BGer 2C_512/2008 | |||
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BGer 2C_512/2008 vom 15.07.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_512/2008/leb
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Urteil vom 15. Juli 2008
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Müller, Karlen,
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Gerichtsschreiber Merz.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.
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Gegenstand
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Ausschaffungshaft (Art. 76 AuG),
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Beschwerde gegen das Urteil des Haftgerichts
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des Kantons Solothurn vom 2. Juni 2008.
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Nach Einsicht
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in das Urteil des Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 2. Juni 2008, mit dem die vom Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn gegenüber X.________ gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG (SR 142.20) wegen Untertauchensgefahr am 30. Mai 2008 verfügte Ausschaffungshaft bis zum 28. August 2008 bewilligt wird,
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in die an die Haftrichterin adressierte, auf Französisch abgefasste Eingabe von X.________ vom 29. Juni 2008, welche das Haftgericht samt ihren Akten mit Schreiben vom 11. Juli 2008 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet hat,
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in Erwägung,
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dass auf die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Haftgerichts einzutreten ist, soweit sie überhaupt rechtsgenüglich begründet ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 82 BGG),
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dass kein Anlass besteht, von der Regel des Art. 54 Abs. 1 BGG abzuweichen, wonach das bundesgerichtliche Verfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt wird,
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dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die verfügte Ausschaffungshaft aus den im Urteil des Haftgerichts umfassend dargelegten Gründen, auf die hier verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG), gegeben sind,
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dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Rechtmässigkeit der verfügten Haft in Frage stellen könnte,
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dass insbesondere eine selbständige legale Ausreise des Beschwerdeführers, der bisher keine Ausweispapiere präsentiert hat und zeitweise untergetaucht war, bei seiner Freilassung nicht als gewährleistet erscheint,
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dass über die vorliegende, offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und ohne Weiterungen zu befinden ist,
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dass es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 65 Abs. 2 BGG),
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dass das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn dafür zu sorgen hat, dass dem Beschwerdeführer der vorliegende Entscheid des Bundesgerichts verständlich gemacht wird,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, und dem Haftgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Juli 2008
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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Hungerbühler Merz
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