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Informationen zum Dokument  BGer 9C_511/2008  Materielle Begründung
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BGer 9C_511/2008 vom 04.08.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
9C_511/2008 {T 0/2}
 
Urteil vom 4. August 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Borella,
 
Gerichtsschreiberin Amstutz.
 
Parteien
 
J.________,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Pascal Riedo, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
 
vom 10. April 2008.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 16. Dezember 1996 sprach die IV-Stelle Basel-Stadt der 1948 geborenen J.________ rückwirkend ab 1. Februar 1994 eine halbe Invalidenrente zu. Nach formlosen Bestätigungen des Leistungsanspruchs in den Jahren 1999, 2001 und 2004 (sowie verfügungsweiser Neuberechnungen der Rentenhöhe am 25. Februar 2004 zufolge Anspruchs des Ehegatten auf eine Invalidenrente und 4. IV-Revision) leitete die Verwaltung im August 2005 abermals ein Rentenrevisionsverfahren ein. Gestützt auf die Abklärungen im medizinischen, erwerblichen und häuslichen Bereich (u.a. Verlaufsbericht des Dr. med. H.________ vom 7. November 2005; Arbeitgeberberichte der Firmen I.________ AG vom 16. August 2005 und M.________ AG vom 23. August 2005; Abklärungsbericht Haushalt vom 30. Oktober 2006; nach Vorbescheid vom 10. Januar 2007: Gutachten der Dres. med. E.________, Facharzt FMH für Rheumatologie/FMH für Innere Medizin, und S.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Mai 2007) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 13. Juni 2007 mit, der (nach der für Teilerwerbstätige geltenden gemischten Methode) ermittelte Invaliditätsgrad betrage neu lediglich 12 %, weshalb die laufende Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben werde.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde der J.________ mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung vom 13. Juni 2007 sei ihr weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten, eventualiter die Sache zwecks weiterer Abklärung und erneutem Entscheid an die Verwaltung zurückzuweisen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 10. April 2008 ab.
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt J.________ ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]).
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die einschlägigen materiellrechtlichen ATSG- und IVG-Bestimmungen über die revisionsweise Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung laufender Invalidenrenten (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 88a Abs. 1 IVV [in der seit 1. März 2004 geltenden Fassung]; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff., ferner BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.), den revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108) sowie die Abstufung des Rentenanspruchs nach Massgabe des Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 1 IVG in den vor Inkrafttreten der 4. IV-Revision [1. Januar 2004] und ab jenem Zeitpunkt bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die revisionsweise Rentenaufhebung (gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 13. Juni 2007) zu Recht bestätigt hat.
 
3.1 Ausser Frage stehen letztinstanzlich der revisionsrechtlich massgebende Vergleichszeitraum (16. Dezember 1996 [ursprüngliche Rentenverfügung] bis 13. Juni 2007 [Revisionsverfügung]) und die anwendbare Invaliditätsbemessungsmethode (damals wie heute: gemischte Methode gemäss Art. 28 Abs. 2ter IVG in der ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung; bis Ende 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [ab Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG]; BGE 134 V 9; 133 V 504; 131 V 51; 130 V 97; 130 V 393). Ebenfalls - und unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG zu Recht - unbestritten sind die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen (vgl. Urteil I 693/06 vom 20. Dezember 2006, E. 4.1 und 6.3; BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), wonach die prozentuale Aufteilung Erwerbstätigkeit/Haushaltstätigkeit heute neu auf 50 %/50 % (1996: 71 %/29 %) festzulegen ist, die Einschränkung im Haushalt gemäss Abklärungsbericht vom 30. Oktober 2006 aktuell nur noch (ungewichtet) 2 % beträgt, wogegen sie im Jahre 1996 noch bei ungewichtet 20 % lag (ursprüngliche Rentenverfügung vom 16. Dezember 1996; Abklärungsbericht Haushalt vom 30. Mai 1996), und schliesslich das im erwerblichen Bereich realisierbare Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) bei unterstellter 50 %-Erwerbstätigkeit neu Fr. 39'964.- betragen würde (1996: Fr. 50'000.- [71 %-Erwerbstätigkeit]).
 
3.2 Umstritten sind einzig die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand, zur Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich und zum trotz Gesundheitsschadens erzielbaren Einkommen (Invalideneinkommen) im Revisionszeitpunkt (2007): Hinsichtlich dieser Tatsachen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.; Urteil I 693/06 vom 20. Dezember 2006, E.6.3; Urteil 9C_587/2007 vom 20. März 2008, E. 2.1) hat das kantonale Gericht gegenüber dem Zeitpunkt der ursprünglichen - im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Prof. Dr. med. B.________ und des Dr. med. L.________, Psychiatrische Universitätspoliklinik X.________, vom 30. Oktober 1995 erlassenen - Rentenverfügung vom 16. Dezember 1996 eine erhebliche Verbesserung konstatiert: So sei im Jahre 1996 ärztlicherseits festgehalten worden, die Versicherte könne aufgrund eines endokrinen Psychosyndroms mit dafür typischer Antriebsschwäche und gedrückt-gereizter Stimmung (praktisch) keiner Arbeit mehr nachgehen (Arbeitsunfähigkeit 75 %); demgegenüber liege heute gemäss dem - als voll beweiskräftig und ausschlaggebend eingestuften - rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten der Dres. med. E.________ und S.________ vom 9. Mai 2007 keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr vor und sei die Versicherte aus rheumatologischer Sicht aufgrund einer festgestellten Retropatellararthrose lediglich insoweit eingeschränkt, als rein gehende und ausschliesslich auf unebenem Boden oder Treppen steigend zu verrichtende Tätigkeiten nicht zumutbar sind; die frühere Arbeit als Hausangestellte, die seit Jahren ausgeübte Abwartstätigkeit und die seit einiger Zeit zusätzlich verrichtete Heimarbeit für die Firma M.________ AG dagegen seien heute ohne Einschränkung möglich. Bei dieser Sachlage seien der Versicherten die in der Hauswartstätigkeit und in der Heimarbeit effektiv erzielten Einkünfte vollumfänglich als Invalideneinkommen anzurechnen, was für die Jahre 2003-2005 einem Durchschnittseinkommen von Fr. 31'110.- entspreche. Aus dem Vergleich mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 39'964.- resultiere damit im erwerblichen Bereich ein Invaliditätsgrad von gewichtet 11 % und, zusammen mit der Einschränkung im Haushalt von gewichtet 1 %, neu ein rentenausschliessender Gesamtinvalidtätsgrad von 12 %.
 
3.3 Die Beschwerdeführerin rügt die unter E. 3.2 hievor dargelegten Tatsachenfeststellungen zum Gesundheitszustand und zur Restarbeitsfähigkeit nicht als offensichtlich unrichtig (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder - qualifiziert - als Ergebnis willkürlicher, mithin verfassungswidriger Beweiswürdigung (Art. 9 BV; Art. 106 Abs. 2 BV). Sie macht lediglich geltend, entgegen dem - ihres Erachtens mit erheblichen Mängeln behafteten, vorinstanzlich zu Unrecht als ausschlaggebend erachteten - Gutachten der Dres. med. E.________ und S.________ bestünden nach wie vor "IV-relevante psychische Probleme" mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, wie aus dem Bericht der behandelnden Ärzte Dr. med. R.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. A.________, Psychoanalyse, vom 15. Oktober 2007 (Diagnose: neurotische [Erschöpfungs-] Depression und Angst, sekundär Konversionsstörungen; mögliche Suizidalität) sowie derselben vom 18. Juni 2008 (Diagnose: chronifizierte "Erschöpfungsdepression, die sich äussert in Konversionsstörungen einer [bestehenden] Hysterie") klar hervorgehe; zudem zeige der letztinstanzlich ins Recht gelegte Bericht des Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 16. Juni 2008, dass aktuell Knieprobleme sowie kardiologische Probleme (als Grund für die Ohnmachtsanfälle der Versicherten) bestünden, welche ihrerseits die Arbeitsfähigkeit beeinflussten.
 
4.
 
4.1 Soweit mit den genannten Einwänden sinngemäss eine Missachtung bundesrechtlicher Grundsätze über den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (vgl. Urteil I 853/06 vom 3. Oktober 2007, E. 4.1 a.A.; zu den einzelnen Beweisanforderungen: BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit Hinweisen) und über die freie, pflichtgemässe Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) gerügt wird, ist die Beschwerde unbegründet. Die Vorinstanz hat namentlich mit Blick auf die Verschiedenheit von Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; s. auch Urteile 8C_286/2007 vom 3. Januar 2008, E. 4; I 844/06 vom 24. September 2007, E. 2.3.2; I 828 vom 5. September 2007, E. 4.3; I 701/05 vom 5. Januar 2007, E. 2 in fine, mit zahlreichen Hinweisen) beweisrechtlich einwandfrei dargelegt, weshalb bei der Feststellung des Gesundheitszustands und der (erwerblich verwertbaren) Restarbeitsfähigkeit im Revisionszeitpunkt auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der Dres. med. E.________ und S.________ vom 9. Mai 2007 abzustellen ist und der Bericht der behandelnden Dres. med. R.________ und A.________ vom 15. Oktober 2007 nicht geeignet ist, die Zuverlässigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen. Diese Beweiswürdigung ist auch im Lichte der letztinstanzlich neu eingereichten Berichte der Dres. med. R.________ und A.________ vom 18. Juni 2008 sowie des Neurologen Dr. med. H.________ vom 16. Juni 2008 nicht zu beanstanden. Wohl stellt der Bericht vom 18. Juni 2008 - wie bereits jener vom 15. Oktober 2007 - ein psychisches Leiden fest; die Psychiater bleiben jedoch diagnostisch vage und äussern sich, im Unterschied zum Gutachten vom 9. Mai 2007, nirgends medizinisch nachvollziehbar zur spezifischen Arbeits(un)fähigkeit; insbesondere vermögen sie in keiner Weise einleuchtend zu begründen, weshalb der Versicherten die seit mehreren Jahren faktisch ausgeübte Hausabwartstätigkeit und Heimarbeit für die Firma M.________ AG nicht vollumfänglich zumutbar sein soll. Entgegen der im Bericht vom 18. Juni 2008 geäusserten konkreten Kritik am Gutachten vom 9. Mai bestehen zudem keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den ausdrücklichen Hinweisen der Gutachter auf die (für die Zwecke der Begutachtung) problemlosen Kommunikationsmöglichkeiten zwischen ihnen und der Versicherten um tatsachenwidrige Behauptungen handelt und in Wirklichkeit erhebliche Sprach-/Verständigungsschwierigkeiten oder gar Voreingenommenheit der Dres. med. E.________ und S.________ einer gutachterlichen Exploration lege artis entgegenstanden. Schliesslich lässt sich auch aus dem Bericht des Dr. med. H.________ vom 16. Juni 2008 nichts zu Gunsten der Versicherten ableiten, zumal sich dieser nicht auf den revisionsrechtlich massgebenden Zeitraum bis zur Aufhebungsverfügung vom Juni 2007 bezieht und hier daher unbeachtet zu bleiben hat.
 
4.2 Sind die gestützt auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom 9. Mai 2007 getroffenen Feststellungen der Vorinstanz zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit im Jahre 2007 weder offensichtlich unrichtig noch sonstwie fehlerhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, ist auch die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 692/06 vom 19. Dezember 2006, E. 3.1) nicht zu beanstanden, dass sich der Gesundheitszustand seit 1996 bis zum hier massgebenden Zeitpunkt der Revisionsverfügung wesentlich verbessert und das erzielbare - und faktisch auch erzielte - Invalideneinkommen heute deutlich höher ist als im Jahre 1996. Selbst wenn aber im Sinne der beschwerdeführerischen Vorbringen von einem seit 1996 im Wesentlichen gleich gebliebenen, von den Dres. med. E.________ und S.________ bloss - revisionsrechtlich unbeachtlich - anders und abweichend beurteilten Gesundheitszustand ausgegangen würde (vgl. BGE 112 V 371 S. 372 unten; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2, I 574/02), hält die vorinstanzlich bestätigte Rentenaufhebung im Ergebnis stand: Angesichts der seit 1996 unbestritten (vgl. E. 3.1 hievor) eingetretenen tatsächlichen Änderungen bezüglich des Anteils Erwerbstätigkeit/ Haushalt (neu: 50 %/50 %; 1996: 71 %/29 %), der Einschränkung im Haushalt (neu: ungewichtet 2 %; 1996: ungewichtet 20%) und des Valideneinkommens (neu: Fr. 39'964.-; 1996: Fr. 50'000.-) müsste die Versicherte heute im erwerblichen Bereich zu 77 % (gewichtet 38.5 % [77 x 0.5]) invalid sein, um im massgebenden Revisionszeitpunkt einen rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad zu erreichen. Ein derart hoher Invaliditätsgrad wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und kann nach Lage der Akten klar ausgeschlossen werden, ohne dass von weiteren Abklärungen neue, rechtserhebliche Erkenntnisse zu erwarten wären (antizipierte Beweiswürdigung): Denn selbst wenn das Invalideneinkommen gleich wie in der ursprünglichen Rentenverfügung vom 16. Dezember 1996 auf Fr. 12'500.- festgesetzt oder gar nur - ungeachtet des in der Heimarbeit für die M.________ AG faktisch erzielten Lohnes - das seit Jahren (regelmässig) erzielte Einkommen aus der Hausabwartstätigkeit von durchschnittlich Fr. 10'716.80 (Mittel der Jahre 2000 bis 2005; IK-Auszug) angerechnet würde, resultierte im Vergleich zum unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 39'964.- ein ungewichteter Invaliditätsgrad von weniger als 77 %, konkret 69 % bzw. 73 %. Hinsichtlich des jedenfalls anrechenbaren Einkommens aus der (nur einige Stunden pro Woche beanspruchenden, weitgehend frei gestaltbaren) Hauswartstätigkeit bleibt festzuhalten, dass die Versicherte das entsprechende Einkommen nach den weder offensichtlich unrichtigen noch rechtsfehlhaft getroffenen Feststellungen der Vorinstanz aus rein medizinischer Sicht (Gutachten der Dres. med. E.________ und S.________ vom 9. Mai 2007) ohne Hilfe der Familienmitglieder zu erzielen in der Lage ist; das Schreiben der Arbeitgeberfirma vom 8. Februar 2007 betreffend Mithilfe arbeitsvertraglich nicht mitverpflichteter Familienmitglieder (Ehemann; nicht mehr zu Hause lebende Kinder) ändert daran nichts, zumal sich daraus keinerlei medizinisch begründete Schlussfolgerungen ziehen lassen. Beträgt nach dem Gesagten der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich im Jahre 2005 allerhöchstens 73 % und gewichtet 36.5 %, resultiert zusammen mit der gewichteten Einschränkung im Haushalt von 1 % jedenfalls ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad. Relevante Änderungen ab 2005 bis zur Verfügung vom 13. Juni 2007 sind keine ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die revisionsweise Rentenaufhebung zu Recht bestätigt hat.
 
5.
 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. August 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Meyer Amstutz
 
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