaltung der Staatsanwaltschaft bewogen habe. Nachdem sie die Angelegenheit weiter abgeklärt habe, habe sie die Versicherungsnehmer angeschrieben, sich von der Y.________ AG distanziert und klargestellt, dass es sich bei den Trading-Programmen nicht um ein eigenes Produkt von ihr handle. Sie habe ihnen deshalb angeboten, die Verträge gegen Rückerstattung des einbezahlten Kapitals plus aufgelaufener Zinsen aufzulösen. Alle Teilnehmenden hätten dieses Angebot angenommen.
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2.2 Die Vorinstanz erwog dazu, der Beschwerdegegnerin wäre die Erfüllung der Lebensversicherungsverträge nicht unmöglich gewesen. Sie habe diese aber nicht einfach freiwillig rückgängig gemacht, sondern dazu gewichtige Gründe gehabt, seien die Verträge doch vor dem Hintergrund ihrer betrügerischen Vermittlung abgeschlossen worden. Die Entstehungsgeschichte zeige auf, dass die Kunden kein Interesse an Lebensversicherungen als solchen gehabt hätten, sondern diese vielmehr als Mittel zur Teilnahme an den Trading-Geschäften gesehen hätten. Einzig die diesbezügliche Täuschung und damit ein Willensmangel habe sie zum Abschluss der Versicherungsverträge verleitet. Über die Hintergründe aufgeklärt, habe denn auch kein einziger Kunde ein weiteres Interesse an einer Lebensversicherung gezeigt. Für die Beschwerdegegnerin wäre das Festhalten an diesen Verträgen, die aufgrund dubioser Machenschaften zustande gekommen seien und mit denen sie selber in den Dunstkreis der Illegalität gezogen worden sei, unzumutbar, soweit die Kunden diese nach erfolgter Aufklärung nicht hätten weiterführen wollen. Insofern könne nicht von einer Vertragsauflösung aus Kulanz gesprochen werden. Die Auflösung der Verträge sei damit nicht der Beschwerdegegnerin zuzuschreiben. Es könne deshalb offen bleiben, ob diese im Falle ausdrücklicher Geltendmachung von Willensmängeln durch die Versicherungsnehmer nicht gar zum entsprechenden Vorgehen verpflichtet gewesen wäre.
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2.3 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe damit Art. 322b Abs. 3 OR verletzt. Sie sei zu Unrecht von der Anwendbarkeit dieser Bestimmung ausgegangen. Sodann habe sie verkannt, dass eine bloss moralische Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Auflösung der Versicherungsverträge nicht unter die Regelung von Art. 322b Abs. 3 OR subsumiert werden könne und dass die Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt rechtlich, namentlich aufgrund eines Willensmangels, verpflichtet gewesen wäre, die Verträge aufzulösen.
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3.
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3.1 Der Provisionsanspruch entsteht nach Art. 322b Abs. 1 OR mit dem rechtsgültigen Abschluss des Geschäfts. Von einem solchen kann nicht gesprochen werden, wenn sich der Geschäftsabschluss als nichtig herausstellt oder wenn von einer Partei begründet ein Willensmangel geltend gemacht wird und der Vertrag über das Geschäft daher ex tunc dahinfällt (dazu: BGE 129 III 320 E. 7.1.1 S. 327; 114 II 131 E. 3b S. 143). In diesem Sinne ist die Entstehung des Provisionsanspruchs resolutiv bedingt (vgl. Rehbinder, Berner Kommentar, N. 5 zu Art. 322b OR; Staehelin, Zürcher Kommentar, N. 6 zu Art. 322b OR, der allerdings von einer Suspensivbedingung spricht; ferner Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 6. Aufl., Zürich 2006, N. 2 zu Art. 322b OR S. 222, die in diesen Fällen von einem nachträglichen Dahinfallen des Anspruchs nach Art. 322b Abs. 3 OR infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung ausgehen; Beat Meyer, Das Anstellungsverhältnis des Handelsreisenden, Diss. Zürich 1978, S. 69 f.).
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3.2 Auch wenn ein rechtsgültiger Geschäftsabschluss vorliegt und damit zunächst ein Provisionsanspruch entstanden ist, fällt er nach Art. 322b Abs. 3 OR wieder dahin, wenn das Geschäft vom Arbeitgeber ohne sein Verschulden nicht ausgeführt wird oder wenn der Dritte seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt. Mit anderen Worten entfällt der Provisionsanspruch, wenn die Vertragsausführung aus Gründen unterbleibt, die dem Arbeitgeber nicht zuzuschreiben sind (Brunner/Bühler/Waeber/Bruchez, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, 3. Aufl., Basel 2005, N. 5 zu Art. 322b OR). Der Gesetzgeber betrachtete es als ein Gebot der Billigkeit, dem Arbeitgeber eine Verpflichtung zur Ausrichtung einer Provision erst dann zu überbinden, wenn das abgeschlossene Geschäft nicht nur rechtsgültig abgeschlossen, sondern auch tatsächlich ausgeführt wird. Denn erst die Ausführung bringt dem Arbeitgeber den wirtschaftlichen Erfolg, an dem der Arbeitnehmer durch die vereinbarte Provision beteiligt werden soll (Botschaft vom 25. August 1967 zum Entwurf des Bundesgesetzes über die Revision des Zehnten Titelsbis des OR [Der Arbeitsvertrag], BBl 1967 II 241 ff., S. 318; Staehelin, a.a.O., N. 14 zu Art. 322b OR; Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 2 zu Art. 322b OR S. 222 oben). Der Arbeitslohn ist insoweit in einer für das Arbeitsverhältnis untypischen Weise vom wirtschaftlichen Erfolg der Tätigkeit abhängig, d.h. es ist nicht bloss die Leistung von Arbeit, die zur Erzielung eines Erfolgs geeignet ist, sondern die Erreichung des wirtschaftlichen Ergebnisses entscheidend, und der Arbeitnehmer trägt damit einen Teil des Unternehmerrisikos (vgl. dazu Staehelin, a.a.O., N. 8, 35 f. zu Art. 319 OR; Rehbinder, a.a.O., N. 5 zu Art. 319 OR; Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 2 zu Art. 319 OR; Brunner/Bühler/Waeber/Bruchez, a.a.O., N. 5 zu Art. 322b OR; Urteile 4C.276/2006 vom 25. Januar 2007 E. 4.1 und 4C.421/1999 vom 17. Februar 2000 E. 3b).
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3.2.1 Dass vorliegend die Dritten, d.h. die Versicherungsnehmer, ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllt hätten, lässt sich den vorinstanzlichen Feststellungen nicht entnehmen und wird auch von keiner Partei behauptet. Dieser gesetzliche Grund für das Dahinfallen des Provisionsanspruchs fällt somit ausser Betracht.
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3.2.2 Unter den im Gesetz weiter genannten Fall, dass das Geschäft vom Arbeitgeber ohne sein Verschulden nicht ausgeführt wird, fallen namentlich Sachverhalte, bei denen der Arbeitgeber aus einer von ihm nicht zu verantwortenden Unmöglichkeit (Art. 119 OR) nicht in der Lage ist, seine eigene Leistung zu erbringen, z.B. infolge kriegerischer Ereignisse, Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrung, allgemeinen Warenmangels oder Einfuhrsperren. Nicht von einer Nichtausführung des Geschäfts ohne Verschulden des Arbeitgebers kann dagegen gesprochen werden bei einer Rücknahme von Waren aus Kulanz, d.h. aus geschäftspolitischen Erwägungen, oder aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat. Dasselbe gilt für den freiwilligen Abschluss eines Aufhebungsvertrages, wobei von einem freiwilligen Abschluss eines solchen jedenfalls dann nicht gesprochen werden kann, wenn ihn der Arbeitgeber schliesst, um einer aussichtsreichen Vertragsanfechtung wegen Willensmängeln zuvorzukommen, mithin rechtliche Gründe dafür bestehen (vgl. Staehelin, a.a.O., N. 15 zu Art. 322b OR; Rehbinder, a.a.O., N. 5 zu Art. 322b OR; Portmann, a.a.O., N. 3 zu Art. 322b OR; Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 2 zu Art. 322b OR S. 322; Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Aufl., Bern 1996, N. 5 zu Art. 322b OR).
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Weiter wird in der Lehre die Auffassung vertreten, es liege ein Fall der vom Arbeitgeber unverschuldeten Nichtausführung des Geschäfts vor, wenn diesem ein Festhalten am Vertrag angesichts der gesamten Umstände nach Treu und Glauben nicht zuzumuten sei (Meyer, a.a.O., S. 72).
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4.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Anwendbarkeit von Art. 322b Abs. 3 OR vorliegend schon nach dessen Wortlaut ausgeschlossen sei. Dieser verlange, dass das Geschäft nicht ausgeführt worden ist. Hier seien indessen die Geschäfte ausgeführt worden, da die nach den Verträgen zu leistenden Einmaleinlagen geleistet und die Policen den Versicherungsnehmern ausgehändigt worden seien.
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Darauf kann nicht eingetreten werden. Es trifft nicht zu, dass sich die Vorinstanz mit dem betreffenden Einwand des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt hätte. Sie erwog, die unbestrittene Subsumtion von Willensmängeln, die auch nach Ausführung des Geschäfts geltend gemacht werden könnten und zur Rückabwicklung des Vertrages führten, unter die Fälle der unverschuldeten Nichtausführung des Geschäfts nach Art. 322b Abs. 3 OR zeige, dass die resolutive Bedingung auch nach Erfüllung des vermittelten Vertrags fortdauern könne. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz damit Bundesrecht verletzt haben soll. Er genügt damit den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde in Zivilsachen nicht, nach denen in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1/2; Urteile 4A_22/2008 vom 10. April 2008 E. 1, 5A_56/2007 vom 6. Juni 2007 E. 2.1 und 5A_129/2007 vom 28. Juni 2007 E. 1.4; vgl. zu den entsprechenden Begründungsanforderungen der altrechtlichen Berufung: BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 749).
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5.
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Der Beschwerdeführer hält dafür, die Vorinstanz habe vorliegend fälschlich angenommen, der Provisionsanspruch sei dahingefallen. Dass die Verträge von der Beschwerdegegnerin aus gewichtigen Gründen aufgelöst worden seien und ihr die Fortführung der Verträge unzumutbar gewesen sein soll, könne nicht unter die Regelung von Art. 322b Abs. 3 OR subsumiert werden. Die Beschwerdegegnerin wäre zu keinem Zeitpunkt rechtlich verpflichtet gewesen, die Verträge aufzulösen, und habe aus rein geschäftspolitischen Gründen und somit aus Kulanz gehandelt. Die behauptete Unzumutbarkeit sei nicht erstellt. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Entstehungsgeschichte aufzeige, dass die Kunden kein Interesse an Lebensversicherungen als solchen gehabt, sondern diese vielmehr als Mittel zur Teilnahme an den Trading-Geschäften gesehen hätten, bringe zum Ausdruck, dass auf Seiten der Kunden keine Täuschung bezüglich des Vertragsabschlusses vorgelegen haben könne, sondern dem Vertragsabschluss lediglich eine andere Motivation zugrunde gelegen habe. Es könne bezweifelt werden, ob sich die Kunden bei dieser Sachlage gegenüber der Beschwerdegegnerin jemals auf einen rechtlich relevanten Willensmangel hätten berufen können.
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5.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Lebensversicherungen mit den Versicherungsnehmern vertraglich aufgehoben, weil die Versicherungsverträge "vor dem Hintergrund betrügerischer Vermittlung abgeschlossen" worden bzw. weil sie "aufgrund dubioser Machenschaften zustande gekommen" seien. Die Versicherungsnehmer hätten, so die vorinstanzlichen Feststellungen, kein Interesse an Lebensversicherungsverträgen gehabt, sondern diese lediglich als Mittel zur Teilnahme an den Trading-Programmen gesehen, und einzig die diesbezügliche Täuschung habe sie zum Abschluss der Versicherungsverträge verleitet. Dadurch sei die Beschwerdegegnerin selber in den Dunstkreis der Illegalität gezogen worden. Sie habe die Auflösungsverträge nicht freiwillig geschlossen, weil bei einem Festhalten an den Versicherungsverträgen ihr guter Ruf auf dem Spiel gestanden hätte und ihr damit ein Beharren auf den Verträgen unzumutbar gewesen wäre.
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5.2 Es ist zu prüfen, ob es sich wertungsmässig unter den in Art. 322 Abs. 3 OR genannten Fall der Nichtausführung des Geschäfts ohne Verschulden des Arbeitgebers subsumieren lässt, wenn die Beschwerdegegnerin unter den gegebenen Umständen die Versicherungsverträge aufhob, ohne rechtlich dazu gezwungen zu sein.
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Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen machte die Y.________ AG den Abschluss der streitbetroffenen Versicherungsverträge zur Voraussetzung für die Teilnahme an den von ihr angebotenen Trading-Geschäften. Dies offensichtlich, um den Anschein zu erwecken, dass die Beschwerdegegnerin als vertrauenswürdige Gesellschaft hinter den von der Y.________ AG angebotenen Trading-Programmen stand. Im Rahmen der Trading-Programme wurde den Auftraggebern, wenngleich ohne Garantie, eine Rendite von 20 % pro Monat versprochen. Es ist notorisch, dass bei seriösen Vermögensanlagen keine derartigen Renditen versprochen werden. Überdies stand vorliegend eine Person hinter den Trading-Geschäften und vermittelte dem Beschwerdeführer die Kunden für die Lebensversicherungen, die rechtskräftig wegen Veruntreuung im Zusammenhang mit ähnlichen Geschäften verurteilt wurde. Ferner wurde den Auftraggebern aus augenfälligen Gründen vertraglich verboten, mit den Versicherungen Kontakt aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund ist es schwer verständlich, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach die Versicherungsabschlüsse vor einem dubiosen, betrügerischen Hintergrund zustande kamen, in Frage zu stellen versucht, wobei sie ohnehin keine substantiierte Sachverhaltsrüge erhebt, die dem Bundesgericht allenfalls erlauben würde, vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abzuweichen (Erwägung 1 vorne).
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Es ist der Beurteilung der Vorinstanz ohne weiteres zu folgen, dass die Beschwerdegegnerin durch den Abschluss der Versicherungsverträge im geschilderten Zusammenhang selber in den Dunstkreis der Illegalität gezogen und die Gefahr geschaffen wurde, dass ihr Name mit betrügerischen Geschäften in Verbindung gebracht wird. Dies kann eine Versicherungsgesellschaft, die auf einen tadellosen Ruf angewiesen ist, nicht auf sich beruhen lassen, und es ist der Vorinstanz daher auch darin beizupflichten, dass der Beschwerdegegnerin ein Festhalten an den Verträgen nach Treu und Glauben nicht zumutbar gewesen wäre. Vielmehr hatte sie im Interesse ihres guten Rufes, also aus unternehmerischer Sicht, keine andere Wahl, als sofort von sich aus Hand zur Vertragsauflösung zu bieten. Insofern kann darin kein freiwilliger Abschluss von Aufhebungsverträgen gesehen werden.
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Die Beschwerdegegnerin von der Pflicht zu entbinden, dem Beschwerdeführer für die betreffenden Verträge eine Provision zu entrichten, entspricht der Absicht, die der Gesetzgeber der Regelung von Art. 322b Abs. 3 OR zugrunde legte, nämlich den Besonderheiten von Arbeitsverhältnissen, bei denen der Arbeitnehmer mittels einer Provision am wirtschaftlichen Erfolg seiner Tätigkeit beteiligt wird, Rechnung zu tragen, indem der Arbeitnehmer mit einem Teil des Unternehmerrisikos bzw. der daraus erwachsenden wirtschaftlichen Auswirkungen belastet wird, wenn ein vermitteltes Geschäft aus Gründen, die weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber zu vertreten hat, nicht ausgeführt wird (Erwägung 3 vorne). Das Dahinfallen des Provisionsanspruchs rechtfertigt sich im vorliegenden Fall im Speziellen, weil der Beschwerdeführer den Akteuren und den Umständen der Vertragsabschlüsse näher stand als die Beschwerdegegnerin, wenn ihm auch kein Verschuldensvorwurf zu machen sein mag, dass er sich nicht näher über die Hintergründe der von ihm vermittelten Geschäfte ins Bild setzte.
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5.3 Die Subsumtion des vorliegenden Sachverhalts unter den Fall der unverschuldeten Nichtausführung des Geschäfts gemäss Art. 322b Abs. 3 OR durch die Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden. Sie hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem sie entschied, die strittigen Provisionsansprüche seien mit der Auflösung der Lebensversicherungsverträge dahingefallen, unabhängig davon, ob bei Geltendmachung von Willensmängeln eine Verpflichtung zur Vertragsauflösung bestanden hätte.
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6.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. c, Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'300.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Juni 2008
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Corboz Widmer
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