VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_283/2008  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_283/2008 vom 28.07.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_283/2008
 
Urteil vom 28. Juli 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Borella, Seiler,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
Parteien
 
V.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Urs Grob, Hauptstrasse 47, 4153 Reinach BL,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Januar 2008.
 
In Erwägung,
 
dass V.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Januar 2008 betreffend den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung erhoben hat,
 
dass mit Verfügung vom 5. Juni 2008 das Gesuch des V.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden ist,
 
dass auch die im Gutachten der Klink X.________ vom 13. März 2007 erwähnte antidepressive Medikation und der Besuch einer Gesprächsgruppe keine genügenden Anhaltspunkte für ein psychiatrisches Leiden mit Krankheitswert darstellen und der Verzicht auf psychiatrische Abklärungen somit auf antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) beruht, welche Bundesrecht nicht verletzt,
 
dass bei der Invaliditätsbemessung ein Leidensabzug von 20 % berücksichtigt wurde und darin keine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens erblickt werden kann (BGE 126 V 75; Urteil 9C_382/07 vom 13. November 2007 E. 6),
 
dass die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht angefochten wird,
 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. Juli 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Meyer Dormann
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).