BGer 6B_295/2008 | |||
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BGer 6B_295/2008 vom 14.06.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_295/2008/sst
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Urteil vom 14. Juni 2008
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bezirksamt Zofingen, Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen, Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nichteintretensverfügung (Tätlichkeiten),
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. März 2008 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB nicht eingetreten und im angefochtenen Entscheid ein dagegen gerichteter Rekurs abgewiesen wurden, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Legitimationsvoraussetzungen zur Beschwerde in Strafsachen ergeben sich aus Art. 81 Abs. 1 BGG. Der Beschwerdeführer ist weder Privatstrafkläger noch Strafantragsteller. Er ist auch nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG), weil die von ihm angezeigten Tätlichkeiten keine erhebliche Beeinträchtigung seiner körperlichen Integrität bewirkten (vgl. BGE 125 II 265 E. 2a/aa). Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang selber angegeben, die erlittene Verletzung an der Stirn eigenhändig versorgt bzw. deswegen keinen Arzt aufgesucht zu haben (vgl. angefochtenen Entscheid, S. 2). Als (bloss) Geschädigter ist er zur Beschwerdeführung nicht legitimiert (vgl. Art. 81 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 228). Auf die Beschwerde ist deshalb im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos erschienen (Art. 64 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Juni 2008
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Schneider Arquint Hill
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