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Informationen zum Dokument  BGer 6B_84/2008  Materielle Begründung
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BGer 6B_84/2008 vom 27.06.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_84/2008/bri
 
6B_104/2008
 
6B_107/2008
 
Urteil vom 27. Juni 2008
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
 
Gerichtsschreiber Thommen.
 
Parteien
 
6B_84/2008
 
V.V.________, Beschwerdeführer I,
 
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
 
6B_104/2008
 
S2.V.________, Beschwerdeführer II,
 
vertreten durch Advokat Dr. Luc Saner,
 
6B_107/2008
 
B.V.________, Beschwerdeführer III,
 
vertreten durch Advokat Niggi Dressler,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
6B_84/2008
 
Vorsätzliche Tötung; Strafzumessung
 
6B_104/2008
 
Vorsätzliche Tötung, Beschimpfung, mehrfache Drohung
 
6B_107/2008
 
Vorsätzliche Tötung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz; Strafzumessung,
 
Beschwerden gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. November 2007 sowie gegen das Zwischenurteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. Mai 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Gebrüder V.V.________ (1959) und B.V.________ (1967) kamen Mitte der 80er Jahre aus dem Kosovo in die Schweiz. V.V.________s Ehefrau und seine vier Kinder: S1.V.________ (1978), S2.V.________ (1981), T2.V.________ (1983) und T1.V.________ (1986), zogen Mitte der 90er Jahre in die Schweiz nach. Die gesamte Familie lebte bis im Februar 2003 in einer Wohnung an der Mattenstrasse in Basel. Anfang 2003 heiratete T2.V.________ im Kosovo heimlich und ohne Zustimmung ihrer Familie B.G.________. Ihre damals noch minderjährige Schwester, T1.V.________, zog Ende Februar 2003 zum damals 35-jährigen O.G.________, dem Bruder ihres Schwagers, an die Markgräflerstrasse in Basel. Unter Federführung von V.V.________ versuchte die Familie V.________ vergeblich, die beiden Töchter mittels vormundschaftlicher Massnahmen zur Rückkehr zu zwingen. In der Folge sagte sich die Familie von ihren beiden Töchtern los und brach sämtliche Beziehungen zu ihnen ab.
 
Am Abend des 18. August 2003 kam es im Horburgpark in Basel zu einem Streit, in dessen Verlauf der von mehreren männlichen Mitgliedern der Familie V.________ eingekreiste und festgehaltene O.G.________ von S1.V.________ erschossen wurde.
 
Im Detail hatte sich Folgendes zugetragen: An jenem Augustabend hielt sich die gesamte Familie V.________ im Horburgpark in Basel auf. Am Rande des Parks traf S2.V.________ auf B.G.________. Ersterer zettelte einen Streit an, weil er sich durch die blosse Anwesenheit B.G.________s in dieser Gegend provoziert fühlte. Nachdem ein hinzugekommener Verwandter die beiden getrennt hatte, fuhr B.G.________ nach Hause und erzählte seinem Bruder O.G.________ von dem Vorfall. Die im Park anwesenden männlichen Mitglieder der Familie V.________ rechneten mit einer Reaktion der Gebrüder G.________ und berieten, was zu tun sei. In der Folge fuhren der bereits mit einer Schusswaffe ausgestattete S1.V.________ und sein Onkel B.V.________ mit dem Toyota der Familie zu dessen Wohnung und holten zwei weitere Waffen, um sich für eine allfällige Auseinandersetzung mit den G.________s "aufzurüsten". S2.V.________ fuhr nach der genannten Lagebesprechung mit dem Velo nach Hause und holte den Mercedes der Familie. Dieser sollte als allfälliger Fluchtwagen bereitgestellt werden. O.G.________ kam daraufhin in den Park und ging zielstrebig auf S1.V.________ zu, um diesen wegen der vorangegangen Provokation zur Rede zu stellen. Sofort kamen V.V.________, S2.V.________ und B.V.________ dazu und kreisten O.G.________ ein. V.V.________ packte O.G.________ an der Jacke, stiess ihn weg und sagte, er solle verschwinden. O.G.________ holte darauf seine Pistole aus seinem hinteren Hosenbund hervor. V.V.________, B.V.________ und S2.V.________ packten ihn an den Armen und Handgelenken und versuchten, ihm die Pistole zu entwinden. Dabei löste sich ein Schuss, der allerdings niemanden traf. In der Folge schlug S1.V.________ seine Pistole dem gebeugt dastehenden und von V.V.________, B.V.________ und S2.V.________ festgehaltenen O.G.________ heftig von hinten auf den Kopf. Sodann schoss S1.V.________ zweimal aus nächster Nähe von hinten auf O.G.________, welcher als Folge der Schussverletzungen noch am Tatort verstarb. Nach der Schussabgabe flüchtete S1.V.________ mit dem bereitstehenden Mercedes nach Deutschland.
 
B.
 
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. Dezember 2005 wurde S1.V.________ der vorsätzlichen Tötung, begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess, der mehrfach versuchten vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu 6 Jahren Zuchthaus und 10 Jahren Landesverweisung (letztere bedingt) verurteilt. Diese Verurteilung blieb unangefochten.
 
V.V.________, S2.V.________ und B.V.________ wurden vom Strafgericht Basel-Stadt der Gehilfenschaft zu vorsätzlicher Tötung, begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess, V.V.________ zudem der Drohung, S2.V.________ der Beschimpfung und der mehrfachen Drohung und B.V.________ der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen. V.V.________ und B.V.________ wurden je zu 18 Monaten Zuchthaus und zu 5 Jahren Landesverweisung, beides mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Die Strafe für S2.V.________ wurde als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 18. November 2003 auf 17 Monate Zuchthaus und 5 Jahre Landesverweisung festgesetzt, beides bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren.
 
C.
 
V.V.________, S2.V.________ und B.V.________ sowie die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt appellierten gegen das strafgerichtliche Urteil.
 
D.
 
Mit Zwischenurteil vom 21. Mai 2007 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt das Rückweisungsbegehren von V.V.________ ab. Er verlangte die Wiederholung des strafgerichtlichen Verfahrens, weil sich der Gerichtsschreiber des Strafgerichts Basel-Stadt anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geweigert hatte, das mündliche Plädoyer seines Rechtsvertreters zu protokollieren.
 
E.
 
Gegen dieses Zwischenurteil führte V.V.________ Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht, I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, trat mit Urteil 1B_128/2007 vom 4. Juli 2007 auf die Beschwerde nicht ein. Es erwog, dass kein anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorliege.
 
F.
 
In der Sache urteilte das Appellationsgericht am 28. November 2007. V.V.________ wurde der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 1 StGB), und der Drohung (Art. 180 StGB) schuldig gesprochen und zu 36 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, davon 22 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.
 
S2.V.________ wurde der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 1 StGB), der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und der mehrfachen Drohung (Art. 180 StGB) schuldig gesprochen und als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 18. November 2003 zu 34 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, davon 20 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.
 
B.V.________ wurde der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 des Waffengesetzes schuldig gesprochen und zu 30 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, davon 16 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.
 
G.
 
Gegen dieses appellationsgerichtliche Urteil erheben V.V.________ (6B_84/2008), S2.V.________ (6B_104/2008) und B.V.________ (6B_107/2008) je Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und ihre Freisprechung vom Tötungsvorwurf, eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung. Zudem verlangen alle drei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
 
H.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
Erwägungen:
 
I. Beschwerde 6B_84/2008 - V.V.________
 
1.
 
V.V.________ beanstandet die vor erster Instanz unterbliebene Protokollierung des Plädoyers seines Verteidigers. Damit seien Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt und § 122 Abs. 3 StPO/BS willkürlich angewendet worden. Er beantragt die Rückweisung der Sache an die erste Instanz.
 
1.1 Die Anforderungen an die Protokollierung ergeben sich in erster Linie aus dem kantonalen Prozessrecht. Nach § 122 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt (SG/BS 257.100; StPO/BS) wird über die Verhandlung von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber ein Protokoll geführt. Die Pflicht zur Protokollierung wird zudem abgeleitet aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und dem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erschöpft sich der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht darin, dass sich die Parteien zur Sache äussern und Beweisanträge stellen können. Das rechtliche Gehör ist nur gewahrt, wenn das Gericht die Ausführungen und Eingaben auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt und pflichtgemäss würdigt. Dafür besteht aber nur Gewähr, wenn die Ausführungen und Eingaben der Parteien und allfälliger Dritter (Zeugen, Sachverständige usw.) zu Protokoll genommen werden. Über die entscheidwesentlichen Ausführungen ist daher Protokoll zu führen, nicht zuletzt auch mit Blick auf eine allenfalls zum Entscheid angerufene obere Instanz (BGE 124 V 389 E. 3 mit Hinweisen).
 
1.2 Mit dem Protokoll sollen die im polizeilichen, untersuchungsrichterlichen und gerichtlichen Verfahren gemachten Aussagen für die Verfahrensbeteiligten (Gericht, Parteien etc.) festgehalten werden. Dem Beschuldigten dient das Protokoll als wichtige Grundlage für eine wirksame Verteidigung. Das Protokoll soll aber auch die Einhaltung wesentlicher Verfahrensvorschriften (z.B. Hinweis auf Aussageverweigerungsrechte) dokumentieren und dient somit der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens (Philipp Näpfli, Das Protokoll im Strafprozess, Diss. Zürich 2007, S. 1 f.). In der strafprozessrechtlichen Literatur wird darauf hingewiesen, dass Protokolle insbesondere in schriftlichen Verfahren zentrale Entscheidungshilfen sind, zumal sie über die in früheren Verfahrensstufen erhobenen Beweise Aufschluss geben. Das nicht in den Akten Aufgezeichnete ist für das Verfahren weitgehend verloren (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 205 ff.). Für unmittelbar vor dem erkennenden Sachrichter (mündlich) vorgenommene Prozesshandlungen gelten weniger strenge Protokollierungsvorschriften, weil hier das Protokoll (lediglich) im Hinblick auf ein späteres Rechtsmittelverfahren von Belang ist (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Auflage, Bern 2005, N 953 f.).
 
1.3 Das Appellationsgericht Basel-Stadt kommt in seinem Zwischen-Urteil vom 21. Mai 2007 zu Recht zum Schluss, dass die unterbliebene Protokollierung als Verfahrensmangel einzustufen ist. Mangels einer expliziten Vorschrift in der basel-städtischen Strafprozessordnung war der Verteidiger nicht verpflichtet, sein Plädoyer in schriftlicher Form abzugeben. § 122 Abs. 3 StPO/BS verpflichtet den Gerichtsschreiber, über die Verhandlung ein Protokoll zu führen. Aus dieser Bestimmung geht jedoch nicht hervor, ob lediglich die Einhaltung wesentlicher Verfahrensvorschriften und die Vornahme bestimmter Prozesshandlungen protokollarisch festzuhalten, oder ob ein (wörtliches) Inhaltsprotokoll zu führen ist. Zur Beantwortung dieser Frage ist auf die erläuterten Zwecke der Protokollierung und die diesbezügliche Rechtsprechung abzustellen. Während über Prozessvorgänge im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren ein Wortprotokoll zu führen ist, um sie als Beweismittel für spätere Gerichtsverfahren zu erhalten, müssen bei den unmittelbar vor dem erkennenden Gericht gehaltenen Plädoyers zumindest die entscheidwesentlichen Ausführungen in das Protokoll aufgenommen werden (BGE 124 V 389 E. 3). Hierzu gehören die Anträge der Parteien sowie in umfangreichen Verfahren auch deren Begründung in den Grundzügen. Der Gerichtsschreiber am Strafgericht Basel-Stadt hätte die Ausführungen des Verteidigers daher im erläuterten Umfang protokollieren müssen. Dies gebieten sowohl das kantonale Strafprozessrecht als auch die genannten grundrechtlichen Verfahrensgarantien.
 
1.4 Von der Feststellung des Verfahrensmangels unabhängig zu beurteilen, sind die Folgen der unterbliebenen Protokollierung. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter anderem weil dem Betroffenen bei der Nachholung einer versäumten Verfahrenshandlung im Appellationsverfahren eine Instanz verloren geht (dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich etc. 2006, N 986 f. und 1710 f.), muss die Heilung eines Mangels aber die Ausnahme bleiben (BGE 124 IV 389 E. 5a). In jenem Fall wurde über die erstinstanzliche Verhandlung kein Protokoll geführt. Dies wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht, welches als zweite Instanz zu urteilen hatte, als wesentlicher Verfahrensmangel eingestuft. Trotz seiner umfassenden Überprüfungsbefugnis (Art. 132 OG) entschied das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass der Verfahrensmangel nicht geheilt werden könne. Es erwog, dass es ihm mangels eines Protokolls verwehrt war, über die Beschwerde in Kenntnis der Ergebnisse der kantonalen Parteiverhandlung zu entscheiden (BGE 124 V 389 E. 5).
 
1.5 Vorliegend kann eine Rückweisung an die erste Instanz unterbleiben, da der Verfahrensmangel in zweiter Instanz vollumfänglich behoben wurde. Der Beschwerdeführer konnte seinen Standpunkt und seine Einwendungen in der Appellationsbegründung (kant. act. 3468 ff.) sowie anlässlich der mündlichen Appellationsverhandlung (kant. act. 3551 f.) nochmals ausführlich vorbringen. Das basel-städtische Appellationsgericht überprüft den Sachverhalt und die Rechtslage frei (vgl. § 180 Abs. 2 und § 183 Abs. 3 StPO/BS). Hinzu kommt, dass die fehlende Protokollierung der Anträge und der Begründung in ihren Grundzügen zwar einen Verfahrensmangel darstellt, dieser aber weniger schwer wiegt als die Nichtprotokollierung von Verfahrenshandlungen, über die sich das Gericht nur indirekt aufgrund der Akten ein Bild verschafft (polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Einvernahmeprotokolle etc.). Vorliegend erfolgte der mündliche Parteivortrag des Rechtsvertreters unmittelbar vor Schranken des Strafgerichts Basel-Stadt (vgl. kant. act. 3038 und 3217). Durch diese Unmittelbarkeit war mit Blick auf die Verfahrensrechte von V.V.________ abgesichert, dass das Gericht von der Rede seines Verteidigers Kenntnis nehmen konnte. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Auch aus dem Umstand, dass im strafgerichtlichen Urteil angeblich mit keinem Wort auf das Plädoyer eingegangen wurde (Beschwerde S. 3), lässt sich nicht ableiten, dass davon keine Kenntnis genommen wurde. Vor diesem Hintergrund kann ausnahmsweise davon abgesehen werden, das gesamte erst- und zweitinstanzliche kantonale Gerichtsverfahren wiederholen zu lassen.
 
2.
 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
 
2.1 Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht sowie behauptete Mängel in der Sachverhaltsfeststellung prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und substantiiert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1).
 
2.2 Abgesehen von den Beanstandungen an der unterbliebenen Protokollierung ist die Beschwerde von V.V.________ über weite Strecken rein appellatorisch. Dies gilt etwa für die Ausführungen zum Ablauf der Konfrontation (S. 6, 8), zu seiner Stellung innerhalb der Familie (S. 7 f) sowie zu seinem angeblichen Nichtwissen um die Besorgung weiterer Waffen (S. 7).
 
3.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung in Mittäterschaft. Er habe keinen Tötungsvorsatz gehabt.
 
3.1 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
 
Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein, genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1). Wenn die Rechtsprechung angenommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des Deliktes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden, Mittäterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3; 118 IV 227 E. 5d/aa, 397 E. 2b). Erscheint die Tat als Ausdruck eines gemeinsamen Willens und Handelns, ist jeder der Mittäter für das Ganze verantwortlich (BGE 120 IV 17 E. 2d). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) voraus.
 
3.2 Die Annahme mittäterschaftlicher vorsätzlicher Tötung verletzt kein Bundesrecht. V.V.________ war - entgegen seinen rein appellatorischen Einwendungen gegen die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen - als Familienoberhaupt an der Besprechung des weiteren Vorgehens in federführender Weise beteiligt. Seine Mitinitiierung der "Aufrüstung" sowie die von ihm entscheidend mitverantwortete Organisation eines Fluchtwagens im Hinblick auf die drohende gewaltsame Konfrontation dokumentiert, dass er mit einer Tötung als Kulminationspunkt der eskalierten Auseinandersetzung rechnete und eine solche in Kauf nahm, mag sie ihm auch unerwünscht gewesen sein. V.V.________ war zudem an der Tatausführung massgeblich beteiligt. Er wurde gegenüber O.G.________ tätlich und forderte ihn auf zu verschwinden. Welches Motiv ihn zu seinem Handeln verleitet hat, ist unerheblich. Im Gegensatz zu den qualifizierten (Art. 112 StGB) und privilegierten (Art. 113 StGB) Tötungsdelikten verlangt der Grundtatbestand von Art. 111 StGB keine über den Vorsatz hinausgehenden subjektiven Merkmale. Auch an der Festhaltung von O.G.________, welche den Schlag mit der Pistole gegen den Kopf und letztlich die Erschiessung ermöglichte, war V.V.________ beteiligt. Seine vorsätzlichen Tatbeiträge sowohl in der Planungs- als auch in der Ausführungsphase sind somit derart gewichtig, dass sich die Annahme von Mittäterschaft rechtfertigt. Es kann insoweit auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 16-18).
 
II. Beschwerde 6B_104/2008 - S2.V.________
 
4.
 
Auch S2.V.________s Beschwerde erweist sich als weitgehend appellatorisch. Dies gilt insbesondere für seine Ausführungen zur "Schlägereithese" (S. 4) sowie zur Provokation durch B.G.________ (S. 5). Darauf ist ebenso wenig einzugehen wie auf die unsubstanziierte Behauptung, das Untersuchungsverfahren sei in Verletzung von § 22 Abs. 1 StPO auf belastende Umstände fixiert gewesen. Lediglich seine Sicht der Dinge schildert S2.V.________ zur Beschaffung der Waffen und zur Bereitstellung des Fluchtautos. Die diesbezüglichen Zeugenaussagen wurden bereits von der Vorinstanz in nicht zu beanstandender Weise als reine Gefälligkeitsaussage eingestuft (Urteil S. 14). Soweit er zur Begründung auf seine Vorbringen vor Appellationsgericht verweist, kann darauf nicht eingegangen werden. Die Begründung muss in der Beschwerde enthalten sein (Art. 42 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_253/2007 vom 23. Januar 2008, E. 1).
 
5.
 
S2.V.________ übt Kritik am Vorgehen der Vormundschaftsbehörde. Diese habe es verpasst, das Familiendrama zu verhindern, indem sie kein Verfahren für einen Obhuts- resp. Sorgerechtsentzug in Bezug auf seine minderjährige Schwester T1.V.________ einleitete (Beschwerde S. 3 f.). Es ist nicht ersichtlich, in welchen rechtlich geschützten Interessen er als nicht sorgeberechtigter Bruder durch die unterbliebenen vormundschaftlichen Massnahmen verletzt sein soll (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Doch selbst wenn man ihn diesbezüglich zur Beschwerde zuliesse, vermag er nicht darzutun, inwiefern der formelle Entzug des Sorgerechts, die tödlich verlaufene Auseinandersetzung hätte verhindern können.
 
6.
 
S2.V.________ bestreitet, die Tötung O.G.________s in Kauf genommen zu haben (S. 5). Die Annahme von Mittäterschaft sei unhaltbar.
 
Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung in Mittäterschaft verletzt kein Bundesrecht. Nach vorinstanzlicher Feststellung initiierte S2.V.________ durch seine Provokationen den Streit mit den Gebrüdern G.________. Auch er war am Beschluss der männlichen Familienmitglieder beteiligt, sich im Hinblick auf die bevorstehende Auseinandersetzung mit den G.________s mit Waffen "aufzurüsten". Er holte den Mercedes, welcher als Fluchtauto diente. An der Konfrontation mit O.G.________, an dem darauf folgenden Handgemenge und dem Festhalten, welches letztlich die Erschiessung ermöglichte, war S2.V.________ unmittelbar und aktiv beteiligt. Aufgrund seines Verhaltens im Vorfeld durfte die Vorinstanz annehmen, dass er mit einer tödlichen Eskalation rechnete. Sein Verhalten während der Auseinandersetzung lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er einen solchen Ausgang auch in Kauf nahm.
 
7.
 
Eventualiter habe er in gerechtfertigter Notwehr und nicht im Exzess gehandelt.
 
7.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB, 'Rechtfertigende Notwehr'). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB, 'Entschuldbare Notwehr').
 
7.2 Vorliegend geht es um einen sogenannten extensiven Notwehrexzess (vgl. Kurt Seelmann, Basler Kommentar StGB I, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 16 N 4). Spätestens nachdem dem von drei Personen festgehaltenen O.G.________ mit der Pistole ein heftiger Schlag auf den Hinterkopf verpasst worden war, war die zur Notwehr berechtigende Angriffsgefahr gebannt. Die darauf folgende Exekution mittels zwei gezielter Schüsse von hinten wurde von der Vorinstanz zu Recht als Notwehrexzess eingestuft (vgl. Bundesgerichtsurteil 6P.76/2005 vom 15. November 2005, E. 5).
 
8.
 
Zu Unrecht wendet sich S2.V.________ gegen seine Verurteilung wegen Drohung und Beschimpfung. Die am Telefon gegenüber seiner Schwester T1.V.________ geäusserte Ankündigung, sie und T2.V.________ würden grosse Probleme bekommen und "verschwinden", wenn sie nicht zur Familie zurückkehrten, durfte unter den vorliegenden Umständen als ernst gemeinte Todesdrohung verstanden und nach Art. 180 Abs. 1 StGB bestraft werden. Keiner weiteren Erörterung bedarf, dass die Betitelung als "Nutte" und "Schlampe" ehrverletzenden Charakter im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB hat.
 
III. Beschwerde 6B_107/2008 - B.V.________
 
9.
 
In seiner Beschwerde schildert B.V.________ unter Verweis auf diverse Zeugenaussagen weitgehend nur seine Interpretation des Geschehnisablaufs. Die Beanstandungen an den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen, insbesondere diejenigen zur Besprechung im Park und zum Ablauf der Eskalation, erweisen sich als rein appellatorisch. Die Vorinstanz stellt diesbezüglich in nicht zu beanstandender Weise auf die Aussagen von Z.V.________ ab (Urteil S. 12 ff.). Soweit dessen Einvernahmen als unrechtmässig gerügt werden, versäumt es B.V.________, substantiiert darzulegen, welche strafprozessualen oder allenfalls verfassungsmässigen Rechte damit verletzt worden sein sollen. Die Ausführungen zur Gehilfenschaft (Beschwerde S. 10 f.) richten sich gegen das erstinstanzliche Urteil. Darauf ist nicht einzugehen (Art. 80 Abs. 1 BGG).
 
10.
 
Soweit B.V.________ die eventualvorsätzliche Tötung in Mittäterschaft bestreitet, kann weitgehend auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. E. 3). Das gleiche gilt für das sinngemäss geltend gemachte Handeln in Notwehr (Beschwerde S. 8 f.; vgl. E. 7). Nach der Vorbesprechung der erwarteten Eskalation besorgte B.V.________ die zur Aufrüstung benötigten Waffen. Ob diese Waffen zum Einsatz kamen oder nicht, ist entgegen seinen Vorbringen unerheblich. Entscheidend ist, dass er an der Planung und Vorbereitung der bevorstehenden Auseinandersetzung massgeblich beteiligt war. Ausserdem hat er durch diese Vorbereitungen im Hinblick auf das antizipierte Ausarten des Konflikts seine Inkaufnahme einer möglichen Tötung durch eigenes Handeln zum Ausdruck gebracht hat. Ebenso wie S2.V.________ war er sodann an der Auseinandersetzung und am Festhalten aktiv und vorsätzlich beteiligt und ermöglichte so die Erschiessung von O.G.________. Auch in der Ausführungsphase war er somit mit von der Partie. Seine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung in Mittäterschaft ist daher bundesrechtskonform.
 
11.
 
B.V.________ wendet sich gegen die Strafzumessung. Er beanstandet die Strafhöhe sowie den Umstand, dass ihm der bedingte Strafvollzug nicht gewährt worden sei. Eventualiter sei der bedingte Teil der Strafe auf 20½ Monate festzusetzen.
 
11.1 Für die Festlegung des Strafrahmens kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 19 f.). Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe gemäss Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung all dieser Umstände eine 30-monatige Freiheitsstrafe ausgefällt (vgl. Urteil S. 20 und 23). Mit diesem Entscheid liegt sie innerhalb ihres Ermessens und verletzt kein Bundesrecht.
 
11.2 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Nach Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Abs. 1). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3). Das Bundesgericht hat sich unlängst in einem Grundsatzentscheid ausführlich zu den bedingten und teilbedingten Strafen ausgesprochen (BGE 134 IV 1).
 
11.3 Die Festlegung des Strafaufschubs verletzt kein Bundesrecht. B.V.________ wurde zu 30 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, davon 16 Monate mit bedingtem Strafvollzug. Angesichts der Ausfällung einer über 2-jährigen Freiheitsstrafe ist die Bestimmung über den bedingten Strafvollzug (Art. 42 StGB) entgegen seinen Ausführungen nicht anwendbar. Auch Art. 43 StGB wurde nicht falsch angewendet. Die 30-monatige Freiheitsstrafe liegt im vorgegebenen Rahmen für teilbedingte Strafen (1-3 Jahre). Ferner wurde der grössere Teil der Strafe (16 Monate) bedingt ausgesprochen. Sowohl der bedingt (16 Monate) als auch der unbedingt (14 Monate) ausgefällte Teil der Strafe übersteigen 6 Monate. Innerhalb dieser vorgegebenen Rahmen steht dem Sachgericht bei der Festlegung der bedingt und unbedingt zu vollziehenden Strafanteile ein Ermessensspielraum offen, den die Vorinstanz in casu in bundesrechtskonformer Weise ausgeschöpft hat. Auch die Begründung des Strafaufschubs ist in Ordnung. Die Vorinstanz begründet die Verhängung des unbedingten Teils mit der Notwendigkeit eines nachdrücklichen Hinweises auf die Schuld und Mitverantwortung von B.V.________ (Urteil S. 23 f.). Diese Begründung, insbesondere auch der Hinweis auf das Verschulden, ist beim Entscheid über den Vollzug von Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren nicht zu beanstanden (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3).
 
12.
 
B.V.________ wendet sich gegen die Zivilforderungen und die Genugtuungsleistung an die Hinterbliebenen des Getöteten. Mit der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wird der vor Bundesgericht gestellte Antrag auf Abweisung der Entschädigungsforderung (Beschwerde S. 13) hinfällig. Die den Hinterbliebenen zugesprochenen Genugtuungen werden zu Unrecht beanstandet. Dass O.G.________ mit einer geladenen Waffe im Horburgpark erschien und damit angeblich "den ganzen tragischen Ablauf in Gang setzte", ändert nichts daran, dass die Tat des Beschwerdeführers als Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 1 StGB und damit als rechtswidrige und schuldhafte Tötungshandlung eingestuft wurde. Die Voraussetzungen für die Verpflichtung zu Genugtuungszahlungen (Art. 41 und 47 OR) sind somit gegeben.
 
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
 
13.
 
Alle drei Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang werden die Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie stellen Begehren um unentgeltliche Rechtspflege. Ihre Bedürftigkeit ist belegt. Soweit sich die Beschwerden gegen die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen sowie gegen die Schuldsprüche richten, waren sie jedoch zum vornherein aussichtslos (Art. 64 Abs. 1 BGG). Einzig V.V.________ hatte Anlass zur Beschwerde (vgl. E. 1.5). Seinem Antrag ist daher teilweise stattzugeben. Im Übrigen sind die Armenrechtsgesuche abzuweisen. Der belegten Bedürftigkeit der Beschwerdeführer ist im Rahmen der Gebührenfestsetzung Rechnung zu tragen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerden von V.V.________ (6B_84/2008), S2.V.________ (6B_104/2008) und B.V.________ (6B_107/2008) werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Begehren um unentgeltliche Rechtspflege von S2.V.________ und B.V.________ werden abgewiesen.
 
3.
 
Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege von V.V.________ wird teilweise gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen.
 
4.
 
S2.V.________ und B.V.________ werden Gerichtskosten von je Fr. 2'000.--, V.V.________ Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.
 
5.
 
Der Rechtsvertreter von V.V.________, Advokat Dr. Stefan Suter, wird mit Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
 
6.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Juni 2008
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider Thommen
 
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