BGer 8C_825/2007 | |||
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BGer 8C_825/2007 vom 28.07.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_825/2007
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Urteil vom 28. Juli 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Parteien
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M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, Walchestrasse 17, 8006 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1972 geborene M.________, verheiratet und Mutter einer Ende 2002 geborenen Tochter, meldete sich am 8. Juli 2003 unter Hinweis auf seit einem am 18. November 1999 erlittenen Verkehrsunfall fortbestehende gesundheitliche Beschwerden (Schleudertrauma der Halswirbelsäule) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die Verhältnisse in medizinischer, beruflich-erwerblicher und haushaltlicher (Einholung des Berichts "Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt" vom 11. Mai 2004) Hinsicht ab. Gestützt darauf gelangte sie - ausgehend von einer Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt im Gesundheitsfall von 80 %/20 %, einer Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 %, einer Erwerbsunfähigkeit von 37,5 % und einer Einschränkung in den häuslichen Verrichtungen von 24 % - zu einem gewichteten Invaliditätsgrad von rentenausschliessenden 35 % ([0,8 x 37,5 %] + [0,2 x 24 %]; Verfügung vom 30. September 2004). Daran wurde auf Einsprache hin, namentlich nach Beizug einer ergänzenden Stellungnahme des IV-Abklärungsdienstes vom 21. Dezember 2005, mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2005 im Ergebnis festgehalten.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 31. Oktober 2007).
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C.
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M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine Viertelsrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Festsetzung des Invaliditätsgrades an die Verwaltung zurückzuweisen.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2
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1.2.1 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen - im hier zu beurteilenden Fall indessen nicht anfechtungsgegenständlichen - Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]).
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1.2.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - insbesondere bei der Ermittlung von Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie bei der Festsetzung der Vergleichseinkommen - sind zwecks Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen von den (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakten der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden.
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin ein Rentenanspruch zusteht. Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung dieser Frage einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.
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3.1 Die Vorinstanz schützte die durch die Beschwerdegegnerin nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2007] bzw. - seit 1. Januar 2008 - Abs. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Abs. 27 und 27bis IVV; BGE 125 V 146 E. 2a-c S. 148 ff. in Verbindung mit BGE 130 V 343 und 134 V 9 E. 7 S. 10 ff.) vorgenommene Invaliditätsbemessung dem Grundsatze nach, bestätigte insbesondere die hypothetische Aufteilung der Tätigkeitsgebiete im Validitätsfall (80 % Erwerb, 20 % Haushalt) und schloss sich hinsichtlich der Feststellung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit (zufolge des somatischen und psychischen Beschwerdebildes nurmehr leichte, wechselbelastende Beschäftigungen wie etwa Verkaufstätigkeiten, Qualitätskontrollen oder Verpackungsarbeiten im Rahmen eines 50 %-Pensums zumutbar) der Verwaltung an. In Bezug auf die erwerbliche Verwertbarkeit des noch vorhandenen Leistungsvermögens gelangte das kantonale Gericht dagegen zu einer leicht erhöhten Einbusse von 42 % und mit Blick auf die Behinderung im Haushalt führte es aus, die Unterstützung durch den Ehemann der Beschwerdeführerin sei trotz des Umstands, dass dessen Arbeitslosigkeit laut Einspracheschrift (vom 2. November 2004) "demnächst" beendet werde, weiterhin in erheblichem Ausmass möglich, weshalb jedenfalls in den Teilbereichen "Ernährung", "Wohnungspflege" sowie "Wäsche und Kleiderpflege" keine nennenswert höheren Beeinträchtigungen ausgewiesen seien. Selbst wenn im Übrigen in der anteilsmässig mit 15 % gewichteten Sparte "Betreuung von Kindern und anderen" eine Einschränkung von 80 % (statt der im Abklärungsbericht Haushalt vom 11. Mai 2004 auf 40 % veranschlagten Verminderung) angenommen würde, resultiere keine rentenbegründende Invalidität.
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3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen einzig vor, die vorinstanzliche Annahme einer 80 %igen Beeinträchtigung im haushaltlichen Teilbereich "Betreuung von Kindern und anderen" führe zu einer Behinderung von 12 % und insgesamt - nach Massgabe der im Bericht vom 11. Mai 2004 erhobenen Abklärungsergebnisse ("Ernährung": 7,5 %; "Wohnungspflege": 8 %; "Wäsche und Kleiderpflege": 2 %) - zu einer solchen von 29,5 %, woraus sich ein Invaliditätsgrad von gewichtet 40 % ergebe ([0,8 x 42 %] + [0,2 x 29,5 %]). Die übrigen Feststellungen des kantonalen Gerichts blieben demgegenüber, zumal letztinstanzlich ohnehin nur unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar (E. 1 hievor; vgl. auch Urteil I 693/06 vom 20. Dezember 2006, E. 4.1 und 6.3), nach Lage der Akten zu Recht unbestritten.
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3.2.1 Im Zeitpunkt der durch die IV-Abklärungsperson durchgeführten Erhebungen im Haushalt der Versicherten (3. Mai 2004) war deren Ehemann arbeitslos (seit Februar 2004) und daher in der Lage, die Beschwerdeführerin neben ihrer 30 %igen Anstellung als Verkäuferin ganztags in der Verrichtung der häuslichen Tätigkeiten zu unterstützen bzw. sie diesbezüglich zu einem beträchtlichen Teil zu entlasten. Unter Ziffer 6.6 "Betreuung von Kindern oder anderen" wurde denn auch explizit erwähnt, dass es der Versicherten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, ihre damals eineinhalbjährige Tochter zu tragen oder überhaupt hochzuheben. Sie sei auf Grund der durch das Kind bedingten nächtlichen Schlafunterbrüche zudem darauf angewiesen, sich tagsüber regelmässig ausruhen zu können. Bei der Betreuung der Kleinen sei sie stark auf die Hilfe des Ehemannes angewiesen.
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3.2.2 Im Gegensatz zu den häuslichen Sparten "Wohnungspflege", "Wäsche und Kleiderpflege" sowie - teilweise - "Ernährung" lassen sich die durch die (Klein-)Kinderbetreuung anfallenden Aufgaben und Verpflichtungen nicht ohne weiteres auf die Mittags- und Abendstunden verschieben und damit auf die arbeitsfreie Zeit des nunmehr wieder berufstätigen Ehegatten verlegen. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin dadurch gezwungen, soweit die Betreuung auch kräftemässig allein nicht zu bewerkstelligen ist, Dritthilfe in Anspruch zu nehmen, oder aber, was den Zeitfaktor anbelangt, andere häusliche Tätigkeiten zu vernachlässigen. Dem hierdurch verursachten Mehraufwand ist im Rahmen der Invaliditätsbemessung Rechnung zu tragen (in BGE 130 V 396 nicht publizierte E. 8 [mit Hinweisen] des Urteils I 457/02 vom 18. Mai 2004; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, Zürich 1997, S. 222 unten f.), wovon das kantonale Gericht, indem es im Rahmen einer Eventualbegründung eine um 40 % erhöhte Einschränkung in diesem Teilbereich annahm, und die Beschwerdegegnerin, deren Abklärungsperson in der am 21. Dezember 2005 nachträglich abgegebenen Stellungnahme die Betreuungssituation nicht als unverändert zu belassende Position erwähnte, denn auch zumindest implizit ausgingen. Die im vorinstanzlichen Entscheid getroffene Annahme einer zufolge Wegfalls der bisher tagsüber durch den Ehemann gewährleisteten Unterstützung um 80 % verminderten Leistungsfähigkeit in der Kinderbetreuung berücksichtigt die konkreten Verhältnissen in angemessener Weise und ist daher der Invaliditätsbemessung im Haushalt zu Grunde zu legen. Mit der Beschwerdeführerin ergibt sich daraus insgesamt indessen - die Vorinstanz hat es unterlassen, die Einschränkungen in den übrigen Haushaltsteilbereichen miteinzubeziehen, was als offensichtlich fehlerhafte Ermittlung der Behinderung im betreffenden Tätigkeitsfeld zu werten ist - ein die häuslichen Tätigkeiten beschlagender Behinderungsgrad von 29,5 %, welcher sich im Übrigen mit der ärztlicherseits auf 30 % geschätzten Beeinträchtigung auf diesem Gebiet deckt (Expertise der Medizinischen Begutachtungsstelle des Medizinischen Zentrums Y.________ vom 23. Dezember 2003). Zusätzlich in Anschlag zu bringende Wechselwirkungen zwischen Erwerb und Haushalt werden sodann weder geltend gemacht, noch sind sie im Lichte der dafür beachtlichen Grundsätze ausgewiesen (BGE 134 V 9 E. 7 S. 10 ff.). Zum einen kann eine durch die Beanspruchung im erwerblichen Tätigkeitsfeld bewirkte Reduktion des haushaltlichen Leistungsvermögens bereits angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 80 % erwerbstätig wäre, ihre verbliebene Restarbeitsfähigkeit in diesem Gebiet sich auf 50 % beläuft, welche sie aber nur zu 30 % verwertet, mangels Erfüllung des in E. 7.3.3 (in Verbindung mit E. 7.3.5) des genannten Urteils definierten Kriteriums nicht als erstellt angesehen werden. Die Annahme einer reduzierten Einsatzfähigkeit im erwerblichen Bereich infolge der Belastung durch die Verrichtungen im Haushalt scheitert schliesslich an dem in E. 7.3.5 des Urteils formulierten Erfordernis, wonach allfällige Wechselwirkungen stets nur vom anteilsmässig bedeutenderen zum weniger bedeutenden Bereich zu berücksichtigen sind.
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3.3 Die Gesamtinvalidität beläuft sich nach dem Gesagten gewichtet auf 40 % ([0,8 x 42 %] + [0,2 x 29,5 %]; zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121), woraus der Anspruch auf eine Viertelsrente bzw. - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - bis jedenfalls 31. Dezember 2003 auf eine halbe Härtefallrente (Art. 28 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 28bis IVV, je in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003) resultiert. Ob die Härtefallrente auch über Ende Dezember 2003 hinaus auszurichten ist, wird die Verwaltung unter Beachtung von lit. d der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision zu prüfen haben (vgl. Urteil I 184/05 vom 29. Juli 2005). Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang, dass der Ehemann der Versicherten ab Februar 2004 arbeitslos war (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 11. Mai 2004, Ziff. 2.3). Der Beschwerdeführerin steht mithin von Juli 2002 - der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns gemäss Feststellung der Vorinstanz ist zu Recht nicht gerügt worden - bis Januar 2004 eine Viertels- bzw. allenfalls eine halbe Härtefallrente zu, die aber auf Februar 2004 einzustellen ist. Die auf Ende 2004 wiederaufgenommene Erwerbstätigkeit des Ehemannes (vgl. Einsprache vom 2. November 2004, S. 2 oben) - das genaue Datum, der Beschäftigungsgrad und die konkreten Arbeitszeiten werden von der Beschwerdegegnerin noch zu eruieren sein - führt schliesslich, soweit der Ehegatte dadurch wiederum ganztägig auswärts absorbiert ist, zu einem Wiederaufleben der bisherigen Rente. Da es sich bei der durch die Arbeitslosigkeit des Ehegatten bewirkten vermehrten Mithilfe im Haushalt und der damit im Rahmen der Schadenminderungspflicht einhergehenden Verminderung der leidensbedingten Leistungseinbusse der Beschwerdeführerin im Teilbereich der Kinderbetreuung wie auch im Falle der umgekehrten Konstellation um einen stabilisierten Zustand handelt, welcher, im Gegensatz zu einer im Krankheitsbild der versicherten Person liegenden Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, nicht das Resultat einer evolutiven Entwicklung darstellt (BGE 105 V 262 E. 3c e contrario S. 265), kann von der in Art. 88a Abs. 2 IVV verankerten Wartefrist bei einer Wandlung der für den Rentenanspruch relevanten Sachlage abgesehen werden (vgl. zum revisionsrechtlich bedeutsamen Zeitpunkt des Statuswechsels: Urteil I 599/05 vom 6. Februar 2006, E. 5.2.3 mit Hinweisen [auf Meyer-Blaser, a.a.O., S. 263; Urs Müller, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Diss. Freiburg 2003, S. 124 Rz. 454]).
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4.
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Die Verfahrenskosten sind entsprechend dem Ausmass des Obsiegens und Unterliegens aufzuteilen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die mehrheitlich unterliegende Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), wohingegen ihr selber kein entsprechender Anspruch zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG). Die Vorinstanz wird die Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses gemäss festzulegen haben (Art. 68 Abs. 5 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2007 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2005 werden aufgehoben. Es wird die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente im Sinne der Erwägungen verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2.
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Von den Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin Fr. 100.- und der Beschwerdegegnerin Fr. 400.- auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2000.- zu entschädigen.
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4.
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Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. Juli 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Fleischanderl
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