BGer 6B_277/2008 | |||
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BGer 6B_277/2008 vom 17.06.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_277/2008 /hum
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Urteil vom 17. Juni 2008
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Parteien
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Xb.________,
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Xa.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Verweisungsverfügung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 6. Februar 2008.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Xb.________ und Xa.________ stellten in ihrer Beschwerde gegen die in der Strafsache gegen Aa.________ erlassene Nichteintretensverfügung Strafanzeige gegen Ab.________ und Ac.________ wegen Drohung und Ehrverletzung (Beschimpfung). Die Strafklage wurde mit Verfügung vom 23. April 2007 auf den Weg des Privatstrafklageverfahrens verwiesen. Gegen diese Verweisungsverfügung erhoben Xb.________ und Xa.________ mit Eingabe vom 15. Mai 2007 Beschwerde, die der Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 6. Februar 2008 abwies. Dagegen richtet sich die u.a. als "Sammelklage" bezeichnete Eingabe an das Bundesgericht, welche als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen ist.
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2.
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Xb.________, der Ehemann von Xa.________, ist zu ihrer Vertretung vor Bundesgericht nicht befugt (Art. 40 BGG). Mit Verfügung vom 6. Mai 2008 und in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG wurde Xb.________ auf diesen Umstand aufmerksam gemacht und aufgefordert, die dem Bundesgericht eingereichte Beschwerdeeingabe bis zum 27. Mai 2008 durch Xa.________ unterzeichnen zu lassen, ansonsten die Rechtsschrift in Bezug auf sie unbeachtet bleibe. Dieser Mangel wurde nicht behoben, so dass auf die Beschwerde insoweit androhungsgemäss nicht einzutreten ist.
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3.
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Soweit sich Xb.________ im eigenen Namen als Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid zur Wehr setzt, kann darauf ebenfalls nicht eingetreten werden, weil die eingereichte Beschwerdeeingabe, die sich mit dem angefochtenen Entscheid überhaupt nicht befasst, den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise genügt. Eine mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 57 BGG, wie sie der Beschwerdeführer verlangt, ist nicht notwendig.
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4.
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Auf die Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Juni 2008
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident Die Gerichtsschreiberin:
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Schneider Arquint Hill
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