VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_485/2008  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_485/2008 vom 24.07.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_485/2008/sst
 
Urteil vom 24. Juli 2008
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichteintretensverfügung (Erpressung, Drohung),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 9. Mai 2008.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Obergericht des Kantons Solothurn liess dem Bundesgericht am 5. Juni 2008 die als "Beschwerde total und Rekurs infolge Lüge total Ihrerseits" bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin zur gutscheinenden Weiterverwendung zukommen. Das Bundesgericht teilte der Beschwerdeführerin diesen Umstand mit und machte sie darauf aufmerksam, dass die Eingabe ohne ihren Gegenbericht bis zum 1. Juli 2008 als Beschwerde in Strafsachen entgegengenommen werde. Mangels Eingangs eines solchen Berichts ist die erwähnte Eingabe als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG zu behandeln (vgl. act. 5 und 6).
 
2.
 
Im angefochtenen Entscheid trat das Obergericht auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein, weil sie diese weder rechtsgenüglich begründet noch innert der angesetzten Frist eine verbesserte Beschwerdeeingabe eingereicht hatte. In ihrer Eingabe vor Bundesgericht befasst sich die Beschwerdeführerin nicht mit dem angefochtenen Entscheid bzw. geht mit keinem Wort auf die darin festgehaltenen Begründungsanforderungen ein, die für eine kantonale Beschwerde gelten. Vielmehr werden den Ausführungen des Obergerichts im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen einzig Kommentare wie "Rekurs da Lüge" oder "Rekurs total da Lüge total" entgegengehalten. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3.
 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Juli 2008
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
 
Favre Arquint Hill
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).