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Informationen zum Dokument  BGer 8C_485/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_485/2008 vom 04.07.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_485/2008
 
Urteil vom 4. Juli 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Parteien
 
C.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
beco Berner Wirtschaft,
 
Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 13. Mai 2008.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 13. Juni 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 13. Mai 2008,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
 
dass mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG sowie des Art. 273 Abs. 1 BStP und des Art. 90 Abs. 1 OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
 
dass die Vorinstanz in Würdigung der Parteivorbringen und der Aktenlage in tatsächlicher Hinsicht erkannte, der Beschwerdeführer habe seit dem 1. August 2006 lediglich noch "pro-forma"-Arbeitsbemühungen ausgewiesen und sich im Übrigen trotz gegenteiliger ärztlicher Ateste subjektiv für vollständig arbeitsunfähig gehalten,
 
dass das kantonale Gericht daraus auf eine offensichtlich fehlende Bereitschaft, die objektiv ausgewiesene Arbeitskraft einzusetzen, und damit auf eine, gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG Ansprüche auf Arbeitslosenentschädigung ausschliessende fehlende Vermittlungsfähigkeit schloss,
 
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe darauf beschränkt, auf im August 2006 von ihm vorgenommene, in den Erwägungen der Vorinstanz aufgegriffenen Arbeitsbemühungen und einen, sich nicht zur Arbeitsfähigkeit äussernden Bericht des Spitals X.________ vom 18. September 2006 zu berufen,
 
dass damit aber weder gerügt noch aufgezeigt ist, inwiefern die Vorinstanz eine Rechtsverletzung oder qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben könnte, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. Juli 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grünvogel
 
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