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Informationen zum Dokument  BGer 8C_245/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_245/2008 vom 16.06.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_245/2008
 
Urteil vom 16. Juni 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Parteien
 
S.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 10. März 2008.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 26. März 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2008,
 
in die Verfügung vom 23. Mai 2008, mit welcher S.________ nach abgewiesenem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 5. Juni 2008 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse Comedia und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 16. Juni 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grünvogel
 
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