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Informationen zum Dokument  BGer 6B_420/2008  Materielle Begründung
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BGer 6B_420/2008 vom 11.07.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_420/2008/sst
 
Urteil vom 11. Juli 2008
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1702 Freiburg,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sachbeschädigung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 14. April 2008.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz eine Einstellungsverfügung aufgehoben und die Angelegenheit an den Untersuchungsrichter zurückgewiesen, weil im Gegensatz zu dessen Annahme ein hinreichender Anfangsverdacht auf eine Sachbeschädigung gegen den Beschwerdeführer bestehe. Damit ist das Verfahren nicht abgeschlossen, und der angefochtene Entscheid stellt keinen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG dar. Einer der Ausnahmefälle von Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG liegt nicht vor. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Ausnahmsweise wird auf eine Kostenauflage verzichtet. Somit kann die Frage offen bleiben, ob es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2008 um ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege handelt.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Juli 2008
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider Monn
 
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