BGer 2C_528/2008 | |||
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BGer 2C_528/2008 vom 22.07.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_528/2008
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Urteil vom 22. Juli 2008
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Häberli.
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Parteien
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X.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Eidgenössische Steuerverwaltung.
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Gegenstand
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Mehrwertsteuer 2001 und 2002,
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Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 11. Juni 2008.
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Erwägungen:
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1.
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Am 4. Juni 2008 hat die X.________ AG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen einen Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend die Mehrwertsteuer der Jahre 2001 und 2002 eingereicht. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2008 hat die Instruktionsrichterin einen Kostenvorschuss von 700 Franken verlangt und für den Fall, dass dieser Betrag nicht innert der angesetzten Frist bezahlt werde, einen Nichteintretensentscheid in Aussicht gestellt.
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2.
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Am 12. Juli 2008 hat die X.________ AG beim Bundesgericht "Beschwerde" gegen diesen Zwischenentscheid erhoben und beantragt, ihr sei "infolge Mittellosigkeit die unentgeltliche Prozessführung" zu gewähren sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf ihre Eingabe ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG):
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2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zur analogen Regelung unter der Herrschaft des bis Ende 2006 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege: BGE 118 Ib 134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.
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2.2 Entsprechendes ist vorliegend der Fall, zumal die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die angefochtene Zwischenverfügung Recht verletzen soll. Auf ihre Eingabe wäre jedoch selbst dann nicht einzutreten, wenn sie rechtsgenüglich begründet wäre, zumal juristischen Personen gar keine unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt werden kann (vgl. BGE 131 II 306 E. 5.2.1 S. 326; 126 V 42 E. 4 S. 47; 119 Ia 337 E. 4b S. 339; 116 II 651 E. 2 S. 652 ff.). Ferner wäre ein dahingehendes Ersuchen ohnehin an jene Behörde zu richten, welche das Verfahren führt, für welches unentgeltliche Rechtspflege verlangt wird (hier also an das Bundesverwaltungsgericht), und nicht an die Rechtsmittelinstanz.
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3.
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Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Juli 2008
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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Hungerbühler Häberli
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