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Informationen zum Dokument  BGer 1B_146/2008  Materielle Begründung
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BGer 1B_146/2008 vom 23.06.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_146/2008 /fun
 
Urteil vom 23. Juni 2008
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Thönen.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Dietikon, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.
 
Gegenstand
 
Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Mai 2008
 
des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1965 geborene nigerianische Staatsangehörige X.________ wird verdächtigt, am 15. Mai 2008 im Restaurant Y.________ beim Bahnhof Dietikon zusammen mit zwei weiteren Personen einem Scheinkäufer der Kantonspolizei Zürich rund ein Gramm Kokain zur Probe übergeben zu haben und bei der Festnahme im Besitz von weiteren rund fünf Gramm Kokain gewesen zu sein. Bei der anschliessenden Verhaftung durch die Kantonspolizei Zürich soll er sich gewaltsam gewehrt und einem Polizisten in die Hand gebissen haben. Anlässlich einer Hausdurchsuchung in der Wohnung von X.________ soll der Betrag von rund Fr. 250'000.-- sichergestellt worden sein. X.________ bestreitet die Vorwürfe.
 
B.
 
Gemäss seinen Beschwerdebeilagen wurde X.________ am 15. Mai 2008 durch einen Beamten der Kantonspolizei einvernommen. Am 16. Mai 2008 wurde er durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis einvernommen. Beide Einvernahmen erfolgten auf Englisch und wurden jeweils durch eine namentlich genannte Person übersetzt. X.________ hat die Einvernahmeprotokolle unterzeichnet.
 
Am 16. Mai 2008 stellte die Staatsanwaltschaft Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft. Auch dieses Antragsformular wurde von der Dolmetscherin übersetzt und von X.________ unterzeichnet.
 
Mit Verfügung des Haftrichters am Bezirksgericht Zürich vom 17. Mai 2008 wurde X.________ wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft versetzt.
 
C.
 
X.________ führt mit Eingabe vom 3. Juni 2008 Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung des Haftrichters sowie Haftentlassung. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
 
Der Staatsanwalt beantragt in der Vernehmlassung Nichteintreten. Der Haftrichter hat sich geäussert, ohne einen Antrag zu stellen. X.________ hat dazu mit Eingabe vom 17. Juni 2008 repliziert.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die angefochtene Verfügung stützt sich auf kantonales Strafprozessrecht. Letztinstanzliche Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft können praxisgemäss mit der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG angefochten werden. Der Antrag auf Haftentlassung ist gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG zulässig (BGE 133 I 270 E. 1.1 S. 272 f.).
 
2.
 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem keine mündliche Haftrichterverhandlung durchgeführt und indem ihm keine Einsicht in die haftrelevanten Verfahrensakten gewährt worden sei. Ein Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Haftrichterverhandlung sei ihm nicht bewusst und die Protokollierung des Verzichts sei ungenügend. Zudem seien die dem Rechtsanwalt zugestellten Haftakten unvollständig. So fehle namentlich das Protokoll der Hausdurchsuchung. Die vorhandenen Unterlagen würden für eine Haftanordnung nicht ausreichen.
 
3.
 
Aus den vom Beschwerdeführer selber eingereichten Einvernahmeprotokollen geht hervor, dass er auf seine Rechte hingewiesen und dies jeweils ins Englische übersetzt wurde. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 16. Mai 2008 hat er dem Staatsanwalt erklärt, dass er mit dem Haftrichter nicht sprechen wolle. Dieser solle aufgrund der Akten entscheiden. Überdies sagte der Beschwerdeführer, er benötige keinen Rechtsanwalt. Er wolle den Entscheid des Haftrichters abwarten (Einvernahmeprotokoll, S. 6). Auf dem im Anschluss an die Einvernahme erstellten Dokument "Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft" der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2008 (S. 2) ist der Verzicht auf Anhörung durch den Haftrichter ebenfalls angegeben. Wie diesen Unterlagen zu entnehmen ist, wurden sie dem Beschwerdeführer durch eine Dolmetscherin übersetzt. Der Beschwerdeführer und die Dolmetscherin haben die Dokumente unterzeichnet.
 
Da der Beschwerdeführer auch auf den Beizug eines Verteidigers verzichtete, war er im Zeitpunkt der Haftanordnung nicht anwaltlich vertreten. Sein heutiger Verteidiger trat erst zwei Tage nach der Haftanordnung, am 19. Mai 2008, in Erscheinung.
 
4.
 
Gemäss § 61 Abs. 1 Satz 3 StPO/ZH ist der Angeschuldigte im Haftanordnungsverfahren auf sein Verlangen persönlich anzuhören. Diese Bestimmung ist so zu verstehen, dass der Angeschuldigte grundsätzlich auf das Anhörungsrecht verzichten kann. Gemäss der Literatur ist jedoch vorauszusetzen, dass der Angeschuldigte vom betreffenden Verfahren sowie von dessen Natur bzw. vom Inhalt des Antrags ausreichend Kenntnis hat und die Tragweite des Verzichts in sprachlicher und intellektueller Hinsicht zumindest im Kern erkennen kann (Andreas Donatsch, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 61 Rz. 9).
 
Der Beschwerdeführer verfügte über einen Dolmetscher. Er hat ausgesagt, dass er einstweilen keinen Rechtsanwalt benötige und er hat ausdrücklich auf eine Anhörung durch den Haftrichter verzichtet. Gemäss dem Einvernahmeprotokoll hat der Staatsanwalt dem Beschwerdeführer erklärt, dass er vorläufig festgenommen werde und dass der Haftrichter später entscheide, ob Untersuchungshaft anzuordnen sei. Auf die Frage, ob er mit dem Haftrichter sprechen wolle, antwortete der Beschwerdeführer: "Mit dem Haftrichter möchte ich nicht sprechen. Er soll aufgrund der Akten entscheiden." Der Beschwerdeführer ist aufgrund einer Vorstrafe überdies mit dem Strafverfahren und der Untersuchungshaft vertraut (Urteile 1P.538/2001 vom 5. November 2001 und 1P.596/2002 vom 26. März 2003, beide betreffend den Beschwerdeführer). In Würdigung dieser Umstände steht fest, dass der Beschwerdeführer die Bedeutung seines Verzichts auf Anhörung durch den Haftrichter erkannte. Die entsprechende Rüge ist unbegründet.
 
5.
 
Die Haftanordnung steht zu Beginn des Strafverfahrens und die Ermittlungen stehen noch am Anfang. Der Verdacht gegen den Beschwerdeführer ergibt sich aus der Angabe der Staatsanwaltschaft, er sei auf frischer Tat, d.h. beim Verkauf von Kokain, ertappt worden und es sei bei der Hausdurchsuchung eine ungewöhnlich hohe Geldsumme sichergestellt worden. Für die Begründung eines Anfangsverdachts reichen diese Angaben aus. Das Vorbringen, wonach der Tatverdacht aktenmässig nicht belegt sei, geht fehl. Die Gehörsrüge erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet.
 
6.
 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts.
 
Er stellte im Haftanordnungsverfahren kein Gesuch auf Akteneinsicht. Der später beauftragte Rechtsanwalt erhielt auf Anfrage vom 19. Mai 2008 die Akten des Haftverfahrens per Telefax zugestellt. Er verfügt über die Unterlagen, die für die Haftanordnung wesentlich sind, und ist in der Lage, zu den Vorhalten der Staatsanwaltschaft und zum Entscheid des Haftrichters Stellung zu nehmen. Insoweit ist die Rüge unbegründet.
 
Soweit seine Rüge sich auf weitere Akten des Strafverfahrens bezieht, namentlich auf die Einsicht in die Akten der Hausdurchsuchung, ist darauf nicht einzutreten. Gemäss Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft kann im frühen Stadium des Strafverfahrens aus ermittlungstaktischen Gründen keine vollständige Einsicht in die Akten des Strafverfahrens gewährt werden. Die Vorhalte im angefochtenen Urteil lassen sich auf jene Akten zurückführen, die dem Beschwerdeführer per Telefax zugestellt wurden. Im Rahmen dieser Haftanordnung besteht kein weitergehendes Einsichtsrecht in die Akten der laufenden Ermittlungen des Strafverfahrens.
 
7.
 
Gemäss Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft steht es dem Beschwerdeführer jederzeit frei, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen und eine mündliche Verhandlung zur verlangen. Der Anspruch auf persönliche Anhörung durch den Haftrichter gilt gemäss dem anwendbaren kantonalen Recht auch für das Haftentlassungsverfahren gemäss § 64 StPO/ZH, soweit der Angeschuldigte dies verlangt (Urteil 1P.520/2002 vom 16. Oktober 2002 E. 2.3, in Praxis 2003 Nr. 45 S. 215). Trotz seines Verzichts auf eine erste Anhörung hat der Beschwerdeführer demnach die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt durch den Haftrichter angehört zu werden. Auch aus diesem Grund ist der Verzicht auf eine erstmalige Anhörung nicht zu beanstanden.
 
8.
 
Die Beschwerde und das Haftentlassungsgesuch sind nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die Beschwerde ist jedoch im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG aussichtslos, weshalb das Gesuch nicht bewilligt werden kann. Der Beschwerdeführer hat überdies ausgesagt, er habe genug Geld für einen Rechtsanwalt (Einvernahmeprotokoll vom 16. Mai 2008, S. 6). Infolge des Unterliegens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde und das Haftentlassungsgesuch werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Dietikon, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Juni 2008
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Thönen
 
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