BGer 8C_17/2008 | |||
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BGer 8C_17/2008 vom 20.06.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_17/2008
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Urteil vom 20. Juni 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Parteien
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M.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Schaffner-Hess, Dornacherstrasse 10, 4600 Olten,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. November 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1981 geborene M.________, vom 16. Juli 2001 bis 28. Februar 2003 als Fahrzeugwart bei der Firma X.________ AG angestellt gewesen und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) u.a. gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, rutschte am 13. November 2001 in der Werkstatt aus, fiel zu Boden und erlitt eine Luxation der rechten Schulter. Da eine am 13. Dezember 2001 durchgeführte Operation (diagnostische Arthroskopie, offene Refixation Labrum glenoidale) nicht den erhofften Erfolg brachte, erfolgte am 25. Oktober 2002 ein erneuter operativer Eingriff (Schulterarthroskopie, Lösen der Subscapularis von der vorderen Kapsel und Refixation medial davon, Revision vorderes Intervall). Gestützt auf den kreisärztlichen Abschlussuntersuchungsbericht des Dr. med. W.________ vom 9. April 2003 verfügte die SUVA am 11. April 2003 die Zusprechung einer Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 17,5 %. Nach diversen weiteren Abklärungen, namentlich arthroskopischen Biopsieentnahmen und einer subacromialen Bursektomie rechts (vom 27. September 2005), sowie einem vom 14. Dezember 2005 bis 18. Januar 2006 dauernden stationären Aufenthalt in der Klinik Y.________ teilte der Unfallversicherer M.________ am 8. Juni 2006 mit, dass die Heilbehandlungsleistungen per sofort und die Taggelder auf 1. Juli 2006 eingestellt würden. Mit Verfügung vom 14. September 2006 gewährte die SUVA dem Versicherten rückwirkend ab 1. Juli 2006 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 16 %, woran auf Einsprache hin festgehalten wurde (Entscheid vom 9. März 2007).
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B.
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In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau den Einspracheentscheid vom 9. März 2007 auf und verpflichtete die SUVA, dem Versicherten ab 1. Juli 2006 eine Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 18 % auszurichten; im Übrigen wies es die Rechtsvorkehr ab (Entscheid vom 7. November 2007).
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C.
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M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur weiteren orthopädischen und psychiatrischen Abklärung an den Unfallversicherer zurückzuweisen; eventualiter seien ihm ab 1. Juli 2006 UVG-Leistungen in Form einer ganzen Invalidenrente und Heilbehandlung auszurichten. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
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D.
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Mit Verfügung vom 29. April 2008 hat das Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung) zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen und den Beschwerdeführer mit zusätzlichen Verfügungen aufgefordert, bis 10. Juni 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- einzuzahlen, was fristgerecht geschehen ist.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft indessen grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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2.1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG [in Verbindung mit Art. 4 ATSG]) und die einzelnen Leistungsarten im Besonderen (Art. 10 Abs. 1 UVG [zweckmässige Heilbehandlung], Art. 16 Abs. 1 UVG [Taggeld], Art. 18 Abs. 1 UVG [Invalidenrente]) sowie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht der Unfallversicherung vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und zur im Weiteren erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweisen) sowie bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 115 V 133) richtig dargelegt. Gleiches gilt für die Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.
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2.2 Zu ergänzen ist, dass sich an diesen Grundsätzen mit Inkrafttreten des ATSG auf den 1. Januar 2003 nichts geändert hat (RKUV 2005 Nr. U 555 S. 322, E. 1 in fine, U 458/04; Urteil U 161/06 vom 19. Februar 2007, E. 3.1). Keine materiellrechtliche Änderung beinhaltet ferner auch der redaktionell neu gefasste Unfallbegriff des Art. 4 ATSG (RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576, E. 1.2, U 123/04). Für die Frage des intertemporal anwendbaren Rechts ist somit nicht von Belang, dass der dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt zu Grunde liegende Unfall vom 13. November 2001 datiert, der für die richterliche Überprüfungsbefugnis in zeitlicher Hinsicht relevante Erlass des Einspracheentscheids aber erst am 9. März 2007 und damit nach Inkrafttreten des ATSG erfolgte (vgl. BGE 130 V 318, 329 und 445).
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3.
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3.1 Mit ausführlicher Begründung hat das kantonale Gericht nach umfassender Prüfung und sorgfältiger Würdigung der ärztlichen Unterlagen, insbesondere der Berichte des Dr. med. T.________, Orthopädie und Handchirurgie FMH, vom 20. Februar 2003, des Dr.med. W.________ vom 9. April 2003 und der Klinik Y.________ vom 30. Januar 2006, erkannt, dass der Beschwerdeführer an einer unfallkausalen Belastungseinschränkung bzw. -intoleranz der rechten Schulter leidet, welche zwar die bisherige, körperlich anspruchsvolle Arbeit als Fahrzeugwart verunmöglicht, eine leichte, schulterschonende Tätigkeit, bevorzugterweise auf Tischhöhe ohne Verrichtungen über Schulterhöhe und ohne Krafteinsatz des rechten Armes, ganztags aber zulässt. Diesen Erwägungen ist vollumfänglich beizupflichten.
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Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Soweit damit die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt werden, kann auf die zutreffenden Ausführungen im kantonalen Gerichtsentscheid verwiesen werden. Hinsichtlich der bemängelten ungenügenden medizinischen Grundlagen bzw. der Notwendigkeit eines weiteren (orthopädischen) Gutachtens ist festzustellen, dass in Anbetracht der umfassenden und schlüssigen Aktenlage für den massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1, E. 2.3, M 1/02) von ergänzenden Abklärungen abgesehen werden kann. Die beigezogenen Ärzte gehen in den oben erwähnten Berichten, welche die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an beweiskräftige medizinische Unterlagen erfüllen, von der Zumutbarkeit einer dem Schulterleiden angepassten beruflichen Beschäftigung aus. Dem Versicherten stehen auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt verschiedene, dem ärztlichen Zumutbarkeitsprofil entsprechende Tätigkeiten offen.
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3.2 Was die psychische Problematik anbelangt, hat die Vorinstanz ebenfalls überzeugend aufgezeigt, dass der für eine Leistungspflicht des Unfallversicherers rechtsprechungsgemäss (BGE 115 V 133) vorausgesetzte adäquate Kausalzusammenhang zum Sturz vom 13. November 2001, welcher höchstens als mittelschwerer Vorfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen eingestuft werden kann, zu verneinen ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht in der Lage, die im angefochtenen Entscheid gezogenen Schlussfolgerungen, namentlich die Ausführungen zu den einzelnen Kriterien der Adäquanzbeurteilung (siehe BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), in Frage zu stellen. Die vorgetragenen Argumente verkennen, dass bei der hier massgebenden Adäquanzprüfung psychisch bedingte Faktoren, wie sie vorliegend in Form einer Selbstlimitierung und Symptomausweitung im Vordergrund stehen (vgl. Berichte des Dr. med. B.________, Neurologie FMH, vom 21. März 2005, des Dr.med. L.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 6. April 2005, des Spitals Z.________ vom 3. November 2005, der Klinik A.________ vom 30. November 2005 und der Klinik Y.________ vom 30. Januar 2006), auszuklammern sind (BGE 117 V 359 E. 6a in fine S. 367). Ergänzende Sachverhaltsabklärungen erübrigen sich somit auch in dieser Hinsicht.
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3.3 Nicht zu beanstanden ist schliesslich der vom kantonalen Gericht durchgeführte Einkommensvergleich, woraus ein Invaliditätsgrad von 18 % resultiert.
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4.
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4.1 Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 (Abs. 2 lit. a) BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) erledigt.
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4.2 Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. Juni 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Fleischanderl
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